Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Unzulässigkeit. Zulassungsgrund. Verfahrensmangel. Bezeichnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht in hinreichender Weise bezeichnet worden ist.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4, § 169

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Beschluss vom 28.06.2016; Aktenzeichen L 3 U 223/12)

SG Frankfurt am Main (Aktenzeichen S 8 U 92/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in hinreichender Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10333580

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