Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 29.09.2017; Aktenzeichen L 8 R 4027/16)

SG Konstanz (Entscheidung vom 05.10.2016; Aktenzeichen S 1 R 2674/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 27.11.2017 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 19.10.2017 gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29.9.2017 gewandt und "Beschwerde" eingelegt. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG.

Das Rechtsmittel entspricht nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG). Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die spätestens am 20.11.2017 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 S 2 iVm § 64 Abs 2 und 3 SGG, § 189 ZPO), einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11536719

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