Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 1980 – L 1 Kr 8/79 – zugelassen.
Gründe
Der Ehemann der Klägerin, der Versicherte, war wegen einer Lungenerkrankung vom 10. Januar bis 20. März 1977 arbeitsunfähig krank geschrieben. Er bezog zunächst Lohnfortzahlung und dann Krankengeld in Höhe von täglich 51,83 DM. Da ihn der behandelnde Arzt ab 21. März 1977 für arbeitsfähig gehalten hatte, nahm er die Arbeit wieder auf. Nach einem Heilverfahren vom 14. April bis 11. Mai 1977 konnte er jedoch die Beschäftigung nicht mehr fortsetzen. Bei den nun folgenden ärztlichen Untersuchungen wurde eine Krebserkrankung festgestellt. Am 30. Oktober 1977 ist der Versicherte gestorben.
Die beklagte Krankenkasse gewährte dem Versicherten für die Zeit vom 14. April 1977 bis zu seinem Tode erneut Krankengeld, und zwar in Höhe von täglich 45,77 DM. Der Bemessung des Krankengelds legte sie das Arbeitsentgelt des Versicherten vom 21. bis 31. März 1977 zugrunde. Dagegen wendete sich die Klägerin als Erbin des Versicherten. Sie machte geltend, ihrem Mann habe unter Berücksichtigung seines vor dem 10. Januar 1977 erzielten Arbeitsentgelts ein höheres Krankengeld zugestanden. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte verurteilt, auch für die Zeit ab 14. April 1977 Krankengeld in Höhe des vor dem 21. März 1977 gezahlten Krankengeldes zu gewähren, weil der Versicherte seit dem 10. Januar 1977 durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb der Krankengeldberechnung das zuvor erzielte Arbeitsentgelt, nicht also das Arbeitsentgelt der während der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten kurzen Zwischenbeschäftigung zugrunde gelegt werden müsse.
Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Beklagten ist begründet.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Rüge der Beklagten zutrifft, das Berufungsurteil weiche von dem im Urteil des Senats vom 22. Juni 1973 – 3 RK 90/71 – aufgestellten Rechtssatz ab, daß bei mehrmaliger, durch Zwischenbeschäftigungen unterbrochener Arbeitsunfähigkeit der Regellohn für das jeweils zu zahlende Krankengeld nicht nach einem Entgelt berechnet werden dürfe, das vor einer früheren Arbeitsunfähigkeit erzielt worden sei, auch wenn dieses das letzte „abgerechnete” Entgelt sei.
Die Revision ist jedenfalls schon deshalb zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Es ist die Rechtsfrage entscheidungserheblich, ob die Grundsätze der Rechtsprechung zum „mißglückten Arbeitsversuch” auch bei der Bestimmung des letzten Lohnabrechnungszeitraumes im Rahmen der Regellohnberechnung nach § 182 Abs 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden sind, ob also das während einer Zwischenbeschäftigung erzielte Arbeitsentgelt auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Versicherte objektiv arbeitsunfähig geblieben ist, aber die Zwischenbeschäftigung des arbeitsunfähigen Versicherten nicht mehr als mißglückter Arbeitsversuch angesehen werden kann. Diese Rechtsfrage ist noch nicht eindeutig geklärt, aber von allgemeiner Bedeutung. Sie bedarf daher der Klärung.
Fundstellen