Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Das LSG Sachsen-Anhalt hat im Urteil vom 27.10.2016 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente seien lediglich bis zum 31.8.2008 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin trotz der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen noch in der Lage gewesen, körperlich leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich mit qualitativen Leistungseinschränkungen zu verrichten.
Mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil macht die Klägerin ausschließlich Verfahrensmängel geltend.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 13.3.2017 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).
Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Diese rügt eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG), weil das LSG ihren ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2016 aufrechterhaltenen und in der Beschwerdebegründung auf S 4 wiedergegebenen Beweisanträgen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei.
Die Klägerin hat jedoch eine unzureichende Sachaufklärung durch das LSG nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt. Eine solche Rüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, vgl zB Senatsbeschlüsse vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 6, jeweils mwN).
Die Klägerin macht geltend, das LSG sei zu Unrecht ihren oben genannten Beweisanträgen nicht nachgekommen, einen Sachverständigen mit der Begutachtung des bei ihr seit Antragstellung noch vorhandenen Restleistungsvermögens zu beauftragen, und zwar im Hinblick auf den bei ihr bestehenden Tinnitus sowie zu den "Wechselwirkungen" ihrer Leistungseinschränkungen aufgrund ihrer "Beschwerden des Haltungsapparates" mit denen aufgrund ihrer Harninkontinenz.
Eine Pflicht des Tatsachengerichts, bei Vorliegen von Gesundheitsstörungen und Leistungseinschränkungen auf mehreren medizinischen Fachgebieten einen (weiteren) Sachverständigen mit der Gesamtbeurteilung auch im Hinblick auf eine mögliche verstärkende "Wechselwirkung" zu beauftragen, besteht dann, wenn sich die aus der Sicht der Fachgebiete jeweils festgestellten Defizite überschneiden und ggf potenzieren können (vgl Senatsbeschlüsse vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 13; vom 5.9.2013 - B 13 R 203/13 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 48/08 B - Juris RdNr 9). Dies hat die Klägerin aber nicht im notwendigen Maße aufgezeigt.
Sie trägt zwar vor, dass Sachverständigengutachten und diverse Befundberichte verschiedener medizinischer Fachrichtungen eingeholt worden seien. Aus ihrem Beschwerdevortrag erschließt sich jedoch nicht hinreichend, dass hier ein derartiger Grenzfall vorliegt, in dem eine "Gesamtbeurteilung" der festgestellten Gesundheitsstörungen und Leistungseinschränkungen durch einen (weiteren) Sachverständigen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt geboten sei. Hinsichtlich des "Tinnitus" lässt sich aus der Beschwerdebegründung schon nicht entnehmen, dass und in welchem Ausmaß diese Erkrankung bei ihr bereits vor dem 31.8.2008 sicher diagnostiziert worden sei. Hinsichtlich der Inkontinenz trägt die Klägerin selbst vor, dass das LSG "davon ausgegangen" sei, dass "die Inkontinenzbeschwerden bereits in 2007, spätestens aber ab 2008 bestanden" hätten. Wenn die Klägerin mit der Auswertung der einzelnen Gutachten und Befundberichte durch das LSG und insbesondere mit dessen Würdigung, dass bei ihr jedenfalls bis zum 31.8.2008 keine Inkontinenzprobleme "in rentenberechtigendem Ausmaß" bestanden hätten, nicht einverstanden ist, wendet sie sich im Kern gegen das Ergebnis der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) des Berufungsgerichts. Hierauf kann aber - wie oben bereits erwähnt - nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden.
Hinsichtlich der beantragten "Wechselwirkungs- bzw Zusammenhangsbegutachtung" hätte die Klägerin zudem unter Auswertung der (Einzel-)Ergebnisse der vorliegenden Gutachten und medizinischen Berichte vortragen müssen, dass sich die auf verschiedenen medizinischen Fachgebieten unabhängig voneinander festgestellten Erkrankungen und die daraus folgenden Funktionsstörungen im Hinblick auf das Leistungsvermögen bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt überschneiden und ggf potenzieren (können). Hieran fehlt es. Sie behauptet auch nicht etwa, dass in einem der vorliegenden Sachverständigengutachten oder medizinischen Berichte im Rahmen einer Leistungsbeurteilung der bei ihr dort festgestellten Gesundheits- und Funktionsstörungen eine (mögliche) wechselseitige (ggf ergänzend zu begutachtende) Verstärkungswirkung im vorgenannten Sinne bis zum 31.8.2008 beschrieben worden sei.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10876523 |