Verfahrensgang
SG Neubrandenburg (Entscheidung vom 29.03.2017; Aktenzeichen S 8 R 480/14) |
LSG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 10.12.2018; Aktenzeichen L 7 R 103/17) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Beschluss vom 10.12.2018 hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern einen Anspruch der Klägerin auf Leistung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verneint und ihre Berufung gegen das Urteil des SG Neubrandenburg vom 29.3.2017 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die Klägerin trägt vor, das LSG habe ihren Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, indem es den zwischen den Beteiligten im Juni 2014 geschlossenen Vergleich nicht richtig ausgelegt habe. Der dazu ergangene Ausführungsbescheid vom 21.7.2014 (Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1.12.1998) habe den Bescheid vom 11.5.2005 (Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente ab dem 1.7.2002) nicht ersetzt. Aus diesem Vorbringen ergibt sich schon kein möglicher Verstoß des LSG im Rahmen seines prozessualen Vorgehens ("error in procedendo"). Die Klägerin wendet sich vielmehr gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 10.12.2018, in dem das LSG den Bescheid vom 21.7.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2014 als rechtmäßig erachtet und insbesondere keine höheren Zurechnungszeiten aufgrund des Erwerbsminderungsrentenbezugs angenommen hat. Betrifft der geltend gemachte Fehler den Inhalt der angefochtenen Entscheidung, liegt kein Verfahrensmangel vor (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 21 mwN). Soweit die Klägerin vorträgt, das Berufungsgericht habe "unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und unter Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze entschieden", greift sie vielmehr die Beweiswürdigung des Gerichts an. Dass Denkgesetze oder Erfahrungssätze einzuhalten sind, bezieht sich allein auf die Feststellung und Würdigung von Tatsachen (vgl BSG Beschluss vom 22.12.2017 - B 9 SB 68/17 B - Juris RdNr 5). Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG kann indes eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 Alt 1 SGG nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13175101 |