Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtsverfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung. Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei vom Anwendungsbereich des SozSichAbk YUG erfassten Personen. Kindererziehung im Bundesgebiet. tatsächlicher Aufenthalt. gewöhnlicher Aufenthalt
Orientierungssatz
Die Rechtsfrage, ob Versicherte, auf die das SozSichAbk YUG anwendbar ist, ein Kind bereits dann im Gebiet der Bundesrepublik iS des § 56 Abs 1 S 2 Nr 2 iVm Abs 3 S 1 SGB 6 erzogen haben, wenn sie sich mit dem Kind im Bundesgebiet tatsächlich aufgehalten haben, ohne dass hier ein gewöhnlicher Aufenthalt iS des § 30 Abs 3 S 2 SGB 1 bestand, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Sie lässt sich anhand des Gesetzestextes und anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum SozSichAbk YUG sowie zu Abkommen mit vergleichbaren Regelungen zur Gebietsgleichstellung ohne Weiteres bejahen.
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. März 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
Die 1964 geborene Klägerin ist bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige und reiste 1993 mit ihrem ältesten Kind (Jahrgang 1992) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie brachte hier 1998 und 2004 zwei weitere Kinder zur Welt. Seit dem 23.5.2006 ist die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Zuvor waren ihr lediglich befristete Duldungen (sog Kettenduldungen) erteilt worden.
Die Beklagte gewährte der Klägerin ua für März 2017 bis August 2018 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung(Neuberechnungsbescheid vom 9.6.2017; Widerspruchsbescheid vom 18.9.2018) . Sie berücksichtigte Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nur für das jüngste Kind und auch dies lediglich ab dem 23.5.2006. Die Klägerin habe erst mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet.
Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen(Urteil vom 19.11.2019) . Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG nach Beschränkung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Änderung des angefochtenen Rentenbescheids eine höhere Erwerbsminderungsrente für März 2017 bis August 2018 unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten auch für die Zeiträume vom 18.2.1993 bis zum 28.2.1995, vom 1.2.1998 bis zum 31.1.2001 und vom 1.7.2004 bis zum 22.5.2006 sowie von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung auch für den Zeitraum vom 18.2.1993 bis zum 22.5.2006 zu gewähren(Urteil vom 22.3.2023) . Zwar habe die Klägerin vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bundesgebiet gehabt. Das hier weiterhin anzuwendende deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen bewirke jedoch eine Gebietsgleichstellung. Danach reiche es aus, wenn die erziehende Person sich tatsächlich in Deutschland oder in Bosnien und Herzegowina aufhalte. Das sei bei der Klägerin der Fall gewesen, die sich während des streitbefangenen Zeitraums nicht außerhalb der Vertragsstaaten aufgehalten habe. Auch das weitere Erfordernis einer Erziehung im Inland sei erfüllt, denn die Klägerin habe sich mit ihren Kindern tatsächlich in Deutschland aufgehalten und hier der Erziehung ihrer Kinder gewidmet.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Beklagte Beschwerde beim BSG eingelegt, die sie mit Schriftsätzen vom 21.6.2023 und 18.7.2023 begründet hat. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen( § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) . Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung( § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist(stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B- juris RdNr 12 mwN; BSG Beschluss vom 16.11.2022 - B 5 R 112/22 B- juris RdNr 7) . Das ist hier nicht der Fall.
Die Beklagte formuliert eine Rechtsfrage zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12.10.1968( BGBl II 1969, 1438- im Folgenden: DJSVA) , das durch Zustimmungsgesetz vom 29.7.1969(BGBl II 1437) in nationales Recht transformiert worden ist, idF des Änderungsabkommens vom 30.9.1974( BGBl II 1975, 390) das durch Zustimmungsgesetz vom 1.4.1975(BGBl II 389) in nationales Recht transferiert worden ist:
"Sind bei der Anerkennung von Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten im Rahmen einer Rentengewährung bei der Auslegung der Vorschriften des § 56 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. i. V. m. § 56 Abs. 3 S. 1 SGB VI, § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I sowie § 57 S. 1 SGB VI die Vorschriften des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 i. d. F. des Änderungsabkommens vom 30.9.1974 (abgekürzt DJSVA) dahingehend anzuwenden, dass es für die Voraussetzung der Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr auf den gewöhnlichen Aufenthalt des erziehenden Elternteils und des Kindes ankommt, sondern der tatsächliche Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Vertragsstaat (hier Bosnien-Herzegowina) ausreicht?".
Die Beklagte trägt vor, die Frage sei klärungsbedürftig, weil das BSG mit Urteil vom 12.4.2000( B 14 KG 3/99 R) lediglich über die Anwendung des DJSVA auf einen Anspruch auf Geldleistung (Kindergeld) entschieden habe. Hier gehe es jedoch um rentenrechtliche Zeiten, deren Anerkennung eine bloße Vorstufe bzw Voraussetzung für den Erwerb eines Leistungsanspruchs sei. Hierzu enthalte das DJSVA keine Regelung. Aus seinem Art 3 Abs 1 ergebe sich lediglich eine Gleichstellung der Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten. Die Anerkennung von Kindererziehungs- bzw Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung knüpfe indes nicht an die Staatsangehörigkeit an. Nach Auffassung der Beklagten setze die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung daher auch bei Personen, auf die das DJSVA anwendbar ist, voraus, dass der betroffenen Person und dem Kind aufenthaltsrechtlich ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet möglich gewesen sei.
a) Die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage ist mehrdeutig. Mit der Formulierung, ob "der tatsächliche Aufenthalt (…) im Vertragsstaat (hier Bosnien-Herzegowina) ausreicht", könnte die Frage darauf zielen zu klären, ob eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland iS des § 56 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Alt 1 SGB VI bereits dann erfolgt ist, wenn sich der erziehende Elternteil tatsächlich im anderen Vertragsstaat aufhielt und das Kind dort erzog. Falls die Beklagte diese Frage aufwerfen wollte, würde es bereits an der erforderlichen Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren fehlen. Nach den bindenden( § 163 SGG) Feststellungen des LSG erzog die Klägerin ihre Kinder im streitbefangenen Zeitraum nicht in Bosnien und Herzegowina oder einem Vorgängerstaat, sondern im Bundesgebiet. Davon geht auch die Beklagte aus.
b) Ihr Gesamtvorbringen spricht allerdings dafür, dass die Beklagte geklärt wissen will, ob Versicherte, auf die das DJSVA anwendbar ist, ein Kind bereits dann im Gebiet der Bundesrepublik iS des § 56 Abs 1 Satz 2 Nr 2 iVm Abs 3 Satz 1 SGB VI erzogen haben, wenn sie sich mit dem Kind im Bundesgebiet tatsächlich aufgehalten haben, ohne dass hier ein gewöhnlicher Aufenthalt iS des § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I bestand. Die so verstandene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt regelmäßig, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden ist(stRspr; vgl jüngst zB BSG Beschluss vom 15.6.2023 - B 5 R 217/22 B- SozR 4 (vorgesehen) juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 14.7.2023 - B 1 KR 10/23 B- juris RdNr 8 mwN) . Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht oder das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden haben, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zu ihrer Beantwortung geben(vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 RJ 207/92- SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG Beschluss vom 13.12.2023 - B 7 AS 49/23 B- juris RdNr 3) . Das ist hier der Fall. Die von der Beklagen aufgeworfene Frage zur Auslegung von § 56 Abs 1 Satz 2 Nr 2 iVm Abs 3 Satz 1 SGB VI lässt sich anhand des Gesetzestextes und anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum DJSVA sowie zu Abkommen mit vergleichbaren Regelungen zur Gebietsgleichstellung ohne Weiteres bejahen.
Nach § 56 Abs 3 Satz 1 SGB VI ist eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. In § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I ist geregelt, dass jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ob jemand sich gewöhnlich an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, ist nach der Rechtsprechung des BSG im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) zu entscheiden, die alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen hat(vgl zuletzt BSG Beschluss vom 21.10.2020 - B 13 R 7/19 B- juris RdNr 13 mwN) . Bei Ausländern ist im Rahmen der Gesamtwürdigung als ein rechtlicher Gesichtspunkt deren Aufenthaltsposition heranzuziehen(vgl grundlegend BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R- juris RdNr 31 mwN) . Ihre Aufenthaltsposition wird dabei wesentlich durch den Inhalt der von der Ausländerbehörde erteilten Bescheinigungen bestimmt, wie er sich nach der behördlichen Praxis und der gegebenen Rechtslage darstellt(vgl BSG Beschluss vom 21.10.2020 - B 13 R 7/19 B- juris RdNr 14) . Geklärt ist, dass allein der Besitz einer befristeten Duldung noch nicht die Prognose zulässt, der Betroffene werde sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten(vgl BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R- juris RdNr 39) .
In der Rechtsprechung des BSG ist ferner geklärt, dass das DJSVA im Verhältnis zur Republik Bosnien und Herzegowina weiter Anwendung findet, obgleich zu der Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bosnien und Herzegowina vom 16.11.1992(BGBl II 1196) kein Zustimmungsgesetz nach Art 59 Abs 2 Satz 1 GG ergangen ist(vgl BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 14 KG 3/99 R-BSGE 86, 115 S 116 = SozR 3-5870 § 1 Nr 18 S 70; vgl auch bereits BSG Urteil vom 30.4.1997 - 12 RK 29/96= SozR 3-2500 § 10 Nr 11, juris RdNr 14) . Die Beklagte stellt all dies auch nicht in Abrede.
Das BSG hat bereits entschieden, inwieweit das DJSVA eine Gebietsgleichstellung für Personen bewirkt, die infolge des jugoslawischen Bürgerkriegs in die Bundesrepublik Deutschland einreisten und hier zunächst lediglich geduldet waren. Nach Art 4 Abs 1 Satz 1 DJSVA gelten, soweit das Abkommen nichts anderes bestimmt, ua die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die in Art 3 Abs 1 DJSVA genannten Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten. Nach Art 3 Abs 1 Buchst a DJSVA stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten. Wie das BSG mit Urteil vom 12.4.2000 entschieden hat, gehen diese Vorschriften als spezielleres Recht dem nationalen Recht vor, insbesondere der Regelung in § 30 Abs 1 SGB I, sodass für Personen im persönlichen Anwendungsbereich des DJSVA die im nationalen Recht vorgesehene Voraussetzung eines Inlandsaufenthalts nicht gilt(vgl BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 14 KG 3/99 R-BSGE 86, 115 S 116 = SozR 3-5870 § 1 Nr 18 S 70) . Die Entscheidung betraf gerade einen Bürgerkriegsflüchtling aus dem ehemaligen Jugoslawien, der in der Bundesrepublik Deutschland zunächst nur geduldet war und deswegen - mangels Zukunftsoffenheit - hier noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt iS des § 30 Abs 1 SGB I begründet hatte, gleichzeitig infolge der Flucht keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina besaß. Das BSG hat befunden, dass in einer solchen Konstellation zwar aus § 30 Abs 1 SGB I folgen könne, dass der Betroffene überhaupt keinen gewöhnlichen Aufenthalt iS dieser Vorschrift habe, das DJSVA ein solches Ergebnis jedoch ausschließt(vgl BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 14 KG 3/99 R-BSGE 86, 115 S 119 = SozR 3-5870 § 1 Nr 18 S 73) . Die Forderung des Art 3 Abs 1 DJSVA nach einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten dient lediglich der Abgrenzung des uneingeschränkt berechtigten Personenkreises zu solchen Personen, die sich außerhalb der Gebiete beider Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten; das Abkommen geht ersichtlich davon aus, dass jedermann einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und zwar entweder in einem der Vertragsstaaten oder außerhalb ihrer Gebiete; kommen nur die Vertragsstaaten in Betracht, folgt daraus die uneingeschränkte Gleichstellung nach Art 3 Abs 1 DJSVA (ebd).
Zwar ging es in dieser Entscheidung nicht um die Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten wegen Kindererziehung, sondern um die Gewährung von Kindergeld. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Gebietsgleichstellungsbestimmungen in anderen Sozialversicherungsabkommen, auf die sich das LSG ausdrücklich bezogen hat, lässt sich jedoch deutlich entnehmen, dass auch bezüglich der Anerkennung von Kindererziehungszeiten der (gewöhnliche) Aufenthalt im anderen Vertragsstaat einem gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gleichsteht. So hat das BSG in seiner Entscheidung vom 12.7.1988 bei einer in den USA lebenden Versicherten, die einen Anspruch auf Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung nach Art 27 Abs 1 Buchst c iVm § 28a Abs 1 Satz 1 AVG geltend machte, den Art 5 iVm Art 3 Buchst a Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 7.1.1976(BGBl II 1358) herangezogen( BSG Urteil vom 12.7.1988 - 4/11a RA 36/87 - BSGE 63, 282= SozR 2200 § 1251a Nr 2) . Diese Bestimmung des deutschamerikanischen Sozialversicherungsabkommens ist nahezu wortgleich mit Art 4 Abs 1 Satz 1 iVm Art 3 Abs 1 Buchst a DJSVA. Das BSG hat befunden, aufgrund der Gebietsgleichstellungsbestimmung steht bei Anwendung der nationalen Vorschrift der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt des erziehenden Elternteils mit dem Kind im anderen Vertragsstaat einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gleich(vgl BSG Urteil vom 12.7.1988 - 4/11a RA 36/87 - BSGE 63, 282, 283 f = SozR 2200 § 1251a Nr 2 S 2 f, nachgehend BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 11.3.1994 -1 BvR 1304/88) . Dies hat das BSG mit Urteil vom 15.11.1988 für die mit Art 4 Abs 1 Satz 1 DJSVA sogar wortgleiche Gebietsgleichstellungsbestimmung in Art 4 Abs 1 Satz 1 iVm Art 3 Abs 1 Buchst a Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973( BGBl II 1975, 246) im Fall einer Versicherten mit Wohnsitz in Israel bestätigt(BSG Urteil vom 15.11.1988 - 4/11a RA 58/87 - juris RdNr 15) . In beiden Entscheidungen stand es einer Heranziehung der Gebietsgleichstellungsbestimmungen (nur) in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "gewöhnlicher Aufenthalt" nicht entgegen, dass bei Abschluss der betroffenen Sozialversicherungsabkommen Kindererziehungszeiten noch nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wurden. Kindererziehungszeiten wurden erstmals mit Wirkung zum 1.1.1986 durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (HEZG) vom 11.7.1985(BGBl I 1450) in das Recht der gesetzlichen Renten eingeführt(vgl § 1227a RVO und § 2a AVG; § 1251a RVO und § 28a AVG; vgl zur Entwicklung auch BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua -BVerfGE 87, 1, 6 ff) . Ebenso wie das DJSVA waren das deutsch-amerikanische und das deutsch-israelische Sozialversicherungsabkommen bereits zuvor abgeschlossen worden.
Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist allerdings zugleich geklärt, dass derartige abkommensrechtliche Bestimmungen nur eine Gleichstellung des "gewöhnlichen Aufenthalts" im anderen Vertragsstaat mit einem Inlandsaufenthalt bewirken und nicht das davon zu unterscheidende Merkmal der Erziehung eines Kindes in diesem Gebiet umfassen(vgl BSG Urteil vom 12.7.1988 - 4/11a RA 36/87 - BSGE 63, 282, 283 f = SozR 2200 § 1251a Nr 2 S 2 f; BSG vom 15.11.1988 - 4/11a RA 58/87 - juris RdNr 15; vgl auch BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 83/22 B- juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 16.11.2022 - B 5 R 121/22 B- juris RdNr 16) . Das lag auch nicht im Blick der Abkommensparteien, weil es bei Inkrafttreten des Abkommens nach deutschem Recht noch keine Versicherungszeiten wegen Kindererziehung im Inland gab(vgl BSG Urteil vom 15.11.1988 - 4/11a RA 58/87 - juris RdNr 15 mwN) . In Fallgestaltungen, in denen die erziehende Person - anders als die Klägerin - das Kind nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzogen hat, sondern im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat, werden mithin auch in Anwendung derartiger Gebietsgleichstellungsbestimmungen keine Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab( § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG) .
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16461436 |