Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung der Revision
Orientierungssatz
Die Revisionsbegründung muß grundsätzlich frei von tatsächlichem Vorbringen sein und darlegen, daß und warum eine revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht richtig angewandt worden ist. Dazu bedarf es auch einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung.
Normenkette
SGG § 164 Abs 2 S 3
Verfahrensgang
Gründe
Prozeßkostenhilfe kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- iVm § 114 Zivilprozeßordnung).
Die Klägerin hat ihre Revision nicht formgerecht nach § 164 Abs 2 Satz 3 SGG begründet; das Rechtsmittel ist deshalb nach § 169 SGG durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
Die Revisionsbegründung baut nicht auf dem vom Landessozialgericht (LSG) festgestellten Sachverhalt auf. Da insoweit nicht zugleich Revisionsrügen erhoben worden sind, ist das Bundessozialgericht (BSG) an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 163 SGG). Es wird die in der Revisionsbegründung aufgeworfene Frage, ob einer Herztransplantierten, die ohne erhebliche Gesundheitsgefährdung nicht mehr als 100 m zu Fuß zurücklegen kann, das Merkzeichen "aG" zuzuerkennen ist, nicht zu beantworten haben. Denn das LSG hat die Gehfähigkeit der Klägerin nicht für derart eingeschränkt gehalten, sondern festgestellt, daß die Klägerin kürzere ortsübliche Wegstrecken zurücklegen kann (vgl zur Länge ortsüblicher Wegstrecken BSGE 62, 273 = SozR 3870 § 60 Nr 2).
Für die weitere in der Revisionsbegründung ausführlich dargestellte Rechtsmeinung, daß das Merkzeichen "aG" dann zuzubilligen ist, wenn ein Behinderter öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen kann, fehlt es an jeder Auseinandersetzung mit der vom LSG zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung (vgl ua SozR 3870 § 3 Nrn 18 und 28). Nach dieser Rechtsprechung kommt es gerade nicht darauf an, ob ein Behinderter auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, sondern darauf, daß gewöhnliche Parkplätze seiner Behinderung nicht gerecht werden. Die Revisionsbegründung muß grundsätzlich frei von tatsächlichem Vorbringen sein und darlegen, daß und warum eine revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht richtig angewandt worden ist. Dazu bedarf es auch einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Eine Rechtsfrage, die das BSG bereits entschieden hat, ist nicht mehr klärungsbedürftig, es sei denn, die Beantwortung der Frage ist aus besonderen Gründen klärungsbedürftig geblieben oder es erneut geworden. Das muß in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vorgetragen werden (vgl im übrigen zu den Anforderungen an eine vorschriftsgemäße Revisionsbegründung BSG SozR 1500 § 164 Nrn 5, 12, 20). Hierzu genügt es nicht, die Gehfähigkeit der Klägerin abweichend von den Feststellungen des LSG zu bewerten und ohne nähere Begründung das Angewiesensein auf einen Pkw mit dem Angewiesensein auf einen Behindertenparkplatz gleichzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen