Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.09.1992) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. September 1992 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Revision gegen das Urteil eines Landessozialgerichts (LSG) kann nur aus den in § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Gründen zugelassen werden, von denen der Kläger hier die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Abs 2 Nr 1 aaO) und Verfahrensmängel (Abs 2 Nr 3 aaO) geltend macht.
Soweit die Beschwerde des Klägers sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des LSG wegen der Auferlegung von Mutwillenskosten wendet (Punkte 2 und 6 der Beschwerdebegründung), ist sie schon deshalb unzulässig, weil die Kostenentscheidung nicht isoliert angefochten werden kann. Nach § 144 Abs 3 SGG ist die Berufung nicht zulässig, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Diese Regelung gilt nach § 165 SGG für die Revision entsprechend. Aus diesem Grund ist eine auf die Kostenentscheidung des LSG beschränkte Revision unzulässig (BSG SozR 1500 § 160 Nr 54; SozR aaO § 164 Nr 32). Bezieht sich die Revisionsbegründung bei einer uneingeschränkt zugelassenen und eingelegten Revision nur auf die Kostenentscheidung, liegt eine für die Zulässigkeit ausreichende Revisionsbegründung nicht vor (BSG SozR aaO § 164 Nr 32). Dementsprechend ist auch die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie nur die Kostenentscheidung des LSG betrifft und bezüglich der Hauptsache keine zulässige Revisionsrüge iS des § 160 Abs 2 SGG erhoben ist, unzulässig. Das gilt ebenfalls, soweit die Beschwerde auf Verfahrensmängel gestützt wird (vgl BSG SozR aaO § 160 Nr 54), weil sonst auf diesem Wege die – nicht zulässige – isolierte Überprüfung der Kostenentscheidung erreicht werden könnte. Im übrigen liegt der vom Kläger behauptete Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes ≪GG≫, § 62 SGG) bei der Auferlegung der Mutwillenskosten schon deshalb nicht vor, weil diese Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, zu der der Kläger ordnungsgemäß geladen worden war und an der er aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht teilgenommen hat.
Der Kläger rügt des weiteren unter Punkt 3 und 5 der Beschwerdebegründung einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des § 103 SGG. Seine Beschwerde ist in diesem Umfange unzulässig, weil er den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht hinreichend iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG „bezeichnet” hat. Der Verfahrensmangel kann auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 letzter Halbs SGG). Der Kläger hat hinsichtlich der behaupteten Aufklärungsmängel schon keine Beweisanträge angegeben, so daß die Beschwerdebegründung bereits deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
Der Kläger sieht schließlich eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs darin, daß das Gericht über seinen Terminsverlegungsantrag nicht entschieden habe (Punkt 4 der Beschwerdebegründung). Auch insoweit ist jedoch der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht hinreichend bezeichnet. Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, aus welchen Gründen es trotz der Ablehnung der Terminsverlegung durch den Vorsitzenden des Berufungsgerichts (§ 202 SGG iVm § 227 Abs 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫) im Schreiben vom 28. September 1992 einer weiteren Entscheidung des Gerichts bedurft hätte. Zudem hat der Kläger erhebliche Gründe iS des § 227 Abs 1 ZPO, die Anlaß für eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung hätten sein können, nicht ausreichend dargelegt. Das Berufungsgericht war insbesondere nicht gehalten, die am 4. August 1992 verfügte Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung auf den 30. September 1992, in der der Bevollmächtigte des Klägers in insgesamt sieben Verfahren als Bevollmächtigter beteiligt war, deshalb zu verlegen, weil der Bevollmächtigte zuvor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe den 30. September 1992 als möglichen Verhandlungstermin angezeigt hatte. Der Kläger hat nicht dargelegt, was seinen Bevollmächtigten gehindert hätte, dem SG umgehend mitzuteilen, daß der 30. September 1992 nicht mehr als Verhandlungstermin zur Verfügung steht. Im übrigen verkennt der Kläger, daß die Pflicht des Prozeßbevollmächtigten, gleichzeitig andere Termine wahrzunehmen, regelmäßig noch keinen erheblichen Grund iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO abgibt. Andernfalls würde der Zweck dieser Vorschrift, das Verfahren zu straffen, vereitelt. Es ist in solchen Fällen Sache des prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalts, für das eine oder andere Verfahren einen anderen Rechtsanwalt heranzuziehen (BVerwGE 43, 288, 290). Das gilt insbesondere dann, wenn ein Rechtsanwalt die Vertretung vor einem Gericht übernimmt, das von seinem Kanzleisitz mehrere hundert Kilometer entfernt ist, wie das hier der Fall war. Ein Gericht ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nur verpflichtet, einen anberaumten Termin wegen Verhinderung eines Prozeßbevollmächtigten aufzuheben, wenn eine anderweitige Vertretung nicht möglich erscheint, der Beteiligte also andernfalls das rechtliche Gehör in der mündlichen Verhandlung nicht finden könnte (vgl BSG SozR 1750 § 227 Nr 2). Die Beschwerde hätte daher aufzeigen müssen, warum es nicht möglich gewesen ist, anderweitig für eine Wahrnehmung des Termins vor dem SG Karlsruhe zu sorgen. Das ist nicht geschehen, so daß die Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt nicht formgerecht begründet worden ist.
Die nach alledem unzulässige Beschwerde war in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ (vgl ua Urteil vom 30. März 1993 – 3 RK 1/93 –) die Vorschrift des § 193 Abs 4 SGG in der durch Art 15 Nr 2 des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S 2266) geänderten Fassung in Verfahren, in denen das Rechtsmittel vor dem 1. Januar 1993 eingelegt worden ist, nicht anzuwenden.
Fundstellen