Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Beschluss vom 17.06.1997) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 17. Juni 1997 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Aufhebung der Kindergeldbewilligung für seinen Sohn, der in A. … (Polen) die Schule besucht. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb entsprechend § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ SozR 1500 § 160a Nr 30). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, der angegriffene Beschluß weiche von Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) ab (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und beruhe auf einem Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Damit sind diese Zulassungsgründe aber nicht so dargelegt und bezeichnet, wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt.
1. Der Zulassungsgrund der Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist nur dann hinreichend dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG), wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das Landessozialgericht (LSG) habe einen tragenden Rechtssatz in Abweichung von einem Rechtssatz aufgestellt, den das BSG, das BVerfG oder der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entwickelt und angewendet hat. Dazu ist es notwendig, den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz des LSG herauszuarbeiten und die Unvereinbarkeit aufzuzeigen. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG einen Rechtssatz nicht beachtet hat, den das BSG bzw das BVerfG aufgestellt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz entwickelt hat. Im Hinblick auf die nach Auffassung des Beschwerdeführers eingreifenden Folgen bei einer Verletzung der Anhörungspflicht nach § 24 Sozialgerichtsetzbuch Zehntes Buch (SGB X) legt der Beschwerdeführer nicht dar, welchen Rechtssatz das LSG aufgestellt hat, mit dem es von den vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen des BSG (Urteil vom 26. Juli 1979 ≪SozR 5870 § 1 Nr 4≫ und Beschluß des Großen Senats vom 19. Februar 1992) abgewichen sein soll. Dies wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil das LSG in den Gründen der angefochtenen Entscheidung die Folgen einer vermeintlichen Verletzung der Anhörungspflicht gar nicht angesprochen hat; was nur den Schluß zuläßt, daß es sich insoweit die Rechtsauffassung des Sozialgerichts (SG) zu eigen gemacht hat, eine Verletzung der Anhörungspflicht sei im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde diese Rechtsauffassung des SG angreift, macht er lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung, nicht aber die Aufstellung eines abweichenden Rechtssatzes geltend.
2. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfahrensrügen erfüllen nicht die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Eine Verfahrensrüge entspricht der gesetzlichen Form nur dann, wenn die sie begründenden Tatsachen im einzelnen angegeben sind und in sich verständlich den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, das LSG sei unter Verstoß gegen § 103 SGG den vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, nicht gerecht.
Der Beschwerdeführer hätte insbesondere darlegen müssen, daß die beantragte Beweiserhebung zur Feststellung von Tatsachen geführt hätte, die unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich waren und von diesem nicht berücksichtigt worden sind. Hieran fehlt es. Das LSG ist davon ausgegangen, daß die Frage, ob der Sohn des Beschwerdeführers in Deutschland seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt habe, nur nach „objektiven Gesichtspunkten” beantwortet werden könne. Danach sei die Tatsache, daß die Ehefrau des Beschwerdeführers Eigentümerin der Wohnung in L. … sei, ebenso unmaßgeblich wie eine polizeiliche Meldung oder der Wille der Familie, später auf Dauer in Deutschland leben zu wollen. Es komme nur auf die Benutzung der Wohnung und die tatsächliche Verfügungsgewalt an. Für die Entscheidung des LSG waren somit nur diejenigen Beweisangebote von Bedeutung, die der Feststellung der Nutzung der Wohnung dienten. Dies war allein der Antrag des Beschwerdeführers, sonstige Bewohner des Hauses in L. … als Zeugen zu vernehmen, um festzustellen, daß sich die (gesamte) Familie stets in den Sommerferien des Sohnes von Ende Juni bis Anfang September jeden Jahres in der Wohnung in L. … aufhielten. Diese Tatsache hat das LSG seiner Entscheidung jedoch zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, was das LSG durch die Ausschöpfung der angebotenen Beweise noch hätte feststellen können. Soweit er die Beweiswürdigung des LSG angreift, ist dies nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG, der § 128 Abs 1 Satz 1 SGG ausnimmt, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen