Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. August 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. August 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat mit Schreiben vom 20.9.2020, beim BSG eingegangen am 22.9.2020, selbst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 17.8.2020, ihm zugestellt am 28.8.2020, eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er hat die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 28.9.2020 per Post abgeschickt. Sie ist am 1.10.2020 beim BSG eingegangen.
II
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann nämlich einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Ein Rechtsmittelkläger ist nämlich nur dann an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist wegen Bedürftigkeit ohne sein Verschulden gehindert, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von PKH stellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) auf dem vorgeschriebenen Formular einreicht (vgl zB BSG vom 25.7.2007 - B 1 KR 80/07 B - mwN; BSG vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1; BSG vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Anforderungen vgl BVerfG ≪Dreier-Ausschuss≫ vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2; BVerfG ≪Kammer≫ vom 13.4.1988 - 1 BvR 392/88 - SozR 1750 § 117 Nr 6). Der Kläger hat die Erklärung nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), die mit der Zustellung des LSG-Urteils am 28.8.2020 begann und mit dem Ablauf des 28.9.2020 endete, beim BSG auf dem vorgeschriebenen Formular eingereicht. Das Formular ist erst am 1.10.2020 und somit verspätet beim BSG eingegangen.
2. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 67 Abs 1 und 2 SGG).
Der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, innerhalb der Beschwerdefrist die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem BSG zu übermitteln. Er hat mit Einschreibebrief (Poststempel vom 28.9.2020) die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt und dazu im Begleitschreiben unter dem Datum vom 27.9.2020 ua ausgeführt: "Ich habe heute den PKH Antrag am 28.09.2020 per Post die Frist eingehalten, die Stellungnahme der Begründung erfolgt bis zum 24.11.2020". Seine Rechtsauffassung zur Einhaltung der Frist durch Absendung der Erklärung am letzten Tag der Frist beruht auf einem auch durch ihn vermeidbaren Irrtum. Denn er ist durch Berichterstatterschreiben vom 23.9.2020 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der PKH-Antrag sowie die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist beim BSG eingehen müssen und eine Verlängerung der Frist nicht möglich ist. Der Kläger konnte nicht damit rechnen, dass ein Einschreibebrief, der am 28.9.2020 zur Post gegeben wurde, noch am selben Tag das BSG erreicht. Damit hat er auch nicht gerechnet, wie sein Begleitschreiben belegt.
Hinsichtlich seiner Angaben zu seinem Gesundheitszustand hat er jedenfalls keine Tatsachen zur Begründung seines Antrags glaubhaft gemacht. Der Kläger hat mit seinem PKH-Antrag vom 20.9.2020 zwar krankheitsbedingt ("aktiver Schlaganfall", "aktiver Herzinfarkt") zugleich eine Fristverlängerung bis zum 4.1.2021 beantragt. Er hat jedoch dort und auch später zu seinem Gesundheitszustand keine näheren Angaben gemacht und auch nicht damit den Umstand begründet, dass er das Schreiben mit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am letzten Tag der Frist zur Post gegeben hat.
3. Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.
4. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14263616 |