Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensmangel. Verletzung rechtlichen Gehörs. Beiziehung der Steuerfahndungsakten ohne Unterrichtung der Beteiligten. kein absolutes Steuergeheimnis. Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung. Bedürftigkeitsprüfung. Vermögensverwertung. Schenkung. Herausgabeanspruch des Schenkers
Orientierungssatz
1. Stützt das LSG seine Entscheidung über die Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung wegen fehlender Bedürftigkeit aufgrund verschwiegenen Wertpapiervermögens im Ausland auf beigezogene Akten der Steuerfahndung des Finanzamtes ohne die Beteiligten vorher über die Beiziehung der Akten zu informieren, so verletzt dies den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und damit die §§ 62, 128 Abs 2 SGG.
2. Ob die Steuerfahndungsakten wegen des Steuergeheimnisses einem Verwertungsverbot unterlagen, kann offen bleiben. Allerdings ist der Schutz des Steuergeheimnisses kein unbeschränkter, sondern die Finanzbehörden sind ua bei missbräuchlicher Inanspruchnahme von Sozialleistungen gem § 31a Abs 2 S 1 AO verpflichtet dem Gericht die benötigten Tatsachen mitzuteilen.
3. Ein Rückforderungsanspruch gem § 528 Abs 1 S 1 BGB auf Herausgabe des Geschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gehört zwar nach den allgemeinen Grundsätzen zum Vermögen, dessen Verwertung nach § 137 Abs 2 AFG iVm § 6 AlhiV grundsätzlich zumutbar ist. Bei Bezug von Arbeitslosenhilfe sind jedoch keineswegs die Voraussetzungen der Rückforderung ohne Weiteres gegeben.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, §§ 62, 106-107, 128 Abs. 2; SGB 10 § 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 2; AFG § 137 Abs. 2; AlhiV § 6; AO §§ 30, 31a Abs. 2 S. 1; BGB § 528 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 19.07.2004; Aktenzeichen L 8 AL 509/03) |
SG Stade (Entscheidung vom 07.10.2003; Aktenzeichen S 6 AL 267/01) |
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen fehlender Bedürftigkeit sowie die damit verbundene Erstattungsforderung der Beklagten.
Der 1941 geborene Kläger bezog nach Erschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 29. Oktober 1994 Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 1.770,00 DM wöchentlich (Bescheid vom 24. Oktober 1994). Er stand durchgehend bis zum 13. März 2000 im Leistungsbezug. In dem jährlich abzugebenden Leistungsfortzahlungsantrag gab er jeweils ein Vermögen unterhalb des Freibetrages von 8.000,00 DM an.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2001 teilte die Steuerfahndung beim Finanzamt L. der Beklagten mit, dass der Kläger aus einem im Ausland angelegten Wertpapiervermögen ab 1991 Zinseinkünfte in unterschiedlicher Höhe erzielt habe, die nunmehr auf Grund Selbstanzeige nachversteuert worden seien. Aus den mitgeteilten Zinserträgen errechnete die Beklagte unter Zugrundelegung einer hypothetischen Rendite von 10 % - bezogen auf den Leistungsbeginn ab Oktober 1994 - ein Kapitalvermögen von mindestens 270.000,00 DM und hörte den Kläger zu einer möglichen Überzahlung an. Darauf bezifferte er mit Schreiben vom 3. April 2001 sein Vermögen im Jahre 1994 mit 258.309,80 DM.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2001 nahm die Beklagte die Bewilligung von Alhi mit Wirkung vom 29. Oktober 1994 zurück und verlangte die Erstattung der ab diesem Zeitpunkt bis zum 13. März 2000 gezahlten Alhi in Höhe von 145.881,82 DM sowie der darauf abgeführten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 46.554,29 DM, insgesamt 192.436,11 DM. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. August 2001). Die Klage, mit der er geltend machte, er habe einen Betrag von ca 200.000,00 DM für seine beiden Töchter und seine Mutter angelegt bzw an diese verschenkt sowie einen Betrag in Höhe von 60.000,00 DM zur eigenen Alterssicherung bestimmt, hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Sozialgericht (SG) hat im Urteil vom 7. Oktober 2003 ausgeführt, für die zusätzliche Altersvorsorge könne nur ein Betrag von 1.000,00 DM pro Lebensjahr berücksichtigt werden. Das verbleibende Vermögen in Höhe von 161.240,00 DM schließe Bedürftigkeit für 91 Wochen aus. Sollte die Behauptung des Klägers zutreffen, er habe den größten Teil des Vermögens seinen Töchtern geschenkt, sei er verpflichtet gewesen, die Schenkung nach § 528 Abs 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückzufordern, um eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit zu vermeiden.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Beschluss vom 19. Juli 2004 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Rücknahme der Bewilligung von Alhi vom 29. Oktober 1994 bis 13. März 2000 sei rechtmäßig und die Erstattungsforderung nicht zu beanstanden. Der Kläger habe vorsätzlich falsche Angaben gemacht, um bei der Beklagten Leistungen zu erschleichen, die sie ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht gewährt hätte. Er sei im Zeitraum vom 29. Oktober 1994 bis zum 28. Oktober 1995 nicht bedürftig iS des § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gewesen. Er habe nämlich über ein Vermögen von mindestens 104.000,00 DM (52 x 2.000,00 DM wöchentliches Bemessungsentgelt) verfügt, sodass für das erste Jahr des Alhi-Bezuges Bedürftigkeit gemäß § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) ausgeschlossen gewesen sei. Für die Zeit ab 29. Oktober 1995 sei der Anspruch des Klägers auf Alhi gemäß § 135 Abs 1 Nr 2 AFG in der bis zum 31. März 1996 gültigen Fassung erloschen, weil seit dem letzten Tag des Bezuges von Alhi ein Jahr vergangen sei. Der Senat brauche nicht darüber zu entscheiden, ob der Kläger tatsächlich Vermögensteile an seine Töchter verschenkt bzw Gelder zur zusätzlichen Alterssicherung angelegt habe. Denn er habe in Wahrheit über ein viel größeres Vermögen verfügt, als gegenüber der Beklagten eingeräumt. Dies ergebe sich aus der beigezogenen Akte der Steuerfahndung L. Mit Schreiben vom 6. März 2000 habe der Kläger dem Finanzamt S. mitgeteilt, dass er ab 1993 ein Kapitalvermögen in Höhe von ca 400.000,00 DM besessen habe. In einer mit Schreiben vom 19. September 2000 eingereichten Zusammenstellung gebe der Kläger als Gesamtbetrag für das auf seinen Namen und auf den Namen seiner Lebensgefährtin angelegte Vermögen folgende Zahlen an: 534.576,39 DM (Stand: 31. Dezember 1993); 453.050,77 DM (Stand: 31. Dezember 1994); 471.846,78 DM (Stand: 31. Dezember 1995). Selbst bei Abzug eines behaupteten Schenkungsbetrages von 200.000,00 DM und eines Alterssicherungsanteils von 60.000,00 DM verbleibe ein berücksichtigungsfähiges Vermögen von weit mehr als 104.000,00 DM. Allein dieser Betrag schließe Bedürftigkeit für ein ganzes Jahr aus und vernichte das Stammrecht auf Anschluss-Alhi.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und rügt - in Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Geschehensablauf -, das LSG habe die Akten der Steuerfahndung beim Finanzamt L. beigezogen und deren Inhalt seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, ohne auf die Aktenanforderung (Bl 56 R der LSG-Akten) und deren Eingang am 15. Juni 2004 hingewiesen zu haben. Die Beteiligten seien weder von der Beiziehung noch von der Verwertung der Finanzamtsakten informiert worden. Auch das Schreiben des zuständigen Berichterstatters beim LSG vom 15. Juni 2004, wonach der Senat beabsichtigte, über die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, habe keinen Hinweis auf die beigezogene Akte enthalten. Durch dieses Vorgehen habe das LSG gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen und damit § 62 SGG sowie §§ 107, 128 Abs 2 SGG verletzt. Bis zur Zustellung des Beschlusses des LSG sei er davon ausgegangen, dass ein Vermögen von 258.309,80 DM unstreitig sei und allein die Frage der Schenkung an die Töchter und die Berücksichtigung von 60.000,00 DM für die Altersversorgung im Streit stehe. Plötzlich und unerwartet sei das LSG erstmalig von einem Vermögen von 400.000,00 DM ausgegangen. Bei einer Kenntnis der beigezogenen Fahndungsakten hätte er dargestellt, warum er gegenüber dem Finanzamt die entsprechenden Angaben gemacht habe. Er hätte vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass mindestens die Hälfte des Betrages nicht ihm gehört habe, sondern - abgesehen von seiner Mutter - weitere Personen ihm leihweise Geld zur Verfügung gestellt hatten. Bei diesem beweisbaren Vortrag hätte das LSG nicht mehr von einem Vermögen von mehr als 400.000,00 DM ausgehen können, sondern die offenen Fragen, insbesondere die Berücksichtigung der Schenkungen an die beiden Töchter, beantworten müssen. Darüber hinaus liege ein weiterer Verfahrensfehler des LSG in einer unterbliebenen notwendigen Beiladung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Denn er beziehe dort eine Altersrente und falls die Zahlung von Rentenbeiträgen durch die Beklagte im Leistungszeitraum vom 29. Oktober 1994 bis 13. März 2004 ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei, habe dies auch Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Der Beschluss des LSG kann auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen. Der Senat macht von der nach § 160a Abs 5 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beschwerde ist begründet, weil das LSG seine Entscheidung nicht auf die beigezogenen Akten der Steuerfahndung beim Finanzamt L. stützen durfte, ohne die Beteiligten vorher über die Beiziehung der Akten zu informieren. Es hat mit dieser Verfahrensweise gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen und damit §§ 62, 128 Abs 2 SGG (Art 103 Abs 1 Grundgesetz ≪GG≫) verletzt.
Gemäß § 128 Abs 2 SGG darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Diese Vorschrift, die im Berufungsverfahrensrecht gemäß § 153 Abs 1 SGG auch für Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG gilt, ist Ausdruck des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, der den Beteiligten ua das Recht gewährt, sich in Bezug auf Tatsachen und Beweisergebnisse zu äußern. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sachgemäße Erklärungen abzugeben; dies setzt wiederum voraus, dass sie sich mit den Tatsachen und Beweisergebnissen rechtzeitig haben vertraut machen können und entsprechend unterrichtet worden sind (vgl BVerfGE 17, 86, 95; SozR 3-1500 § 62 Nr 5 mwN; Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl, § 62 RdNr 9 und § 128 RdNr 5a). Dementsprechend sieht § 107 SGG vor, dass den Beteiligten nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift der Niederschrift der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen ist. § 107 SGG ist nicht nur bei allen Beweisaufnahmen, sondern auch bei Anordnungen nach § 106 SGG anzuwenden, dh bei allen Aufklärungsmaßnahmen des Vorsitzenden bzw - hier im Berufungsverfahren (vgl § 153 Abs 1 SGG iVm §§ 106, 155 Abs 1 SGG) - des zuständigen Berichterstatters. Aus diesen Bestimmungen iVm § 128 Abs 2 SGG folgt, dass das Gericht die Beteiligten wenn nicht schon von der nach § 106 SGG angeordneten Maßnahme, jedenfalls von der Tatsache unterrichten muss, dass die Akten der Steuerfahndung beim Finanzamt L. beigezogen sind und für die Entscheidung bedeutsam sein können (vgl Meyer-Ladewig, aaO, § 107 RdNr 2, 2a, § 128 RdNr 18). Demgemäß hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits in einer Entscheidung vom 15. Dezember 1959 (SozR Nr 11 zu § 62 SGG) ausgeführt, dass im Falle der Beiziehung von Krankenpapieren und Röntgenbefunden das Gericht in entsprechender Anwendung von § 107 SGG verpflichtet ist, die Beteiligten über den Inhalt der beigezogenen Unterlagen rechtzeitig zu unterrichten (vgl auch SozR Nr 12 zu § 62 SGG). Mit Beschluss vom 31. März 2004 (B 4 RA 224/03 B - SozR 4-1500 § 118 Nr 1) hat der 4. Senat des BSG herausgestellt, dass ein Gericht, das Akten beigezogen hat und darin enthaltene Urkunden zur Feststellung von Tatsachen verwerten will, zuvor die Beteiligten auf die beigezogenen Akten und seine Absicht hingewiesen haben muss, diese Urkunden als Beweismittel zu verwerten.
An der Notwendigkeit der vorherigen Unterrichtung der Beteiligten über die Aktenbeiziehung ändert auch nichts die Tatsache, dass das LSG in seinen Entscheidungsgründen auf eigene Angaben des Klägers, nämlich dessen Schreiben vom 6. März bzw 19. September 2000 Bezug genommen hat. Insoweit gilt hier nichts anderes als dies das BSG bereits zu den in § 106 Abs 3 Nr 2 SGG genannten Krankenpapieren und Untersuchungsbefunden sowie zu den in § 106 Abs 3 Nr 3 SGG genannten Auskünften entschieden hat (vgl BSGE 4, 60, 64 sowie BSG SozR Nr 11 und 12 zu § 62 SGG). Wie der Kläger zutreffend dargelegt hat, musste er nach dem Verfahrensablauf nicht damit rechnen, dass statt des sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Klageverfahren zu Grunde gelegten Vermögens in Höhe von rund 258.000,00 DM plötzlich bezogen auf den Zeitraum Oktober 1994 ein Betrag von ca 400.000,00 DM der Entscheidung zu Grunde gelegt würde. Auf Grund der unterbliebenen Mitteilung über die Aktenbeiziehung war er nicht in der Lage, daraus verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Folgerungen zu ziehen und hierüber Ausführungen zu machen. Die vom Kläger zusätzlich in seiner Beschwerdebegründung erörterte Frage, ob die Steuerfahndungsakten wegen des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung ≪AO≫) einem Verwertungsverbot unterlagen, kann hier offen bleiben. Es ist allerdings zu beachten, dass der Schutz des Steuergeheimnisses kein unbeschränkter ist, sondern die Finanzbehörden nach § 31a Abs 2 Satz 1 AO verpflichtet sind, in den Fällen des Abs 1 (ua missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen) der zuständigen Stelle, dh hier dem Gericht, die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen.
Auf dem vorliegenden Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann die angefochtene Entscheidung des LSG auch beruhen (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 1. Halbsatz SGG). Denn es ist - wie der Kläger in seiner Beschwerdebegründung schlüssig vorgetragen hat - nicht auszuschließen, dass das LSG dessen Vorbringen als ausreichendes Bestreiten qualifiziert hätte und (nach einer etwaigen weiteren Beweiserhebung) zu einer abweichenden Entscheidung gekommen wäre.
Die Entscheidung des LSG erweist sich auch nicht aus anderen als den vom Berufungsgericht angeführten Gründen in der Sache als richtig (vgl § 170 Abs 1 Satz 2 SGG). Insbesondere kann für den - vom LSG ausdrücklich offen gelassenen - Fall, dass der Kläger tatsächlich Vermögensteile an seine Töchter verschenkt hat, die Entscheidung des LSG nicht im Hinblick auf einen (möglichen) Rückforderungsanspruch des Klägers nach § 528 Abs 1 Satz 1 BGB als sachlich richtig angesehen werden. Ein solcher - im Urteil des SG vom 7. Oktober 2003 erörterter - Rückforderungsanspruch auf Herausgabe des Geschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertige Bereicherung gehört zwar nach den allgemeinen Grundsätzen zum Vermögen, dessen Verwertung nach § 137 Abs 2 AFG iVm § 6 Alhi-VO grundsätzlich zumutbar ist (vgl Ebsen in Gagel, Komm zum SGB III, § 193 RdNr 131c). Bei Bezug von Alhi sind jedoch keineswegs die Voraussetzungen der Rückforderung ohne Weiteres gegeben (vgl SG Dortmund, Urteil vom 26. Juni 2003 - S 27 AL 108/02 - veröffentlicht in JURIS - zur Ausstattung aus dem Elternvermögen nach § 1624 BGB; Sieg, SGb 1996, 416, 418 - zu den Einwendungen des Schenkers). Das vom SG in seiner Entscheidung zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. März 2001 (VIII ZR 470/99 - NJW 2001, 2084) hat im Übrigen (nur) eine Fallgestaltung zum Gegenstand, in der der (verstorbene) Schenker, dessen Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB im Revisionsverfahren nicht mehr streitig war, Sozialhilfe in Anspruch genommen hat. Da sonach die Entscheidung des LSG auch nicht aus anderen als den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen Bestand haben kann, kann der Senat offen lassen, ob das Beschwerdegericht auf eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde nur dazu berufen ist, das Vorliegen geltend gemachter Verfahrensmängel und ihre mögliche Erheblichkeit für die Entscheidung des Berufungsgerichts zu prüfen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33 in Abgrenzung zu BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 28 - jeweils mwN).
Das LSG wird daher den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut in vollem Umfang überprüfen müssen. Dabei wird - falls dies entscheidungserheblich sein sollte - darauf hingewiesen, dass das Bemessungsentgelt, das in der Zeit ab 29. Oktober 1994 der Alhi zu Grunde lag, nicht 2.000 DM wöchentlich, sondern - ausweislich der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten der Beklagten und den Feststellungen des SG - 1.770 DM wöchentlich betragen hat.
Da der Beschluss schon wegen des Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Bestand haben kann, erübrigen sich nähere Ausführungen zu dem vom Kläger außerdem geltend gemachten Verfahrensmangel einer unterbliebenen notwendigen Beiladung der BfA (vgl dazu BSGE 61, 66 = SozR 2200 § 182 Nr 104; Meyer-Ladewig, aaO, § 75 RdNr 10 ff mwN).
Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen