Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 27.07.2020; Aktenzeichen L 17 U 366/19)

SG Aachen (Entscheidung vom 28.06.2019; Aktenzeichen S 6 U 104/19)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5579,15 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 29.8.2020, welches nach Weiterleitung durch das LSG am 10.9.2020 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

Der Kläger kann, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und muss daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2 und Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 und § 39 Abs 1 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14434217

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