Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. April 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5865,34 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 SGG), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
Der Streitwert war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1 und Abs 3 S 1 Nr 2, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3, § 52 Abs 1 GKG auf 5865,34 Euro festzusetzen. Gegenstand des mit der Beschwerde angegriffenen Urteils ist einerseits die Abänderung der Veranlagung zur Gefahrklasse 0,59 ab dem 1.1.2011 im Veranlagungsbescheid vom 19.7.2011 sowie die entsprechende Neubescheidung ("Neueinstufung") der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und andererseits die Aufhebung der Festsetzung des Gesamtbeitrags auf 464,25 Euro für das Umlagejahr 2012 im Beitragsbescheid vom 22.4.2013 und auf 401,09 Euro für das Umlagejahr 2013 im Beitragsbescheid vom 22.4.2014. Soweit die Klägerin die Veranlagung für die Jahre 2011 bis 2016 nach einer günstigeren Gefahrklasse begehrt, bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse und damit der Streitwert vorrangig nach der Differenz zwischen den mit der festgestellten Veranlagung verbundenen und den aufgrund der erstrebten Veranlagung zu zahlenden Beiträge (vgl BSG vom 6.12.2017 - B 2 U 121/17 B - Juris RdNr 4, vom 13.12.2016 - B 2 U 135/16 B - Juris RdNr 8 und vom 11.4.2013 - B 2 U 8/12 R - BSGE 113, 192 = SozR 4-2700 § 157 Nr 5, RdNr 60). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5000 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat weder im Berufungs- noch im Beschwerdeverfahren beziffert, welche Gefahrklasse sie für zutreffend hält, sondern den Erlass eines Bescheidungsurteils angestrebt, sodass die Differenz zwischen den Beiträgen aufgrund der angegriffenen und der begehrten Veranlagung mangels Subtrahend von vornherein nicht ermittelt werden kann. Daher ist insofern der Auffangstreitwert festzusetzen. Soweit es darüber hinaus um die (Komplett-)Aufhebung der Beitragsfestsetzungen geht, betrifft der Antrag der Klägerin Verwaltungsakte, die jeweils auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet sind, sodass gemäß § 52 Abs 3 S 1 GKG deren Höhe maßgebend ist. Da nach § 39 Abs 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug zusammengerechnet werden, ergibt sich ein Streitwert von 5865,34 Euro (= 5000,00 Euro + 464,25 Euro + 401,09 Euro).
Fundstellen
Dokument-Index HI13104315 |