Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2000 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) gerichtete Beschwerde, mit welcher die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Daran mangelt es.
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG diese grundsätzliche Bedeutung aufgezeigt werden. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Es muß eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht – ausreichend – geklärt ist (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 sowie Beschluß des Senats vom 12. Mai 1998 – B 2 U 102/98 B –). Demgemäß muß der Beschwerdeführer, der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen hat, dartun, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNrn 65 und 66; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNrn 116 ff). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Beschwerdeführerin hält offenbar für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob das Unfallereignis als wesentliche Ursache für die psychogene Fehlverhaltung zu qualifizieren ist” bzw „welcher Grenzziehung der Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und von organischen Symptomen unabhängiger bewußtseinsnah ablaufender Erlebnisreaktion unterworfen ist”. Abgesehen davon, daß sie damit im wesentlichen keine abstrakte Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage aufgeworfen hat, mangelt es auch an der schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Die Beschwerdeführerin hat es ua versäumt, sich mit den Entscheidungen des BSG zur Kausalität zwischen Unfallereignis und psychogenen Fehlhaltungen auseinanderzusetzen. Dazu hätte indes Anlaß bestanden. Insbesondere hat sich der Senat in seinem Urteil vom 31. Januar 1989 -2 RU 17/88 – (= HV-Info 1989, 907) eingehend mit der Frage befaßt, ob und unter welchen Voraussetzungen psychische Reaktionen durch ein Unfallereignis verursacht worden sein können. Er hat dies im Anschluß an frühere Rechtsprechung für den Fall bejaht, daß sie nicht im wesentlichen auf wunschbedingten Vorstellungen beruhen. Danach ist ua zu prüfen, ob das Unfallereignis und seine organischen Auswirkungen ihrer Eigenart und Stärke nach unersetzlich, dh zB nicht mit anderen alltäglich vorkommenden Ereignissen austauschbar sind, oder ob eine entsprechende psychische Anlage so leicht „ansprechbar” war, daß sie gegenüber den psychischen Auswirkungen des Unfallereignisses die rechtlich allein wesentliche Ursache ist. Dabei ist von Bedeutung, ob vor dem Unfallereignis eine völlig latente „Anlage” bestand oder ob diese sich bereits in Symptomen manifestiert hatte, deren Entwicklung durch das Unfallereignis – dauernd oder nur vorübergehend – beeinflußt worden ist. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwiefern die von ihr aufgeworfene Frage gleichwohl klärungsbedürftig geblieben sei.
Auch soweit die Klägerin rügt, „daß das Berufungsurteil nicht die Feststellung trägt, daß die psychogene Fehlhaltung der Klägerin auf Wunsch – oder Begehrensvorstellungen – zurückzuführen ist” und daß es „in seiner Entscheidung eine falsche Gewichtung hinsichtlich der unterschiedlichen Gutachten vorgenommen” habe, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn sie greift damit im Kern die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) durch das LSG an; hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde indes nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht gestützt werden. Dies gilt auch für die von der Klägerin ausdrücklich vorgebrachte Rüge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen