Leitsatz (amtlich)
Fällt ein Arzt, der einen Regreßbescheid angefochten hat, in Konkurs, nachdem die Kassenärztliche Vereinigung den Regreßbetrag gegen Honorarforderungen aufgerechnet hat, so ist das Verfahren durch den Konkurs unterbrochen und kann nicht vom klagenden Arzt wirksam aufgenommen werden.
Normenkette
ZPO § 240
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 05.02.1986; Aktenzeichen L 7 Ka 690/85) |
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 17.04.1985; Aktenzeichen S 5 Ka 81/83) |
Gründe
Die Klage richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte einen Regreß wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise festgesetzt hat. Den Regreßbetrag hat die beigeladene Kassenärztliche Vereinigung im Jahre 1983 gegen Honorarforderungen des Klägers aufgerechnet und an die Krankenkassen abgeführt. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 5. Februar 1986 den Regreßbescheid aufgehoben. Dagegen haben die Beigeladenen zu 1), 3), 5) und 7) Revision eingelegt. Über das Vermögen des Klägers ist durch Beschluß vom 13. November 1986 der Konkurs eröffnet worden.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. H. P. beizuordnen, ist abzulehnen. Seinen Antrag, die Revisionen der Beigeladenen zurückzuweisen, kann er nicht mit Aussicht auf Erfolg stellen. Das Revisionsverfahren ist durch die Eröffnung des Konkurses unterbrochen (§ 240 ZPO) und vom Kläger nicht wirksam aufgenommen worden. Es betrifft die Konkursmasse. Einen Angriffsprozeß zur Teilungsmasse kann nur der Konkursverwalter aufnehmen (Baumbach, Kommentar zur ZPO § 240 Anm 2 B). Als ein solcher Angriffsprozeß ist der vorliegende Rechtsstreit anzusehen. Für die Unterscheidung zwischen Angriffs- und Verteidigungsprozessen ist allein die Frage maßgebend, ob der Gemeinschuldner ein Vermögensrecht fordert oder nicht. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, daß der Gläubiger der Regreßforderung durch die Aufrechnung befriedigt ist und sie nicht als Konkursforderung anzumelden braucht. Die Aufhebung des Regreßbescheides würde im Ergebnis nur noch den durch die Aufrechnung gewonnenen Einwand der Kassenärztlichen Vereinigung gegen die Honorarforderungen des Klägers beseitigen. Mittelbar geht es im vorliegenden Verfahren um die Honorarforderungen. Sie allein bestimmen die Interessenlage. Wenn das LSG-Urteil rechtskräftig würde, hätten den Nutzen allein die Konkursgläubiger, die Konkursmasse würde vergrößert. Die Interessenlage wird deutlich, wenn man an eine entsprechende zivilrechtliche Ausgestaltung denkt. Mit der Aufrechnung einer zivilrechtlichen Forderung gegen eine zivilrechtliche Forderung bringt der Gläubiger den Schuldner in die Lage, seine Forderung einklagen zu müssen und im (vom Schuldner aus gesehen) Aktivprozeß das Nichtbestehen der Forderung des Gläubigers einzuwenden. Diese Vermögens- und Interessenlage besteht im Ergebnis auch im vorliegenden Fall und wird nicht dadurch verändert, daß die Regreßforderung durch Bescheid festgestellt war.
Fundstellen