Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 14.3.2019 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente aus der Versicherung ihres vor dem 1.7.1977 geschiedenen Ehegatten verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich "auf jeden der in Betracht kommenden gesetzlichen Zulassungsgründe nach § 160 Absatz 2 insbesondere Nummer 2 SGG und rügt einen Verstoß des LSG gegen den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 103 SGG)".
II
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
1. Den Darlegungsanforderungen für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin vom 21.6.2019 bereits deshalb nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert wird (vgl allgemein BSG Beschluss vom 24.10.2018 - B 13 R 239/17 B - juris RdNr 8 mwN). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 181).
2. Ebenso wenig genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen an eine Divergenzrüge iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG. Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus dem Berufungsurteil und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21). Entsprechende Ausführungen fehlen in der Beschwerdebegründung vom 21.6.2019.
3. Schließlich wird auch ein Verfahrensmangel durch Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügend bezeichnet.
Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81 - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 30.10.2018 - B 13 R 59/18 B - juris RdNr 7). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Zugrunde zu legen ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33; BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 - juris RdNr 23). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 - juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Daran fehlt es.
Die Klägerin bringt vor, dass LSG habe auf ihren nach der geheimen Beratung des LSG-Senats gestellten Antrag wieder in die mündliche Verhandlung eintreten und ihrem bereits mit Schriftsatz vom 25.2.2019 gestellten Antrag nachkommen müssen, ihren anwesenden Sohn J. Z. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass ihm Richter W. vom SG Detmold nach einem Termin am 9.9.1994 gesagt habe "Wenn Sie die Wahrheit in das Verfahren einführen, werden Sie wohl Recht bekommen". Anders als erforderlich legt sie jedoch nicht dar, dass es auf Grundlage der insoweit allein maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG auf die unter Beweis gestellte Tatsache überhaupt ankam. Statt dessen macht sie umfangreiche Ausführungen, um ihre Sicht der Rechtslage insbesondere bezüglich der Nachprüfbarkeit des Scheidungsurteils zu erläutern. Unerheblich ist, dass selbst hierdurch nicht erkennbar wird, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt es auf die behauptete Aussage des Richters W. ankommen könnte. Denn die Entscheidungserheblichkeit eines Verfahrensmangel kann nicht bezeichnet werden, indem von der eigenen materiellen Rechtsauffassung und nicht von der des LSG ausgegangen wird.
Aus diesem Grunde kann ebenfalls dahinstehen, ob die Klägerin neben einer Verletzung des § 103 SGG einen Verfahrensmangel auch im Hinblick auf den vom LSG abgelehnten Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung rügt. Auch ein solcher Mangel wäre schon deshalb nicht anforderungsgerecht bezeichnet, weil die Klägerin nicht - wie erforderlich - darlegt, dass das Urteil ausgehend von der allein maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des LSG auf diesem vermeintlichen Verstoß gegen von ihr im Übrigen nicht benannte Vorschriften des Verfahrensrechts beruhen kann.
Dass die Klägerin das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14456152 |