Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 18.07.2022; Aktenzeichen S 10 KR 249/21) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 15.03.2023; Aktenzeichen L 16 KR 375/22) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. März 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin wendet sich der Sache nach (§ 123 SGG) mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Beschluss des LSG.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist. Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung zutreffend hingewiesen worden. Einen PKH-Antrag für das Verfahren vor dem BSG hat die Klägerin bis zum Ablauf der Monatsfrist nicht gestellt. Die Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
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Fundstellen
Dokument-Index HI16079193 |
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