Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Orientierungssatz
Die Frage, ob wissenschaftliche Ausbildungszeiten nach Art 2 § 44a AnVNG generell nachversicherungsfähig sind, auch wenn neben der Versicherungsfreiheit nach § 12 noch eine solche wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft nach § 11 AVG bestanden hat, ist nicht klärungsbedürftig (vgl BSG vom 13.8.1981 - 11 RA 44/80 = BSGE 52, 78).
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 1; AnVNG Art 2 § 44a Abs 3 S 1 Fassung: 1972-10-16; AVG § 12 Fassung: 1922-11-10, § 11 Fassung: 1922-11-10; ArVNG Art 2 § 46 Fassung: 1972-10-16
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 27.05.1987; Aktenzeichen L 13/11 An 115/83) |
Gründe
Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung den Erfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht genügt.
Der Kläger macht den Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend. Seinem Vorbringen ist jedoch ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht zu entnehmen. Der Kläger rügt, das Landessozialgericht (LSG) habe seine Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, nicht ausreichend begründet. Die vom LSG gegebene Begründung, daß die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht vorliegen, reicht im Regelfall im Gegensatz zur Auffassung des Klägers zur Begründung aus; besondere Umstände, die eine weitergehende Begründung erfordert hätten, sind nicht vorgetragen. Im übrigen wäre auch das vollständige Fehlen einer Begründung der Nichtzulassung kein wesentlicher Verfahrensmangel (SozR 1500 § 160 Nr 52).
Soweit der Kläger den Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend macht und es als klärungsbedürftig bezeichnet, "ob wissenschaftliche Ausbildungszeiten nach Art 2 § 44 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) (gemeint: iS des Art 2 § 44a AnVNG) generell nachversicherungsfähig sind, auch wenn neben der Versicherungsfreiheit nach § 12 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) aF noch eine solche wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft nach § 11 AVG aF bestanden hat", hätte die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage nur in Auseinandersetzung mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 13. August 1981 (BSGE 52, 78 = SozR 5750 Art 2 § 3 Nr 3) dargelegt werden können. Dort ist bereits entschieden, eine Nachversicherung auch für Zeiten vor dem 1. März 1957 könne nicht für Zeiten verlangt werden, in denen Versicherungsfreiheit auch wegen einer Beschäftigung zur wissenschaftlichen Ausbildung bestand. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) habe zwar entschieden, die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 44a Abs 3 Satz 1 AnVNG sei nicht für Zeiten zulässig, in denen Versicherungsfreiheit nach § 12 Abs 1 Nr 1 AVG aF (Beamte in Ausbildung) bestanden habe. Der erkennende Senat hat in der angeführten Entscheidung die Anrufung des Großen Senats wegen Divergenz (§ 42 SGG) nicht als gerechtfertigt angesehen, weil über die Möglichkeit einer Beitragsnachentrichtung nicht zu entscheiden sei, die vom 11. Senat im Gegensatz zum 12. Senat als gegeben angesehen werde. Auch im vorliegenden Fall ist über die Möglichkeit einer Beitragsnachentrichtung nach Art 2 § 44a AnVNG nicht zu befinden, da auch hier nur die Nachversicherung streitig ist und der Kläger im übrigen für die streitige Zeit bereits freiwillige Beiträge nachentrichtet hat, wobei dahinstehen kann, ob aufgrund des Art 2 § 49a oder des Art 2 § 44a AnVNG. Das Vorbringen, die Vorinstanz sei ausschließlich Urteilen des BSG gefolgt, die vor Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1972 ergangen seien, reicht nicht aus, da die Klärungsbedürftigkeit auch im Hinblick auf nicht vom LSG zitierte Entscheidungen darzulegen ist.
Im übrigen wird von einer Begründung in Anwendung des § 160a Abs 4 Satz 3 SGG abgesehen.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung zu verwerfen.
Fundstellen