Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Zulassungsgründe. Hinreichende Darlegung. Hinreichende Bezeichnung. Begründung. Absehen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht hinreichend dargelegt bzw. bezeichnet werden.

2. Von einer weiteren Begründung kann das BSG absehen, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nrn. 2-3, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 Sätze 1-2, § 169

 

Verfahrensgang

SG Heilbronn (Entscheidung vom 27.02.2018; Aktenzeichen S 13 U 1085/16)

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 18.07.2019; Aktenzeichen L 6 U 1521/18)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13579409

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?