Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 27.12.2021; Aktenzeichen S 13 VG 5/21)

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 31.05.2022; Aktenzeichen L 15 VG 1/22)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 14. Oktober 2022 (B 9 V 23/22 B) wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Durch Beschluss vom 14.10.2022 hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG als unzulässig verworfen.

Gegen diesen ihr am 18.11.2022 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben, das am 22.11.2022 beim BSG eingegangen ist. Darin legt sie "Widerspruch und Beschwerde" ein.

Der Senat legt das Schreiben der Klägerin als Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 14.10.2022 aus, weil nur dieser Rechtsbehelf in Betracht kommt. Diese Anhörungsrüge ist aber unzulässig. Sie ist entgegen § 73 Abs 4 Satz 1 SGG nicht durch einen zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet worden. Daher ist die nicht formgerecht eingelegte Anhörungsrüge nach § 178a Abs 4 Satz 1 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

Der Senat weist darauf hin, dass vergleichbare Eingaben der Klägerin in dieser Sache zukünftig nicht mehr beschieden werden. Trägt ein Beteiligter im Kern immer wieder dasselbe vor, braucht das Gericht darüber auf Dauer nicht mehr förmlich zu entscheiden (vgl BSG Beschluss vom 30.3.2021 - B 10 ÜG 1/21 C - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8; BVerfG Beschluss ≪Kammer≫ vom 19.10.2020 - 1 BvR 2124/20 - juris RdNr 2 f).

Kaltenstein                                  Othmer                               Röhl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15523878

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