Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage. Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes. fehlende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zu § 23a Abs 3 SGB 4

 

Orientierungssatz

1. Um seiner Darlegungspflicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160a Abs 2 S 3 SGG zu genügen, muss die Beschwerdebegründung eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formulieren.

2. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn es in der Rechtsfrage um die (verfassungskonforme) Auslegung des § 23a Abs 3 SGB 4 und eine andere Berücksichtigung der geleisteten Einmalzahlung für die Höhe des im Bemessungszeitraum erzielten und zu berücksichtigenden Entgelts geht und sich der Kläger mit der insoweit bestehenden ständigen Rechtsprechung des BSG zu Einmalzahlungen als Grundlage für die Beitragsbemessung (vgl zB BSG vom 10.12.2019 = B 12 R 9/18 R - BSGE 129, 247 = SozR 4-2500 § 223 Nr 3, RdNr 26-28) nicht auseinandersetzt.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3, § 162; SGB III §§ 149, § 149 ff.; SGB IV § 23a Abs. 3

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 31.08.2022; Aktenzeichen L 3 AL 303/22)

SG Mannheim (Gerichtsbescheid vom 10.01.2022; Aktenzeichen S 15 AL 1369/20)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

In der Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt (zuletzt BSG vom 20.10.2021 - B 12 R 2/21 B - juris RdNr 16; BSG vom 4.1.2022 - B 11 AL 58/21 B - juris RdNr 3; BSG vom 14.4.2022 - B 4 AS 4/22 B - juris RdNr 3). Die Beschwerdebegründung muss daher eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formulieren (zuletzt BSG vom 12.8.2021 - B 12 R 11/21 B - juris RdNr 8; BSG vom 8.9.2021 - B 11 AL 42/21 B - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 18.10.2021 - B 9 V 29/21 B - juris RdNr 7; BSG vom 20.10.2021 - B 5 R 230/21 B - juris RdNr 3; BSG vom 4.1.2022 - B 11 AL 58/21 B - juris RdNr 3; BSG vom 14.4.2022 - B 4 AS 4/22 B - juris RdNr 3). Sie muss darlegen, warum die Beantwortung der Rechtsfrage nicht praktisch außer Zweifel steht (vgl zuletzt BSG vom 19.10.2022 - B 5 R 78/22 B - juris RdNr 9; BSG vom 8.11.2022 - B 8 SO 12/22 B - juris RdNr 9).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerdebegründung formuliert bereits keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage. Soweit sich der Beschwerdebegründung sinngemäß entnehmen lässt, dass es ihr um die (verfassungskonforme) Auslegung des § 23a Abs 3 SGB IV und eine andere Berücksichtigung der geleisteten Einmalzahlung für die Höhe des im Bemessungszeitraum erzielten und zu berücksichtigenden Entgelts geht, setzt sich der Kläger mit der insoweit bestehenden ständigen Rechtsprechung des BSG zu Einmalzahlungen als Grundlage für die Beitragsbemessung (vgl zB BSG vom 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R - BSGE 129, 247 = SozR 4-2500 § 223 Nr 3, RdNr 26-28) nicht auseinander. Zu der impliziten Behauptung, § 23a Abs 3 SGB IV sei verfassungswidrig, fehlt es ebenfalls an hinreichenden Ausführungen. Weder legt die Beschwerdebegründung dar, welches Grundrecht betroffen sein soll, noch befasst sie sich mit der Frage einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des unterstellten Grundrechtseingriffs oder der unterstellten Ungleichbehandlung. Die Beschwerdebegründung übersieht auch, dass § 23a Abs 3 SGB IV den durch die Beitragserhebung erfolgenden Grundrechtseingriff gerade begrenzt, die vom Kläger gewünschte Auslegung dieser Norm also den Grundrechtseingriff insofern vergrößern würde. Zu all dem und zu den leistungsrechtlichen Normen, mittels derer § 23a Abs 3 SGB IV im vorliegenden Fall überhaupt relevant wird, verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

 Meßling

Söhngen

Burkiczak

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15670367

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