Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 5. Februar 1992 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist in entsprechender Anwendung des § 169 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil Revisionszulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Der Kläger macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Diese sieht er darin, ob ein Versicherungspflichtiger, der Versorgungsbezüge erhält, auch dann verpflichtet ist, der zuständigen Krankenkasse zu melden, daß er Versorgungsbezüge erhält, wenn diese hiervon Kenntnis hat.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sich die Rechtsfrage nicht auf den Einzelfall beschränkt und die Klärung dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu wahren oder die Entwicklung des Rechts zu fördern (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Voraussetzung hierfür ist stets, daß eine Rechtsfrage zur Entscheidung ansteht, die klärungsbedürftig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4) und in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden kann. Das ist in der Regel nicht mehr der Fall, wenn es um außer Kraft getretenes Recht geht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 19). So ist es hier. Die Beitragserhebung von Versorgungsbezügen richtete sich im vorliegenden Verfahren nach § 317 Abs 8 und § 393a Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Diese Vorschriften sind Ende 1988 gestrichen worden (Art 5 Nr 2 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl I 2477) und ab 1. Januar 1989 unter wesentlichen inhaltlichen Änderungen durch die §§ 202, 256 des Sozialgesetzbuchs (Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V) ersetzt worden. Unter diesen Umständen hätte der Kläger für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen müssen, daß zum früheren Recht noch über mehrere gleichartige Rechtsfälle zu entscheiden ist oder die zu klärende Rechtsfrage nachwirkt und dies von allgemeiner Bedeutung ist (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, Rz 141). Für den erkennenden Senat ist dieses nicht erkennbar. Nach den früheren Entscheidungen zur Art und Weise der Beitragserhebung von Versorgungsbezügen (BSG SozR 2200 § 393a Nr 2 und BSG SozR 3-2200 § 393a Nr 2) sind hierzu keine das frühere Recht betreffende Revisionsverfahren mehr anhängig.
Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsurteil verstoße gegen das Urteil des Senats vom 23. Mai 1989 (SozR 2200 § 393a Nr 2), hat er damit nicht hinreichend den Revisionsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 1 Nr 2 SGG) dargetan. Zu einer ordnungsgemäßen Divergenzrüge gehört, daß der Rechtssatz, von dem das Landessozialgericht (LSG) abgewichen sein soll, und außerdem der Rechtssatz bezeichnet wird, den das LSG aufgestellt hat und von dem es in Abweichung vom Bundessozialgericht (BSG) ausgegangen ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 14, 21 und 29). Der Beschwerdebegründung sind divergierende Rechtssätze nicht zu entnehmen. Das LSG hat die genannte Entscheidung des Senats in seine Erwägungen mit einbezogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß ihr ein anderer Sachverhalt als dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde lag. Wenn der Kläger vorträgt, die Entscheidung des LSG sei insofern unzutreffend, liegt hierin keine Divergenzrüge.
Ferner rügt der Kläger, durch das Berufungsurteil sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes ≪GG≫, § 62 und § 128 Abs 2 SGG) verletzt worden. Die Verletzung liege darin, daß das LSG im Berufungsurteil zu erkennen gegeben habe, „daß es zumindest den weiteren Vortrag des Klägers, ihm sei 1978 im Einvernehmen mit der Beklagten von dieser die Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung bescheinigt worden, und für ihn seien aus seinem Arbeitsverhältnis nach Eintritt in den Ruhestand laufend Krankenversicherungsbeiträge gezahlt worden, nicht zur Kenntnis genommen habe”. Damit hat der Kläger den Revisionsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bedeutet der Anspruch auf rechtliches Gehör, daß das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befaßten Richter die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zu Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muß. Dabei sind die Instanzgerichte jedoch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen; der Anspruch auf rechtliches Gehör wird hierbei nur verletzt, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen wurde (BVerfG SozR 1500 § 62 Nrn 13 und 16). In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist aber der Vortrag des Klägers, der Beklagten sei der berufliche Status des Klägers bekannt gewesen, zutreffend wiedergegeben worden. Daß das LSG nicht alle vom Kläger vorgetragenen Begründungen hierfür wiedergegeben hat, läßt nicht darauf schließen, das LSG habe die nicht erwähnten Begründungen nicht zur Kenntnis genommen, zumal es im Berufungsurteil die rechtliche Auffassung vertritt, die Krankenkassen seien nicht verpflichtet gewesen, selbst zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für eine Beitragsbemessung nach § 180 Abs 6 Nr 2 RVO erfüllt waren. Wenn der Kläger gleichwohl meint, die teilweise Nichterwähnung seines Vortrags im Berufungsurteil lasse auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schließen, hätte er weitere Umstände vortragen müssen, aus denen sich ergibt, daß Teile seines Vortrags vom LSG nicht zur Kenntnis genommen sind. Dies ist aber nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen