Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung der Beschwerde wegen Abweichung. Verfahrensmangel. Sachkunde. ehrenamtliche Richter. unbeanstandete Leistung. Berechtigung zu ihrer Abrechnung

 

Orientierungssatz

1. Zur Begründung der Beschwerde wegen Abweichung gehört es nicht nur, die Entscheidung, von der angeblich abgewichen wurde, genau zu bezeichnen, es bedarf vielmehr auch einer Gegenüberstellung der angeblich sich widersprechenden Rechtssätze, wobei die Widersprüchlichkeit näher darzulegen ist (vgl BSG vom 9.1.1976 11 BA 90/75 = SozR 1500 § 160a SGG Nr 21).

2. Es stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn sich ein LSG auf die eigene Sachkunde durch seine als Zahnärzte tätigen ehrenamtlichen Richter beruft.

3. Aus der Tatsache, daß eine KÄV bestimmte Leistungen über mehrere Jahre unbeanstandet ließ, leitet sich keine Berechtigung zu ihrer Abrechnung ab.

 

Normenkette

SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 1; ZHG § 19

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 03.06.1987; Aktenzeichen L 11 Ka 52/85)

 

Gründe

Der im Jahre 1936 geborene Kläger darf, ohne als Dentist staatlich anerkannt zu sein, die Zahnheilkunde nach § 19 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) vom 31. März 1952 (BGBl I, 221) weiter ausüben (§ 19 Satz 1 ZHG: Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zahnheilkunde ausgeübt hat, ohne im Besitz einer Bestallung als Arzt oder Zahnarzt zu sein, darf sie im bisherigen Umfang weiter ausüben). Die Beklagte hat ihn auf seinen Antrag am 13. Oktober 1976 in das nach § 3 Abs 2 über die Zulassung von nach §19 ZHG berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. April 1970 (BGBl I, 514) zu führende Verzeichnis eingetragen ("An die Stelle des Zahnarztregisters tritt ein besonderes Verzeichnis, in das auch der Umfang, in welchem die Zahnheilkunde ausgeübt werden darf, einzutragen ist").

Als Ausübungsumfang wurde eingetragen: Extraktionen, Wurzelbehandlungen, Füllungen, Zahnersatz. Der Kläger wurde am 17. August 1977 zur kassenzahnärztlichen Versorgung zugelassen und am 15. Dezember 1977 nach dem Zahnarzt-Ersatzkassenvertrag beteiligt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang der Kläger Versicherungsleistungen abrechnen darf. Die Beklagte hat ab dem 3. Quartal 1980 folgende Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen (Bema-Z) nicht mehr als abrechnungsfähig angesehen und entsprechende Honorarkürzungen vorgenommen: Ä 161: Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses 46:    Chirurgische Wundrevision 47:    Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie (Knochendurchtrennung); Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes 48:    Entfernen eines verlagerten oder retinierten Zahnes durch Osteotomie 49:    Excision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe 51:    Plastischer Verschluß einer eröffneten Kieferhöhle 54:    Wurzelspitzenresektion 56:    Operation einer Zyste 57:    Beseitigen störender Schleimhautbänder, Muskelansätze oder eines Schlotterkammes 58:    Knochenresektion am Alveolarfortsatz 62:    Alveolotomie 105:   Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen etc 107:   Entfernen harter Zahnbeläge

Die vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Die Beklagte hat geäußert, daß die dem Kläger eingeräumte Extraktionsbefugnis allein die Leistungen nach den Nrn 43, 44 und 45 Bema-Z umfasse; insbesondere sei der Kläger nicht zur Durchführung von Osteotomien befugt.

Vor dem Sozialgericht (SG) hat der Kläger beantragt festzustellen, daß er aufgrund seiner Zulassung zur kassenzahnärztlichen Versorgung vom 17. August 1977 berechtigt ist, gegenüber Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen a)

Leistungen nach den Nrn 46, 47, 48, 49, 51, 54, 57, 58, 62 Bema-Z zu erbringen, hilfsweise als Annexbehandlungen im Sinne der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Januar 1974, - 6 RKa 17/73 -,

b)

Leistungen nach den Nrn 105 in Zusammenhang mit 107 Bema-Z sowie 56 Bema-Z mit Ä 161 in Zusammenhang mit der Vorbereitung des Kiefers für Zahnersatz zu erbringen.

Durch Urteil vom 29. Januar 1985 hat das SG Münster der Klage insoweit stattgegeben, als es festgestellt hat, daß der Kläger berechtigt sei, Leistungen nach den Gebühren-Nummern 46 und 62 Bema-Z als selbständige Leistungen sowie nach den Nrn 47, 49 und 105 Bema-Z als Annex- oder Nebenleistungen (nach näherer Maßgabe) zu erbringen. Im übrigen hat es die Klage, soweit sie die Nrn 48, 51, 54, 57 und 58 Bema-Z sowie 56 Bema-Z und Ä 161 betrifft, abgewiesen. Die dem Kläger entstandenen Kosten hat es zu einem Fünftel der Beklagten auferlegt.

Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des SG vom 29. Januar 1985 abzuändern und festzustellen, daß die Leistungsziffern 47, 48, 49, 51, 54, 56 sowie die Ä 161, 57, 58 und 105 Bema-Z als selbständige Leistungen von ihm erbracht und abgerechnet werden können, hilfsweise, daß die Leistungsziffern 48, 51, 54, 56 sowie die Ziffern Ä 161, 57 und 58 Bema-Z als Annexleistungen erbracht werden können.

Die Beigeladenen zu 2) und 9) haben sich dem Berufungsantrag des Klägers angeschlossen; die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladenen zu 1), 3), 4), 6) und 7) haben sich ihrem Antrag angeschlossen.

Durch Urteil vom 3. Juni 1987 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt: Da der Kläger für die Behandlungsbereiche Extraktionen, Wurzelbehandlungen, Füllungen und Zahnersatz zugelassen worden sei, könne er die (noch) streitigen Leistungen nur dann erbringen, wenn sie sich jenen Behandlungsbereichen zuordnen lassen würden (BSGE 42, 264 ff); das sei aber nicht der Fall. Bei den (noch) streitigen Leistungen handele es sich um solche, die mit allgemein-chirurgischen Eingriffen vergleichbar seien und deren Erbringung umfassende allgemein-medizinische Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere das Verständnis für allgemein-medizinische Zusammenhänge erfordere. Bei den Leistungen der Nrn 47 und 48 Bema-Z sei ein erheblicher zahnchirurgischer Aufwand erforderlich, der es vielen Zahnärzten angezeigt erscheinen lasse, Überweisungen an Kieferchirurgen oder chirurgisch tätige Zahnärzte vorzunehmen. Zum Behandlungsbereich Extraktionen würden die Leistungen nach den Nrn 43 bis 45 Bema-Z gehören, nämlich das Extrahieren aus der Kieferalveole mittels einer Zange oder eines Hebels. Wenn die Osteotomie nach den Nrn 47 und 48 Bema-Z damit nicht als "Extraktion" anzusehen sei, so werde dieser Begriff damit nicht eingeschränkt. Diese Osteotomie hätte vielmehr im Zulassungsbeschluß ausdrücklich genannt werden müssen, um eine Leistungsberechtigung zu begründen; das ergebe sich auch aus Schoen/Huber, Zahnheilkunde, 1980, S 202, 208. Dasselbe gelte aber auch für die Wurzelspitzenresektion nach Nr 54 Bema-Z. Die streitigen Leistungen nach den Nrn Ä 161, 49, 51, 56, 57, 58 und 105 Bema-Z seien ebenfalls nicht den Behandlungsbereichen zuzuordnen, für die der Kläger zugelassen worden sei. Wenn das SG gleichwohl festgestellt habe, daß der Kläger bei Vorliegen bestimmter Umstände die Leistungen nach den Nrn 47, 49 und 105 Bema-Z als Annexleistungen erbringen könne, so sei er insoweit nicht beschwert. Soweit der Kläger schließlich hilfsweise die Feststellung begehre, daß er berechtigt sei, auch die Leistungen nach Ä 161, 48, 51, 56, 57, 58 Bema-Z als Annexleistungen zu erbringen, könne er nicht durchdringen, da die entsprechenden Behandlungen nicht in einem derart engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den ihm ausdrücklich erlaubten Tätigkeiten stünden, daß die Unterlassung eine ungerechtfertigte Unterbrechung eines einheitlichen Behandlungsvorganges wäre; Leistungen dieser Art seien vielmehr im allgemeinen selbständig zu erbringen und würden verhältnismäßig selten anfallen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß die streitigen Leistungen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht beanstandet worden seien. Wer die Zahnheilkunde in einem weiteren Umfang ausübe als es seine Zulassung vorsehe, müsse immer damit rechnen, daß er von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zur Wahrung der Zulassungsgrenzen angehalten und eine weitergehende Vergütung verweigert werde. Einer Vernehmung des seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden bedurfte es nicht, da es bei der Festlegung des Leistungsumfangs nicht auf dessen Vorstellung, sondern nur auf den objektiven Erklärungsinhalt ankomme. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ob Osteotomien den Extraktionen und ob Wurzelspitzenresektionen den Wurzelbehandlungen zugehören, sei abgesehen worden, da das Gericht durch seine ehrenamtlichen Richter, die selbst Zahnärzte seien, insoweit über eigene Sachkunde verfüge. Auf das sachverständige Zeugnis des Dr. K.       komme es nicht an; die Qualifikation des Klägers und die Schwierigkeitsgrade seiner Leistungen seien hier unerheblich. Die Revision sei nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung habe noch das Urteil von einer Entscheidung des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweiche.

Gegen diese Nichtzulassung richtet sich die Beschwerde des Klägers. Die Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1) (AOK-Landesverband) und zu 6) (VdAK) sind der Beschwerde entgegengetreten. Der Beigeladene zu 2) (LdB) hat beantragt, die Beschwerde "anzunehmen".

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) mit dem Vorbringen geltend macht, das LSG habe Akten beigezogen, ohne die Beteiligten hierüber zu informieren und die Akten zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, ist sein Vorbringen mit der von ihm beantragten, am 16. März 1988 erfolgten Tatbestandsberichtigung des LSG gegenstandslos geworden. Demnach hat das LSG zwar die Akten S 16 Ka 121/78 Münster = L 11 Ka 60/81 LSG NRW beigezogen, sich aber nicht auf den Akteninhalt gestützt.

2. Soweit der Kläger es für klärungsbedürftig iS einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ansieht, ob zum Inhalt der Niederschrift nach § 122 SGG, § 160 der Zivilprozeßordnung (ZPO) die Feststellung gehört, daß am Tage vor der mündlichen Verhandlung (weitere) Akten beigezogen worden seien, fehlt es nach der oben genannten Tatbestandsberichtigung zumindest an der Klärungsfähigkeit dieser Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren. Da die genannten Akten, wie nunmehr - nach der Tatbestandsberichtigung - feststeht, zwar beigezogen, aber nicht verwertet wurden, eine protokollarische Nichterwähnung dieser bloßen Beiziehung also (ohne Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nach § 202 SGG, § 551 ZPO) keinen Einfluß auf die berufungsgerichtliche Entscheidung hatte, ist die aufgeworfene Rechtsfrage hier jedenfalls nicht klärungsfähig, weil es nach Lage der Dinge im angestrebten Revisionsverfahren zu ihrer Klärung gar nicht kommen kann.

3. Der Kläger stützt seine Beschwerde des weiteren auf den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG. Nach der Entscheidung des LSG komme es nämlich darauf an, welchen Besitzstand der Kläger am 1. April 1952 gehabt habe und wie die näheren Umstände der Eintragung und das besondere Verzeichnis zu werten seien. Damit beurteile das LSG die Frage der Leistungserbringung und der Abrechnungsmöglichkeit nach § 19 ZHG, während das BSG diese Frage nach dem im Zulassungsbeschluß festgestellten Umfang der Leistungsberechtigung beurteile (BSGE 42, 264; BSG 6 RKa 19/73 vom 7. Oktober 1976; BSG 6 RKa 17/73 vom 24. Januar 1974). Zur Begründung der Beschwerde wegen Abweichung gehört es nicht nur, die Entscheidung, von der angeblich abgewichen wurde, genau zu bezeichnen, es bedarf vielmehr auch einer Gegenüberstellung der angeblich sich widersprechenden Rechtssätze, wobei die Widersprüchlichkeit näher darzulegen ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a SGG Nr 21). Die Beschwerdebegründung hat also sowohl den Rechtssatz, von dem angeblich abgewichen wurde, als auch den angeblich abweichenden Rechtssatz herauszustellen und darzutun, daß sie sich in ihrem Inhalt widersprechen. Im vorliegenden Fall wurde zwar der Rechtssatz des BSG herausgestellt, daß es bei der Frage des Umfanges der abrechnungsfähigen Leistungen eines nach dem Zulassungsgesetz (ZulG) § 19 ZHG zugelassenen Dentisten auf den Inhalt der im Zulassungsbeschluß festgestellten Behandlungsbefugnis ankommt (BSGE 42, 264). Dagegen wurde kein Rechtssatz des LSG-Urteils herausgestellt, der hiervon abweicht. Soweit vorgebracht wird, das LSG behandle die streitige Frage nach § 19 ZHG, so ist damit noch kein - eine bestimmte Rechtsfolge enthaltender - Rechtssatz formuliert. Das LSG hat einen solchen widerstreitenden Rechtssatz aber auch gar nicht aufgestellt; es hat sich im Gegenteil nicht nur ausdrücklich auf den obengenannten, sich aus § 5 ZulG, § 19 ZHG ergebenden Rechtssatz berufen, sondern ihn auch beachtet. Die vom Kläger aufgegriffenen Bemerkungen stehen dazu nicht im Widerspruch.

3a) Soweit der Kläger eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. September 1958, NJW 1958, 2112, mit der Begründung geltend macht, daß dort entschieden worden sei, "was Zahnbehandlung in ihren wesentlichen Erscheinungsformen ausmacht", liegt ein Zulassungsgrund weder nach Nr 2 (Abweichung) noch nach Nr 1 (grundsätzliche Bedeutung) des § 160 Abs 2 SGG vor. Ersteres schon deshalb nicht, weil damit keine Abweichung "von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes" behauptet wird. An einer ausreichenden Begründung für eine Klärungsbedürftigkeit nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG fehlt es aber schon deshalb, weil insoweit keine widersprüchlichen Rechtssätze aufgezeigt wurden, aus denen eine Klärungsbedürftigkeit gefolgert werden könnte, ganz abgesehen davon, daß eine solche Widersprüchlichkeit objektiv auch gar nicht vorliegt.

4. Der Kläger macht weiter einen Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG mit der Begründung geltend, daß das LSG seinen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung abgelehnt habe, einen Sachverständigen darüber zu hören, ob Osteotomien begrifflich den Extraktionen und ob Wurzelspitzenresektionen begrifflich den Wurzelbehandlungen zugehören. Das LSG hat sich insoweit auf eigene Sachkunde durch seine als Zahnärzte tätigen ehrenamtlichen Richter berufen. Das ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 160 Abs 2 Nr 3, 103 SGG). Die Argumentation des Klägers dahin, dem LSG hätte sich aufdrängen müssen, einen Sachverständigen zu hören, es habe sich nicht auf eine Vermittlung der Ansichten der ehrenamtlichen Richter beschränken dürfen, läßt außer Betracht, daß es sich hier um bloße begriffliche Abgrenzungen, nicht aber um die Aufklärung schwieriger medizinischer Zusammenhänge handelt. Dies macht auch nachvollziehbar, daß die beiden ehrenamtlichen Richter als akademisch ausgebildete Zahnärzte durchaus in der Lage sein konnten, die beiden genannten Fragen zu beantworten, und daß es - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht nur unbedenklich, sondern sogar zweckmäßig erscheinen muß, wenn das LSG zur Stützung der genannten Ansicht sich zusätzlich auf zahnheilkundliche Definitionen in der von ihm zitierten Fachliteratur beruft. Daß das LSG aber dieser und keiner anderen Abgrenzung folgte, ist als ein Umstand der Beweiswürdigung der Verfahrensrüge nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht zugänglich. Das LSG hat dabei auch nicht gegen allgemeine Denk- und Erfahrungssätze verstoßen. Auch die Abgrenzung als solche, die keine Sachwidrigkeit erkennen läßt und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, gibt keinen Hinweis auf einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 103 SGG.

4a) Soweit der Kläger (unter Hinweis auf Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 3. Aufl 1987, RdNr 7 zu § 103 mwH) geltend macht, das LSG hätte den Beteiligten mitteilen müssen, daß es die genannten Fragen aufgrund eigener Sachkunde beurteilen wolle, liegt ebenfalls kein Verfahrensmangel vor. Das LSG brauchte, nachdem es in der (aufgrund der mündlichen Verhandlung erfolgten) Beratung die Sachkunde der ehrenamtlichen Richter für ausreichend angesehen hatte, jedenfalls hier die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen, um die erschienenen Beteiligten hierüber zu unterrichten, da es lediglich, wie oben ausgeführt, um fachbegriffliche Abgrenzungen ging, auf deren Gegenstand und Auswirkungen die Beteiligten voll eingegangen waren, so daß auch insoweit keine Überraschungsentscheidung ergangen ist, die Beteiligten vielmehr mit dem genannten Vorgehen des LSG rechnen mußten.

4b) Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Berufung der ehrenamtlichen Richter rügt, fehlt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung.

5. Auch insoweit, als das LSG die Anhörung des vom Kläger benannten Dr. K. abgelehnt hat, liegt kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor. Auf die unter Ziffer 4 genannten Gründe wird verwiesen. Soweit eine Anhörung darüber erfolgen sollte, daß der Kläger die Leistungen der streitigen Gebührenpositionen "zahnheilkundlich einwandfrei erbracht" habe, daß diese nicht schwieriger seien als die ihm zugestandenen Leistungen und daß er auch moderne Behandlungsmethoden beherrscht, hat das LSG mit hinreichender Begründung ausgeführt, daß es hierauf nicht ankomme.

6. Soweit der Kläger einen Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG darin sieht, daß der von ihm als Zeuge benannte Zahnarzt St.   - der seinerzeitige Vorstand der Beklagten bei der Eintragung in das besondere Verzeichnis nach § 3 Abs 2 ZulG, § 19 ZHG - nicht über seine Vorstellungen bei der Festlegung des Umfanges der Leistungsberechtigung gehört worden sei, hat der Kläger schon nicht hinreichend darzulegen vermocht, daß es auf eine solche Vernehmung auch aus der Rechtssicht des LSG angekommen wäre; im übrigen hat das LSG hierzu eine hinreichende Begründung gegeben (S 19 f des Urteils).

7. Der Kläger bringt weiter vor, daß die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG insofern habe, als die "Leistungsinhalte der Bema-Z laufend geändert (werde), ohne daß erkennbar (werde), ob die Belange der nach § 19 ZHG zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigten Personen hierbei gewahrt bleiben und welche Positionen dieser Personenkreis nicht mehr erbringen (dürfe)". Es sei verfassungsrechtlich verboten, daß durch weitere Auffächerung des Bema-Z immer mehr Positionen von einem zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 19 ZHG Berechtigten nicht mehr erbracht werden können, so daß die Berufsausübungsregelungen dazu führten, daß eine weitere Betätigung wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll und zur Erhaltung der Lebensgrundlage nicht mehr geeignet sei. Diese vom Kläger als klärungsbedürftig angesehene Frage ist der Klärung durch das angestrebte Revisionsverfahren aber jedenfalls dann nicht zugänglich, wenn man entsprechend der vom LSG vorgenommenen Abgrenzung davon ausgeht, daß dem Kläger schon vom Beginn der Zulassung an die streitigen Leistungen nicht zustanden und man dabei berücksichtigt, daß durch eine gebührenmäßige Erfassung neuer Behandlungsmethoden ihm nicht etwas weggenommen wird, was er zuvor schon zu erbringen berechtigt gewesen wäre.

8. Der Kläger macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG schließlich mit der Begründung geltend, es gehe um die Frage des Vertrauensschutzes und auch darum, ob die Regelungen über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten hier direkt oder analog anwendbar seien. Der Kläger übersieht auch hier, daß die Beklagte keine Beschränkung des dem Kläger zuvor zustehenden Leistungskatalogs vorgenommen hat. Im übrigen hat das LSG zutreffend ausgeführt, daß der Kläger daraus, daß die Beklagte die streitigen Leistungen über mehrere Jahre unbeanstandet ließ, keine Berechtigung zu ihrer Abrechnung erwerben konnte.

9. Soweit der Kläger schließlich einen Verfahrensfehler nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG mit der Begründung geltend macht, es fehle an dem notwendigen Vorverfahren nach den §§ 78 ff SGG, weil die erhobene Feststellungsklage "in Wahrheit" eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gewesen und die Feststellungsklage gar nicht zulässig gewesen sei, so übersieht der Kläger, daß sein Feststellungsbedürfnis weit über den Gegenstand der ergangenen, den Honorarumfang betreffenden Verwaltungsakte hinausging und ein Feststellungsinteresse daher von den Vorinstanzen mit Recht bejaht wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663756

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