Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensmangel. Verletzung der Amtsermittlungspflicht. Zurückverweisung nach § 160a Abs 5 SGG. MdE-Festsetzung. richterliche Beweiswürdigung
Orientierungssatz
1. Zur Zurückverweisung der Sache an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG, wenn das LSG seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 SGG) verletzt hat, indem es dem Beweisantrag der Klägerin nicht gefolgt ist, obwohl es sich hätte hierzu gedrängt fühlen müssen (hier: Vernehmung von Zeugen zur Klärung des Ausmaßes der sozialen Anpassungsschwierigkeiten der Klägerin).
2. Es ist richterliche Aufgabe, die Überzeugungskraft einzelner Umstände und Beweismittel zu bewerten und die maßgebliche MdE, die sich aus einer Zusammenschau der Auswirkungen aller Einflussfaktoren ergibt, auf Grund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung der Sachverständigengutachten sowie der AHP in freier richterlicher Beweiswürdigung festzulegen (vgl BSG vom 11.4.2004 - B 9 SB 1/03 R).
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG §§ 29, 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Höhe der Beschädigtenrente der Klägerin nach dem Gesetz über die Versorgung für Opfer von Gewalttaten.
Der Beklagte gewährte der Klägerin zunächst eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH (Bescheid vom 9. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2000). Durch Abhilfebescheid vom 19. März 2002 erhöhte er die Leistung, indem er die MdE ab 1. März 1998 mit 50 vH feststellte. Sozialgericht Darmstadt (SG) und Hessisches Landessozialgericht (LSG) haben einen Anspruch der Klägerin auf eine höhere Grundrente abgelehnt (Urteile des SG vom 10. April 2002 und des LSG vom 28. August 2003). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt: Die MdE sei unter Berücksichtigung insbesondere des vom SG eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. K. vom 11. Januar 2002 und dessen im Berufungsverfahren abgegebener ergänzender Stellungnahme zutreffend mit 50 vH festgestellt worden. Bei der Klägerin lägen - auch unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Tatsachen - nur mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten vor, jedoch keine schweren, die eine von der Klägerin geltend gemachte MdE von 80 vH bedingen könnten. Die faktische Trennung der Klägerin und ihres Ehemannes sei kein Indiz für eine schwere soziale Anpassungsschwierigkeit. Das Getrenntleben sei nicht durch die Erkrankung infolge des schädigenden Ereignisses zu erklären. Die Eheleute hätten die wenigste Zeit der Ehe zusammengelebt. Die Klägerin habe sich zunächst mehr als zwanzig Jahre in der Türkei und ihr Ehemann in Deutschland aufgehalten; nach dessen Berentung sei es umgekehrt gewesen. Dieses habe zu der geltend gemachten Entfremdung und dem fehlenden Verständnis des Ehemannes für die Erkrankung der Klägerin geführt. Ebenso wenig könne aus der Isolierung der Klägerin in Deutschland auf schädigungsbedingte schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten geschlossen werden. Die Klägerin unternehme nach wie vor - mit den Kindern - Reisen in die Türkei und verlasse von Zeit zu Zeit ihre Wohnung, wenn auch nicht zum Einkaufen, sondern um dem dort entstehenden Beklemmungsgefühl auszuweichen. Außerdem bestehe nach wie vor ein intensiver Kontakt zu den in Deutschland lebenden Kindern. Weitere selbstständige Außenkontakte der Klägerin würden durch ihre mangelnden Deutschkenntnisse und den Analphabetismus behindert. Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach dem schädigenden Ereignis könnte zwar ein wesentliches Indiz für schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten sein. Gleichwohl sei diese Tatsache im vorliegenden Fall nicht aussagekräftig, denn zum einen sei das Alter der Klägerin zu berücksichtigen und zum anderen ihre weiterhin bestehende Fähigkeit, den häuslichen Alltag in ihrer Wohnung allein zu bewältigen und soziale Kontakte zur Familie zu pflegen. Angesichts dessen sei es nicht erforderlich gewesen, auf den Hilfsantrag einzugehen, die Kinder und eine Bekannte zu den Anpassungsschwierigkeiten der Klägerin zu vernehmen.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, nachdem der Senat ihr durch Beschluss vom 31. März 2005 Prozesskostenhilfe bewilligt hatte.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat iS der Zurückverweisung der Sache an das LSG Erfolg.
Der von der Klägerin formgerecht (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) gerügte Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) liegt vor. Das LSG hat seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 SGG) verletzt, indem es zur Frage des Ausmaßes der sozialen Anpassungsschwierigkeiten der Klägerin nicht, wie von ihr beantragt, Zeugen vernommen hat. Auf diesem Verfahrensfehler kann die angegriffene Entscheidung auch beruhen.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG folgenden Hilfsantrag formuliert: "… zur Frage des Bestehens sozialer Anpassungsschwierigkeiten die im Schriftsatz vom 29. Juli 2002 benannten Zeugen zu vernehmen." Bei den Zeugen handelt es sich um die drei in Deutschland lebenden Kinder sowie eine Bekannte der Klägerin. Sie hat schriftsätzlich im Wesentlichen ausgeführt, die Vernehmung der Zeugen werde erweisen: Sie leide unter "schweren" sozialen Anpassungsschwierigkeiten, die eine MdE von 80 vH rechtfertigten. "Ihre frühere Betriebsamkeit, Leistungsfähigkeit und Kontaktfreude sowie den seit der Erkrankung zu verzeichnenden sozialen Rückzug könnten ihre erwachsenen Kinder und eine Bekannte bestätigen …". Der soziale Rückzug zeige sich darin, dass sie
1. in ihrer Wohnung isoliert lebe,
2. ihr Ehemann sich wegen der Erkrankung auf Grund der Schädigung von ihr entfremdet
und
3. sie wegen der Schädigungsfolgen den Arbeitsplatz verloren habe sowie deswegen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe.
Das LSG hätte sich ausgehend von seiner Rechtsauffassung gedrängt fühlen müssen, diesem Beweisantrag zu folgen, zumindest im Hinblick auf den ersten Gesichtspunkt, den die Klägerin zum Beleg für das Ausmaß ihrer sozialen Anpassungsschwierigkeiten benannt hat.
Das LSG hat festgestellt, die Klägerin leide infolge der Gewalttat an schweren psychischen Störungen mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Die MdE sei jedoch mit nicht mehr als 50 vH zu bewerten, da die sozialen Anpassungsschwierigkeiten der Klägerin als mittelgradig zu qualifizieren seien. Dieser Einschätzung hat es zwar alle drei von der Klägerin als bedeutsam benannten Umstände zu Grunde gelegt, ihnen jedoch schädigungsunabhängige Ursachen zugeordnet oder sie dem Ausmaß nach am unteren Rand des Bewertungsrahmens eingeordnet, ohne die dabei gewürdigten Einzeltatsachen entsprechend dem Beweisangebot der Klägerin zu überprüfen. Dieses wäre jedoch unter zwei Gesichtspunkten erforderlich gewesen: Zum einen räumen die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP, Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, 1996 und inhaltsgleich betreffend die hier einschlägige Ziffer 26.3 - Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen, Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, 2004) bei mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen Beurteilungsspielraum zwischen einer MdE um 50 bis 70 vH ein. Diesen hatte das LSG bei seiner Entscheidung in Betracht zu ziehen. Denn soweit die Klägerin eine Erhöhung der MdE auf 80 vH beansprucht, beinhaltet ihr Begehren zumindest eine höhere MdE als um 50 vH. Zum Zweiten behauptet die Klägerin das Vorliegen schwerer sozialer Anpassungsstörungen, was im unteren Bereich die begehrte MdE von 80 vH bedingen würde. Um zu einer sachgerechten Einschätzung der MdE zu gelangen, hatte das LSG den gesamten unter Beweis gestellten Lebenssachverhalt zu würdigen. Es durfte sich hinsichtlich der Einordnung des Leidenszustandes der Klägerin als mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten im unteren Wertungsbereich nicht allein auf die Einschätzung des medizinischen Sachverständigen Dr. K. stützen. Es ist richterliche Aufgabe, die Überzeugungskraft einzelner Umstände und Beweismittel zu bewerten und die maßgebliche MdE, die sich aus einer Zusammenschau der Auswirkungen aller Einflussfaktoren ergibt, auf Grund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung der Sachverständigengutachten sowie der AHP in freier richterlicher Beweiswürdigung festzulegen (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R, mwN, JURIS).
Das LSG ist in seiner rechtlichen Bewertung zwar auch von sozialen Anpassungsschwierigkeiten der Klägerin in Gestalt einer gewissen Isolierung in ihrem Umfeld ausgegangen. Hinsichtlich des Ausmaßes stellt es jedoch insbesondere darauf ab, dass die Klägerin einen intensiven Kontakt zu ihren Kindern habe, und meint, dass sich die Kontakte der Klägerin auch vor dem schädigenden Ereignis auf die Familie beschränkt hätten. Dieses bestreitet die Klägerin und hat Beweis durch Vernehmung der von ihr benannten Zeugen dafür angeboten, dass sie vor der Gewalttat über zahlreiche Außenkontakte verfügt habe sowie integriert gewesen sei und die Art des Kontaktes zu den Familienmitgliedern sich nach der Schädigung geändert habe. Er beschränke sich nunmehr auf einseitige Hilfestellungen der Kinder ihr gegenüber in vielfältigen Lebenslagen. Diesem Beweisangebot hätte das LSG nachgehen müssen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Art des Kontaktes der Klägerin zur Außenwelt nach der Tat - obwohl sie weiterhin von ihren Kindern besucht wird - verändert hat und von diesen Veränderungen auf das Ausmaß der sozialen Anpassungsschwierigkeiten geschlossen werden kann.
Auf diesem Verfahrensmangel kann die angefochtene Entscheidung auch beruhen. Hätte das LSG - wie von der Klägerin beantragt - den Sachverhalt durch Vernehmung der Zeugen weiter aufgeklärt, wäre es möglicherweise zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung gelangt, sei es in Gestalt einer anderen Einschätzung der MdE innerhalb der von den AHP zur Verfügung gestellten Bewertungsbandbreite für mittelgradige soziale Anpassungsstörungen, sei es, mit dem Ergebnis, es lägen schwere soziale Anpassungsstörungen vor.
Danach liegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Revision zuzulassen ist. Zugleich ist damit der Weg nach § 160a Abs 5 SGG eröffnet: Das BSG kann das angefochtene Urteil durch Beschluss aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen; insoweit ist der Senat nicht an die gestellten Anträge gebunden (Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 60/02 B und 12. Juni 2003 - B 9 SB 62/92 B). Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch. Da es im Rechtsstreit hauptsächlich um Tatsachenfeststellungen zur Bewertung der Höhe der MdE geht, sprechen prozessökonomische Gründe für eine unmittelbare Zurückverweisung der Sache, zumal auch ein durch Zulassung eröffnetes Revisionsverfahren zu keinem anderen Ergebnis führen könnte.
Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen