Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 1999 wird verworfen.
Der Kläger hat dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich gegen die Zulassung des Beigeladenen zu 1. als praktischer Arzt für den Vertragsarztsitz des 1994 verstorbenen Vertragsarztes Dr. Sch. … und beansprucht seinerseits die Zulassung dort.
Durch Urteil vom 20. Januar 1999 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Sozialgerichts vom 9. Juli 1997 zurückgewiesen und den angefochtenen Bescheid des Beklagten über die Zulassung des Beigeladenen zu 1. als rechtmäßig beurteilt. Seine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 1. sei nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe alle in § 103 Abs 4 Sätze 4 und 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) genannten Auswahlkriterien in sachgerechter Weise gegeneinander abgewogen. Insbesondere habe er entscheidend berücksichtigt, daß der Kläger sich – anders als der Beigeladene zu 1. – tatsächlich nicht bereit erklärt gehabt habe, den den Verkehrswert nicht übersteigenden Kaufpreis für die Praxis zu zahlen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Der Kläger beansprucht deren Zulassung mit der Begründung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.
Entscheidungsgründe
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), muß die zur Überprüfung gestellte Rechtsfrage in eigener Formulierung klar bezeichnet werden und dargelegt werden, inwiefern diese Frage klärungsbedürftig, im anhängigen Rechtsstreit klärungsfähig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Diesen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG zu entnehmenden Anforderungen wird die Beschwerde nicht vollständig gerecht.
Der Kläger stellt die Fragen, in welchem Verhältnis zueinander die in § 103 Abs 4 SGB V genannten Zulassungskriterien stehen, ob eine Vertretertätigkeit in der ausgeschriebenen Praxis überhaupt und in welchem Maß berücksichtigt werden kann und ob die Erfüllung der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin der Berechtigung, die Bezeichnung „Praktischer Arzt” zu führen, gleichzusetzen ist.
Es mag dahinstehen, ob der Kläger damit überhaupt abstrakte Rechtsfragen formuliert und darüber hinaus deren Klärungsbedürftigkeit dargelegt hat. Insoweit hat er nur behauptet, es bestehe Klärungsbedarf. Denn jedenfalls unterläßt die Beschwerde darzulegen, daß es im zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich auf diese Rechtsfragen ankommt (Klärungsfähigkeit).
Entsprechende Darlegungen waren aber besonders deswegen angezeigt, weil das LSG die dem Kläger negative Entscheidung des Beklagten auch deshalb als ermessensfehlerfrei und rechtmäßig beurteilt hat, weil der Kläger sich zu keinem Zeitpunkt bereit erklärt hatte, den den Verkehrswert nicht übersteigenden Kaufpreis für die Praxis – nicht auch für das Grundstück – zu bezahlen. Diese tatsächlichen Feststellungen des LSG, die der Kläger mit Verfahrensrügen nicht angegriffen hat, sind rechtlich von wesentlicher Bedeutung. Ein die Praxisnachfolge anstrebender Arzt kann ungeachtet seiner Qualifikation sowie der weiteren in § 106 Abs 4 Satz 4 SGB V genannten Kriterien solange nicht zugelassen wer-den, wie er im Rahmen der nach § 106 Abs 4 Satz 5 SGB V zu berücksichtigenden berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Erben nicht bereit ist, den angemessenen, den Verkehrswert nicht übersteigenden Kaufpreis für die Praxis zu zahlen. Das Gegenteil und damit die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage darzulegen, wäre Sache des Klägers gewesen.
Die Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen