Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 22.03.2024; Aktenzeichen S 8 U 1717/23) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 01.07.2024; Aktenzeichen L 1 U 1075/24) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juli 2024 - L 1 U 1075/24 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 1.7.2024 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls vom 4.4.2001 im Überprüfungsverfahren verneint. Gegen das ihm am 9.7.2024 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit einem am 6.8.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 2.8.2024 gewandt und ausgeführt, er erhebe Beschwerde wegen einer Nichtzulassung der Revision und begehre eine Überprüfung durch das BSG. Daher beantrage er, ihm einen Anwalt zu stellen und zu bewilligen. Der Senat fasst das Vorbringen des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG sowie als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts auf.
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 117 Abs 4 ZPO , Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 ≪BGBl I 34≫) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim BSG eingereicht werden(BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884 ; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 9.8.2024 endete(§ 160a Abs 1 Satz 2 ,§ 64 Abs 2 ,§ 63 Abs 2 SGG ) , hat der Kläger zwar den Antrag gestellt, nicht aber die erforderliche Erklärung vorgelegt. Das LSG hat ihn in den dem Urteil vom 1.7.2024 beigefügten Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage eines formgerechten PKH-Gesuchs ohne sein Verschulden verhindert war. Schließlich hat er bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht durch eine hinreichende Bezugnahme auf eine vorinstanzliche Erklärung wirksam ersetzt(zu dieser Möglichkeit vglBSG Beschluss vom 17.2.2021 - B 8 SO 87/20 B - juris RdNr 4 ; BGH Beschlüsse vom 2.2.2012 - V ZA 3/12 - juris RdNr 4 , vom 12.6.2001 - XI ZR 161/01 - BGHZ 148, 66, 69 und grundlegend vom 27.11.1996 - XII ZB 84/96 - NJW 1997, 1078 ) .
Da dem Kläger PKH nicht zusteht, war auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 ZPO ) .
2. Die vom Kläger privatschriftlich eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form und ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 SGG ) . Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen(§ 73 Abs 4 SGG ) .
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der§§ 183 ,193 SGG .
Fundstellen
Dokument-Index HI16612047 |