Leitsatz (redaktionell)

1. Das SGG hat eine neue Gerichtsverfassung und ein von neuen Voraussetzungen ausgehendes Verfahren gebracht, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor den alten Spruchbehörden darstellt, soweit die neuen Verfahrensvorschriften nicht ausdrücklich auf die aufgehobenen verweisen.

Ein an sich unzulässiges Rechtsmittel wird statthaft, sobald das Vordergericht es nach dem SGG zugelassen hat. Bei Entscheidungen vor dem 1954-01-01 ist zu prüfen, ob es sich um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

2. Das Berufungsgericht hat für jeden einzelnen Anspruch zu prüfen, ob die Berufung ausgeschlossen ist.

 

Orientierungssatz

SGG § 146 gilt auch dann, wenn die erste Instanz über mehrere selbständige Ansprüche in einem Urteil entschieden hat.

 

Normenkette

SGG § 215 Fassung: 1953-09-03, § 150 Nr. 1 Fassung: 1953-09-03, § 162 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03, § 146 Fassung: 1953-09-03

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2195847

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