Verfahrensgang

SG Meiningen (Entscheidung vom 21.08.2018; Aktenzeichen S 14 R 915/16)

Thüringer LSG (Beschluss vom 04.12.2019; Aktenzeichen L 3 R 1132/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten und (nach Weiterleitung durch das Thüringer LSG) am 13.1.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 16.12.2019 gegen den ihm am 14.12.2019 zugestellten Beschluss des Thüringer LSG vom 4.12.2019 gewandt, Einwände erhoben und sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist einlegen lassen (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Diese ist am 14.1.2020 abgelaufen.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13703816

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