Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundwehrdienst in der Volksarmee der DDR

 

Orientierungssatz

Anrufung des Großen Senats des Bundessozialgerichts zur Entscheidung der Frage, ob der in der Volksarmee der DDR abgeleistete Grundwehrdienst im Verfahren zur Herstellung von Versicherungsunterlagen als Beitragszeit iS des § 15 FRG zu berücksichtigen ist.

 

Normenkette

FRG § 15 Abs 1 S 1 Fassung: 1960-02-25

 

Tatbestand

In der dem 11. Senat vorliegenden Revisionssache 11 RA 40/83 ist streitig, ob der Grundwehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR als Beitragszeit iS des § 15 Abs 1 Satz 1 Fremdrentengesetz (FRG) bei der Herstellung von Versicherungsunterlagen zu berücksichtigen ist.

Der im Jahre 1946 geborene Kläger ist 1978 in den Geltungsbereich des FRG aus der DDR übergesiedelt. Dort hatte er nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 7. bis 16. Oktober 1966 vom 1. November 1966 bis zum 30. April 1968 seinen Grundwehrdienst bei der NVA abgeleistet. Er begehrt im Verfahren zur Herstellung von Versicherungsunterlagen die Anerkennung des Grundwehrdienstes. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen; das Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte verurteilt, die streitige Zeit als Beitragszeit iS des § 15 FRG zu berücksichtigen. Nach dem Recht der DDR gelte die Dienstzeit als versicherungspflichtige Tätigkeit, die auf die Rente angerechnet werde; der Beitragszahlung stehe es gleich, daß Mittel aus dem Staatshaushalt zur Deckung der Renten aufgebracht würden. Hierzu hat sich das LSG auf das Urteil des 5b Senats vom 9. September 1982 - 5b/5 RJ 168/80 - (BSGE 54, 93 = SozR 5050 § 15 Nr 22) bezogen. Mit der Revision wendet die Beklagte ein, der 11. und 4. Senat des Bundessozialgerichts -BSG- (SozR 5050 § 15 Nrn 14 und 18) hätten bei gleichen Umständen Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes in Rumänien nicht als Beitragszeiten anerkannt; es gebe keinen Grund, den Grundwehrdienst der DDR anders zu behandeln.

Hinsichtlich der streitigen Zeit des Grundwehrdienstes hat das LSG festgestellt, daß für den Kläger keine Beiträge zur Sozialversicherung der DDR entrichtet wurden, weil der Wehrsold nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliege und für die Dauer des Grundwehrdienstes die Beitragszahlung zur Sozialversicherung aus einer vorher begonnenen Beschäftigung ruhe (§§ 1 und 3 der Besoldungsverordnung vom 24. Januar 1962, Gesetzblatt der DDR 1962 Teil II, S 49). Trotz fehlender Beitragszahlung gelte die Dienstzeit als versicherungspflichtige Tätigkeit (§ 2 Abs 2 Buchst b der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung - Rentenverordnung - vom 4. April 1974).

Die Feststellungen des LSG, für die streitige - nicht versicherungspflichtige - Dienstzeit seien keine Beiträge zur Sozialversicherung der DDR entrichtet worden - und an anderer Stelle - jedoch würden die Leistungen aus der Rentenversicherung in der DDR durch den Staatshaushalt mitfinanziert, sind dahin zu verstehen, daß für die Dienstzeit weder ein individueller noch ein Pauschalbetrag entrichtet wurde, der irgendeine Beziehung zur streitigen Dienstzeit hat.

Die Feststellungen des LSG stimmen im Ergebnis - auch unter Einbeziehung weiterer vom LSG nicht angewandter Vorschriften - mit der Rechtslage überein. Auch nach § 1 Abs 3 der Besoldungsverordnung idF der zweiten Änderungsverordnung vom 11. November 1965 (Gesetzblatt der DDR Teil II S 821) unterlag der Wehrsold (einschließlich gezahlter Zuschläge) nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, hier: zur Rentenversicherung. Nach § 3 Abs 1 ruhte für die Dauer des Grundwehrdienstes die Beitragszahlung zur Sozialversicherung; die Leistungsansprüche blieben jedoch erhalten (Satz 1). Während dieser Zeit wurden durch die Sozialversicherung an die Wehrpflichtigen keine Geldleistungen gewährt (Satz 2), was sich nicht auf den Wehrsold, sondern auf die Beitragspflicht aus einem früheren Arbeitsverhältnis bezog, das nach § 2 Abs 1 der Verordnung über die Förderung der aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Angehörigen der NVA vom 24. Januar 1962 (Gesetzblatt der DDR 1962 II S 53) für die Dauer des Grundwehrdienstes ruhte. Die Berücksichtigung der streitigen Dienstzeit im Rentenversicherungsrecht der DDR war schon vor der Rentenverordnung vom 4. April 1974 vorgesehen; in dem zur Zeit des hier streitigen Wehrdienstes von November 1966 bis April 1968 geltenden § 3 Abs 1 der ersten Durchführungsbestimmung zur Besoldungsverordnung vom 24. Mai 1962 (Gesetzblatt der DDR 1962 II 355) war bereits bestimmt, daß die Zeit des Grundwehrdienstes für die Rentenberechnung der Sozialversicherung als Versicherungszeit zählt.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat muß gemäß § 42 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) den Großen Senat des BSG anrufen, weil er in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will.

1) Der 11. Senat möchte der Revision der Beklagten mit der Begründung stattgeben, daß der in der DDR abgeleistete Grundwehrdienst keine Beitragszeit iS des § 15 FRG ist.

Dabei geht er davon aus, daß in dem ihm vorliegenden Fall die Frage, ob "Beitragszeit" auch die Zeit des in der DDR abgeleisteten Grundwehrdienstes ist, die nach dortigem Recht als Versicherungszeit zählte, bzw nach der Rentenverordnung 1974 als versicherungspflichtige Tätigkeit gilt, entscheidungserheblich ist. Der Senat will dem LSG darin folgen, daß gemäß § 17 Abs 1 Buchst a FRG § 15 FRG auf den Kläger Anwendung findet; er sieht jedoch anders als das LSG einen Zuschuß aus dem Staatshaushalt zur Deckung der Renten nicht als Beitragsleistung iS des § 15 Abs 1 FRG an und müßte dann diese allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage verneinen mit der Folge, daß das Berufungsurteil aufzuheben und das klageabweisende Urteil des SG wiederherzustellen wäre.

2) An der vorgesehenen Entscheidung ist der 11. Senat jedoch durch das Urteil des 5b Senats vom 9. September 1982 - 5b/5 RJ 168/80 - (BSGE 54, 93 = SozR 5050 § 15 Nr 22) gehindert, mit dem der 5b Senat den Grundwehrdienst der DDR als Beitragszeit anerkannt hat. Die Frage, ob der allgemeine Staatszuschuß zur Sozialversicherung hinsichtlich des Grundwehrdienstes als Beitragsleistung iS des § 15 FRG anzuerkennen ist, kann hinsichtlich der vom 11. Senat zu beurteilenden Dienstzeit von November 1966 bis April 1968 nicht anders beantwortet werden als zu der vom 5b Senat im angeführten Urteil beurteilten Dienstzeit von 1973 bis 1974.

3) Der 11. Senat hat deshalb mit Beschluß vom 3. Mai 1984 beim 5b Senat angefragt, ob er an der im Urteil vom 9. September 1982 vertretenen Ansicht festhalte. Dies hat der 5b Senat in seinem Beschluß vom 2. Oktober 1984 - 5b S 2/84 - bejaht. Beide Beschlüsse sind den Beteiligten bekannt; der Senat fügt sie als Anlagen der Vorlage an den Großen Senat bei und nimmt auf ihre Begründung Bezug.

Der 11. Senat ist weiterhin der Auffassung, daß die Zeit des in der DDR abgeleisteten Grundwehrdienstes keine Beitragszeit ist.

1. Der 11. Senat sieht sich trotz der Ausführungen des 5b Senats in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG, wonach für die Annahme einer Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG deren Berücksichtigung nach fremdem Recht bei der Leistungsgewährung nicht ausreicht. Die zum Stichwort "beitragslose Beitragszeit" zugelassenen Ausnahmen haben den Grundsatz einer zeitbezogenen Beitragsleistung nicht in Frage gestellt. Erst die Entscheidung des 5b Senats läuft im praktischen Ergebnis darauf hinaus, daß die Berücksichtigung einer Zeit bei der Leistungsgewährung ausreicht. Dem glaubt der 11. Senat entgegentreten zu müssen; sollte das zugleich eine Einschränkung oder sogar Änderung früherer eigener Rechtsausführungen bedeuten, müßte der 11. Senat einen solchen "Vorhalt" in Kauf nehmen.

2. Der Gesetzgeber hat in § 15 FRG bewußt den Begriff der "Beitragszeiten" verwandt. Nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift sollte damit eine Entschädigung sonstiger beitragsloser Versicherungszeiten ausgeschlossen werden. Die allgemeine Definition einer "Beitragszeit" kann nur aus dem innerstaatlichen Recht abgeleitet werden; nur unter diesem Dach ist dann die gebotene Berücksichtigung fremder Besonderheiten möglich. Eine Beitragszeit setzt danach in aller Regel zumindest zeitbezogene Beiträge voraus. Die Maßgeblichkeit des innerstaatlichen Rechtsverständnisses einer Beitragszeit zwingt dabei nicht zur Prüfung, ob der gegebene Sachverhalt unter den innerstaatlichen Verhältnissen zu einer Beitragsleistung geführt hätte; entscheidend ist vielmehr, ob die versicherungsrechtliche Ausgestaltung nach fremdem Recht gemessen an der innerstaatlichen Rechtsstruktur als Beitragszeit oder als beitragslose Zeit zu werten ist.

3. Nach der Systematik unseres Rentenversicherungsrechts kann die Zeit des Grundwehrdienstes in der DDR nur eine beitragslose Zeit darstellen. Vergleicht man die versicherungsrechtliche Ausgestaltung des Wehrdienstes in der DDR, was naheliegt, zB mit der des Wehrdienstes im Geltungsbereich des FRG, der einerseits bis 1945 als Ersatzzeit und andererseits nach 1957 als Beitragszeit mit tatsächlicher Beitragsentrichtung behandelt wird, so kann die streitige Ausgestaltung in der DDR wegen der fehlenden Beitragsentrichtung nur der vor 1957 gegebenen Ersatzzeitregelung gleichgeachtet werden.

Nach dem Urteil des 5b Senats vom 9. September 1982 soll es zwar nicht entscheidend sein, daß der Bund für die Wehrdienstleistenden Pflichtbeiträge zu entrichten hat, während in der DDR pauschal Mittel aus dem Staatshaushalt zur Deckung der auch auf den Wehrdienst als versicherungspflichtige Tätigkeit gestützten Rentenleistungen erbracht werden (BSGE 54, 93, 96). Die von der Rechtsprechung anerkannte Einschränkung, eine Berücksichtigung im Leistungsrecht reiche nicht aus, würde jedoch praktisch jede Bedeutung verlieren, wenn die Berücksichtigung im Leistungsfalle zusammen mit einem Staatszuschuß ausreichend wäre. Insoweit wird auf den Anfragebeschluß Bezug genommen, da der 5b Senat in seinem Beschluß vom 2. Oktober 1984 auf den Staatszuschuß nicht näher eingeht.

4. Der 5b Senat will es nunmehr genügen lassen, daß der Grundwehrdienst im Recht der DDR als versicherungspflichtige Tätigkeit bezeichnet wird und die gleichen Leistungsansprüche wie eine Beitragszeit auslöst. Die teilweise oder vollständige Gleichstellung im Leistungsrecht mit einer Beitragszeit charakterisiert jedoch gerade das Wesen einer Zeit, die zwar Versicherungszeit, aber nicht Beitragszeit ist. Dabei kann die bloße Wortwahl des anzuwendenden Rechts letztlich nicht entscheidend sein. Gleichwohl ist hervorzuheben, daß sowohl nach § 2 Abs 1 Nr 2 Buchst b der Rentenverordnung vom 4. April 1974 als auch nach § 4 Abs 2 Buchst b der Rentenverordnung vom 15. März 1968 der Grundwehrdienst keine versicherungspflichtige Tätigkeit "ist", sondern als eine solche "gilt" oder "zählt", was auch von Wortlaut her auf einen Ersatztatbestand hindeutet. Beide Vorschriften nennen unter dem Buchst a die versicherungspflichtige Tätigkeit, die unserer Beitragszeit entspricht, und unter den folgenden Buchstaben zahlreiche Ersatztatbestände wie Zeiten der Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft vor Einführung der gesetzlichen Pflichtversicherung, Zeiten der versicherungspflichtigen Tätigkeit während eines Rentenbezuges, Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung, den Besuch von Partei- und Gewerkschaftsschulen, Verfolgungszeiten und ähnliche, die alle als Zeiten versicherungspflichtiger Tätigkeiten gelten. Würde die leistungsrechtliche Behandlung für sich allein oder im Zusammenhang mit einem Staatszuschuß ausreichen, so müßten alle diese Ersatztatbestände als "Beitragszeiten" anerkannt werden, worauf im Anfragebeschluß schon hingewiesen wurde. Soll das Ziel des Gesetzes, Ersatz- und Ausfallzeiten aus § 15 FRG auszuscheiden, nicht unterlaufen werden, so kann aus einer leistungsrechtlichen Gleichstellung mit der Beitragszeit nur dann auf eine fiktive Beitragsentrichtung, dh auf das ausnahmsweise Vorhandensein "beitragsloser Beitragszeiten", geschlossen werden, wenn vergleichbare Tatbestände (wozu auch die tatsächliche Nichtentrichtung von Beiträgen gehört) nach innerstaatlichem Recht nicht als Ersatz- oder Ausfallzeit, sondern als fiktive Beitragszeit ausgestaltet sind.

Dieser Rechtsansicht folgt auch die vom 5b Senat zu Unrecht für seine Auffassung in Anspruch genommene Entscheidung des Senats zum Vollstipendiaten vom 10. Dezember 1971 (SozR Nr 16 zu § 15 FRG), der sich der 1. Senat in einem Urteil vom 31. August 1977 (SozR 5050 § 15 Nr 9) angeschlossen hat. Dort hat der Senat eingangs hervorgehoben, daß § 15 Abs 1 FRG mit dem Begriff "Beitragszeit" eine Berücksichtigung von Ersatzzeiten habe ausschließen wollen, soweit diese nur nach ausländischem Recht, nicht aber nach innerstaatlichem Recht anrechenbar sind. Der sodann aufgestellte Rechtssatz, Beitragszeit iS des § 15 Abs 1 FRG sei jede auf Versicherungspflicht beruhende Zugehörigkeit zu einer Versicherungseinrichtung, die den Anforderungen des § 15 Abs 2 Satz 1 FRG genüge, steht unter dieser Einschränkung. Vollstipendiaten übten die - im Gegensatz zum Grundwehrdienst - in der DDR an sich versicherungspflichtige und beitragspflichtige Tätigkeit eines Studiums aus, und nicht eine andersartige nur gleichgestellte Tätigkeit. Die Freistellung einer kleinen Gruppe Versicherungspflichtiger von der Beitragspflicht ähnelt auch nicht einem herkömmlichen Ersatz- oder Ausfallzeittatbestand. Sollte eine einengende Auslegung der damals aus Billigkeitsgründen zur Gleichbehandlung der Studenten für einen kleinen Personenkreis zugelassenen Ausnahme nicht gerechtfertigt erscheinen, so ist nach Auffassung des 11. Senats eher auf diese Ausnahme als auf den Grundsatz zu verzichten. Der Tatbestand des Vollstipendiums hält sich nach der Art des Tatbestandes und zahlenmäßig innerhalb der Grenzen, die dem Rechtsinstitut einer fiktiven Beitragsentrichtung nach innerstaatlicher Gesetzgebungspraxis gezogen sind. Demgegenüber ist der Wehrdienst nach unserer Rechtstradition entweder als Ersatzzeit oder als tatsächliche Beitragszeit ausgestaltet.

5. Der Senat meint nicht, daß er mit der beabsichtigten Entscheidung auch vom Urteil des 1. Senats vom 31. August 1977 - 1 RA 155/75 - (BSGE 44, 221 = SozR 5050 § 15 Nr 8) abweichen würde, unabhängig davon, ob die Antwort des Großen Senats auf die vorgelegte Rechtsfrage auch zum dort streitig gewesenen Dienst in der Volkspolizei Stellung nehmen sollte. Daß auch der 1. Senat die "Entschädigung für eine verlorene und womöglich beitragsunabhängige Anwartschaft auf soziale Leistungen" (BSGE 44, 221, 224) nur auf Zeiten bezieht, die als Beitragszeiten in Betracht kommen, bestätigt das spätere Urteil des 1. Senats vom 18. Februar 1981 - 1 RA 7/80 - (SozR 5050 § 15 Nr 21), das unter Berufung auf eine Entscheidung des 11. Senats herausstellt, die Berücksichtigung bestimmter Zeiten des Herkunftslandes beim Rentenanspruch mache diese noch nicht zu Beitragszeiten; § 15 FRG beruhe wesentlich auf dem Gedanken der Entschädigung des Versicherten für die im Herkunftsland aufgrund von  B e i t r a g s l e i s t u n g erworbenen, Rentenanwartschaften begründenden Versicherungszeiten. Auch im Urteil vom 30. Januar 1985 - 1 RJ 72/84 - wird auf das Beitragsrecht und nicht auf die Berücksichtigung im Leistungsfall abgehoben.

6. Der vom 5b Senat abschließend angesprochene "- verfassungsrechtlich gebotene - gesamtdeutsche Aspekt" vermag eine andere Auslegung des Begriffs der "Beitragszeit" nicht zu rechtfertigen. Der angeführte Verfassungsauftrag richtet sich wie das Gebot der Sozialstaatlichkeit vorrangig an den Gesetzgeber. Mit der in § 17 FRG getroffenen Regelung wäre es aber unvereinbar, den Begriff der Beitragszeit iS des § 15 FRG für die DDR weiter auszulegen als in sonstigen Herkunftsländern, obgleich der Gesetzgeber zB § 16 FRG bewußt nicht auf die DDR erstreckt hat.

Ebenfalls wegen der vorrangigen Zuständigkeit des Gesetzgebers mißt der Senat der von Haase (Aktuelle Finanzierungsfragen der Sozialversicherung in der DDR, Beitrag zur Festschrift für Siegfried Mampel zum 70. Geburtstag, Köln, 1983, S 325, 330) mitgeteilten Tatsache keine Bedeutung bei, das Beitragsaufkommen der Sozialversicherung in der DDR sei von 50 % der Ausgaben in den 50er Jahren bis auf 25 % in den 80er Jahren gesunken, unabhängig von der Zulässigkeit, eine solche Rechtstatsache in der Revisionsinstanz ohne entsprechende Tatsachenfeststellung zu berücksichtigen. Es kann wohl davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber tätig wird, wenn nach seiner Auffassung die Grenze zur Versorgung überschritten wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662010

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