Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. November 1999 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat der Beigeladenen auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt im Hauptsacheverfahren von der Beklagten die Zuerkennung einer sogenannten Geschiedenen-Witwenrente.
Die am 27. Dezember 1936 geborene Klägerin heiratete im März 1955 den Versicherten P. … S. … Die Ehe wurde am 7. Oktober 1976 aus dem Verschulden des Versicherten geschieden. Am selben Tag schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
„Die Klägerin verzichtet für Vergangenheit und Gegenwart, auch für den Fall des Notbedarfs, auf Unterhalt gegenüber dem Beklagten bis zur Erreichung des gesetzlichen Rentenalters.”
Der Versicherte heiratetet im April 1988 die Beigeladene. Er verstarb am 3. Februar 1994.
Die Beklagte erkannte der Beigeladenen das Recht auf eine (große) Witwenrente zu (Bescheid vom 1. Juni 1994). Dagegen lehnte sie es ab, der Klägerin, die zum 1. April 1993 aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in den „Vorruhestand gegangen” war, eine Hinterbliebenenrente „sogenannte Geschiedenen-Witwenrente”) zu bewilligen; zur Begründung gab sie an, die Klägerin habe wegen des Unterhaltsverzichts im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten keinen Unterhaltsanspruch gehabt (Bescheid vom 28. März 1994). Dieser Bescheid ist bindend geworden.
Im Dezember 1996 beantragte die Klägerin die Rücknahme der ablehnenden Entscheidung und die Zuerkennung einer Geschiedenen-Witwenrente mit dem Hinweis, sie habe nun das gesetzliche Rentenalter erreicht und Altersrente beantragt. Mit diesem Begehren hatte die Klägerin weder im Verwaltungs- noch Klage- und Berufungsverfahren Erfolg (Bescheid vom 20. Februar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 1997, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 2. November 1998, Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 30. November 1999).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert zunächst, daß der Beschwerdeführer die im Erfolgsfall vom Revisionsgericht zu entscheidende Rechtsfrage klar und unmißverständlich bezeichnet; dabei ist aufzuzeigen, in welchem rechtlichen Kontext, dh im Rahmen welcher bundesrechtlicher Normen, die allein Gegenstand einer revisionsgerichtlichen Überprüfung sein können (§ 162 SGG), sich die Fragen stellen. Zudem muß ua dargetan werden, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Dazu sind Ausführungen erforderlich, inwieweit die Beantwortung der Frage zweifelhaft ist und diese im angestrebten Revisionsverfahren vom Bundessozialgericht (BSG) notwendig zu beantworten sein wird (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nrn 7, 11, 13, 31, 59 und 65).
Die Klägerin mißt zum einen zwei Fragen eine grundsätzliche Bedeutung bei; zum anderen hält sie es für klärungsbedürftig, ob § 243 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 Nr 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) verfassungskonform sind.
a) Die Klägerin hat zunächst folgende Frage formuliert (S 2 der Beschwerdebegründung, dort Abs 3 unter Ziffer II):
Ist ein Unterhaltsverzicht, einschließlich des Notbedarfs, auch dann wirksam, wenn dieser unter einer Bedingung geschlossen wurde, daß der Verzicht eben nur bis zum Eintritt des gesetzlichen Rentenalters iS der Regelung von § 243 Abs 1 Nr 3 und § ≪gemeint ist offensichtlich Abs≫ 2 Nr 3 SGB VI gilt?
Die Frage entspricht schon nicht dem Gebot der klaren und unmißverständlichen Bezeichnung; auch wird nicht aus der Formulierung selbst hinreichend deutlich, in welchem rechtlichen Kontext sich die Frage stellt. Aus der Gesamtdarstellung in der Beschwerdebegründung ergibt sich, daß die Klägerin im Ergebnis eine Überprüfung der vom LSG gefundenen Vertragsauslegung begehrt.
Der Sinn der aufgeworfenen Frage ist nicht ohne weiteres aus sich heraus verständlich. Die Formulierung „…, daß der Verzicht eben nur bis zum Eintritt des gesetzlichen Rentenalters iS der Regelung von § 243 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 Nr 3 SGB VI gilt”, erweckt den Eindruck, als sei das „gesetzliche Rentenalter” in den genannten Normen näher bestimmt. Ein Blick in diese Vorschrift zeigt jedoch, daß die Klägerin dies nicht ernsthaft gemeint haben kann; denn die Regelungen sprechen ua nur die Voraussetzungen des – tatsächlichen – Erhalts von oder des Anspruchs auf Unterhalt an, treffen aber keine Bestimmung über das gesetzliche Rentenalter.
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, daß die Klägerin die Auslegung der genannten Normen für zweifelhaft ansieht und aus ihnen klärungsbedürftige Rechtsfragen herleiten will. Mit der Nennung des § 243 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 Nr 3 SGB VI will sie offenbar nur deutlich machen, daß ihre Frage nach der rechtlichen Wirksamkeit des angesprochenen Unterhaltsverzichts auch für den in § 243 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 Nr 3 SGB VI genannten Unterhaltsanspruch bedeutsam sein könnte.
Als „Rechts”-frage könnte die aufgeworfene Frage nur verstanden werden, wenn sie – wofür auf den ersten Blick ihr Wortlaut spricht – darauf zielt zu klären, ob ein Unterhaltsverzicht – auch im Rahmen des § 243 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 Nr 3 SGB VI – wirksam unter einer Bedingung geschlossen werden kann, und zwar hier unter der auflösenden Bedingung des Eintritts „des gesetzlichen Rentenalters”. Dies wäre eine Frage nach der bundesrechtlichen (bürgerlich-rechtlichen) Wirksamkeit derartiger Unterhaltsverträge.
Allerdings kann aufgrund der Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht davon ausgegangen werden, daß sie eine so verstandene Fragestellung als klärungsbedürftig angesehen hat; denn aus ihrem Vorbringen ergibt sich auch nicht ansatzweise, daß sie in Zweifel zieht, Parteien könnten im Rahmen der Privatautonomie und Vertragsfreiheit Vereinbarungen unter einer (aufschiebenden oder auflösenden) Bedingung (§ 158 Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫) treffen, also auch eine Vereinbarung über einen Unterhaltsverzicht unter einer auflösenden Bedingung (vgl insoweit zur grundsätzlichen Vertragsfreiheit bei Unterhaltsvereinbarungen und Verzicht: BSG SozR 5795 § 5 Nr 2). Die Klägerin stellt in ihrer Beschwerdebegründung nämlich nicht die rechtliche Wirksamkeit der zwischen ihr und dem verstorbenen Versicherten getroffenen Unterhaltsvereinbarung vom 7. Oktober 1976 in Frage, sondern wendet sich gegen die vom LSG vorgenommene Auslegung der Vereinbarung; insoweit macht sie geltend, der Begriff „Eintritt des gesetzlichen Rentenalters”, also die Bedingung bei deren Eintritt der Verzicht unwirksam werden soll (auflösende Bedingung iS des § 158 Abs 2 BGB), habe nach den Willen der Parteien auch den Fall des „Eintritts in den Vorruhestand” erfassen sollen. Damit strebt die Klägerin nicht die höchstrichterliche Beantwortung einer Rechtsfrage an, sondern greift die individuelle Vertragsauslegung durch das LSG in unzulässiger Weise an.
Die Klägerin selbst räumt ein, daß es sich an sich um eine Frage der – im Revisionsverfahren nicht zu überprüfenden – Beweiswürdigung handelt, wenn das Berufungsgericht – nach Auffassung des Beschwerdeführers – Erklärungen verkennt, welche die Vertragsparteien abgegeben haben und auf denen der rechtliche Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs beruht. Wenn sie mit ihren Behauptungen, „letztlich kommt es aber doch, wenn auch nur mittelbar, darauf an, was zwischen den damaligen Eheleuten vereinbart worden war”, geltend machen will, es stelle sich damit vorliegend dennoch wegen des Inhalts der Vereinbarung eine Rechtsfrage von nicht nur individuell-vertraglicher, sondern von allgemeiner Bedeutung, ist dies nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Jedenfalls hat sie keine Frage benannt, welche die bundesrechtlichen Normen über die Vertragsauslegung betreffen könnten.
Zwar erfordert auch der in der Unterhaltsvereinbarung verwandte Ausdruck „Eintritt des Rentenalters” eine Auslegung. Hierbei ist – wie bei allen Vertragsauslegungen – der wirkliche (oder der mutmaßliche) Wille der Parteien zu erforschen (§§ 133, 157 BGB). Eine solche „Willenserforschung” fällt jedoch in das Gebiet der Tatsachenfeststellung, so daß das BSG insoweit an die sich daraus ergebenden Feststellungen des LSG gebunden ist (§ 163 SGG). In Bezug auf diese Feststellungen sind keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe, die die Klägerin nur im Rahmen einer Verfahrensrüge hätte vorbringen können, geltend gemacht worden (dazu unter Ziffer 3).
Zur Überprüfung von revisiblem Recht hätte im Rahmen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nur eine Frage führen können, die auf die Auslegung von Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB gezielt hätte (BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr 13). Eine solche Rechtsfrage hat die Klägerin nicht formuliert. Sie beschränkt sich auf die Behauptung, das LSG habe „rechtsfehlerhaft” übersehen, daß sie, die Klägerin, bereits im April 1993 in den Vorruhestand getreten und dieser Umstand mit dem Eintritt des gesetzlichen Rentenalters vergleichbar sei. Abgesehen davon, daß das LSG sich in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils durchaus mit diesem Umstand befaßt hat, rügt die Klägerin im Ergebnis eine unzulängliche Feststellung des Sachverhaltes und eine darauf beruhende fehlerhafte Würdigung der Tatsachen. Mit diesem Vorbringen wirft sie keine Rechtsfrage zum Inhalt und Umfang materiell-rechtlicher Auslegungsregeln auf.
b) Auch die weitere Frage (S 3 Absatz 2 der Beschwerdebegründung) ist nach ihrem Wortlaut nicht ohne weiteres verständlich und zielt wiederum nicht auf die höchstrichterliche Beantwortung einer Rechtsfrage. Insoweit hat die Klägerin die Frage aufgeworfen, ob durch den Umstand, daß sie im April 1993 in den Vorruhestand ging, dh ihr Arbeitsverhältnis beendete, das Tatbestandsmerkmal des § 243 Abs 1 Nr 3 bzw Abs 2 Nr 3 SGB VI dahingehend erfüllt ist, ob ein Unterhaltsanspruch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten bestand, da sie die sonstigen Voraussetzungen des § 243 Abs 1 und Abs 2 SGB VI erfülle.
Nimmt man diese Frage wörtlich, läßt sie sich einfach und schnell mit dem Gesetzeswortlaut beantworten: Allein an den Umstand, daß ein Arbeitsverhältnis durch Eintritt in den Vorruhestand beendet worden ist, knüpft § 243 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 Nr 3 SGB VI offenkundig nicht die Rechtsfolge, daß ein Unterhaltsanspruch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten bestanden hat. Die so verstandene Frage wäre nach der Beschwerdebegründung nicht klärungsbedürftig.
Im übrigen könnte einiges dafür sprechen, daß das in Form einer indirekten Frage gekleidete Vorbringen der Klägerin in erster Linie darauf zielte, die Klärungsfähigkeit der unter Buchst a) aufgezeigten ersten Frage darzulegen. Die Klägerin wollte möglicherweise geltend machen, daß mit Eintritt in den Vorruhestand die auflösende Bedingung in der Unterhaltsvereinbarung vom 7. Oktober 1976 „bis zum Eintritt in das gesetzliche Rentenalter”) eingetreten sei, so daß der dortige Unterhaltsverzicht nicht mehr der grundsätzlichen Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs im Rahmen des § 243 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 Nr 3 SGB VI entgegenstand und damit zugleich – wie sie an anderer Stelle allerdings nur andeutet – von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung eines bestehenden Unterhaltsanspruchs auszugehen sei. Dieses Vorbringen ist nicht schlüssig, weil selbst bei Wegfall eines den Anspruch ausschließenden Unterhaltsverzichts nicht zwangsläufig von dem Bestehen eines solchen Anspruchs im hier maßgeblichen Zeitraum auszugehen ist. Ob und in welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber dem Versicherten im letzten Jahr vor dessen Tode bestanden hat, bestimmt sich – sofern sonstige rechtliche Einwände oder Einreden nicht geltend gemacht werden können – nach bürgerlichem Unterhaltsrecht (§§ 1569 ff BGB). Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen.
Auch die Darlegungen der Klägerin zur „zweiten Frage”, deren Beantwortung im übrigen zunächst eine unzulässige Überprüfung der vom LSG vorgenommenen Auslegung der Unterhaltsvereinbarung erfordert hätte, genügt somit nicht den Anforderungen, die an die ordnungsgemäße Bezeichnung der Klärungsbedürftigkeit und – eventuell im Hinblick auf die erste Frage – der Klärungsfähigkeit zu stellen sind.
c) Auch das Vorbringen der Klägerin zur – angeblichen – Verfassungswidrigkeit des § 243 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 Nr 3 SGB VI zeigt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.
Zunächst hat es die Klägerin schon unterlassen, eine Rechtsfrage zu formulieren; sie beschränkt sich ausschließlich auf Rechtsausführungen. Denen ließen sich allenfalls folgende Fragen entnehmen (vgl die Abs 1 Satz 3 und Abs 3 unter Ziffer III auf S 6 der Beschwerdebegründung):
aa) Ergibt sich ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz ≪GG≫ daraus, daß § 243 SGB VI einer Ehefrau, die nur wenige Jahre mit dem verstorbenen Versicherten verheiratet war, eine Hinterbliebenenrente zuerkannt wird, während dies der geschiedenen Ehefrau, die langjährig mit dem Versicherten verheiratet war, verweigert wird?
bb) Verstößt § 243 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 Nr 3 SGB VI gegen Art 3 Abs 1 GG, wenn die Zuerkennung des Rechts auf eine Hinterbliebenenrente an eine geschiedene Ehefrau vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs abhängig gemacht wird, während dieses Erfordernis von der Ehefrau, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Versicherten verheiratet war, nicht erfüllt werden muß?
zu aa) Als einzige bundesrechtliche Norm, aus der die Klägerin ihre Frage herleitet, benennt sie § 243 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 Nr 3 SGB VI. Schon der Gesetzestext gibt eindeutig zu erkennen, daß er die Zuerkennung eines Rechts auf Hinterbliebenenrente an die geschiedene Ehefrau nicht von der Dauer der Ehe abhängig macht. Sollte die Klägerin dagegen sinngemäß die Aufteilungsvorschrift des § 91 SGB VI ansprechen wollen, hätte sie die Klärungsbedürftigkeit der Frage näher darlegen müssen. Zum einen führt § 91 SGB VI nicht dazu, daß der geschiedenen Ehefrau die Zuerkennung eines Rechts verweigert wird, sondern die Norm bewirkt nur, daß der Wert der bestehenden Rechte sowohl der Witwe als auch der geschiedenen Ehefrau gemindert und im Verhältnis der Dauer der jeweiligen Ehen festgestellt wird. Darüber hinaus hätte sich die Klägerin mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzen müssen, wonach das Abstellen auf die jeweilige Dauer der Ehe in § 91 SGB VI durchaus verfassungskonform ist (vgl zB zu den insoweit vergleichbaren Vorgängervorschriften: BSGE 51, 1 = SozR 2200 § 1268 Nr 18; SozR 2200 § 1268 Nr 32; BVerfGE 66, 66 = SozR 2200 § 1268 Nr 23). Hierzu fehlen jegliche Ausführungen.
zu bb) Auch die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragestellung hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie hat sich wiederum nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die schon zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 1265 RVO und § 42 AVG ergangen ist, auseinandergesetzt; danach verstößt es nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, daß die Zuerkennung einer Geschiedenen-Witwenrente von der Gewährung von Unterhalt durch den Versicherten abhängig gemacht wird (vgl zB: BVerfGE SozR 2200 § 1265 Nrn 57 und 95; Beschluß vom 17. Mai 1984 – 1 BvR 1636/83; BSG SozR 2200 § 1265 Nr 12).
2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz ist gleichfalls nicht ordnungsgemäß dargetan.
Von Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG kann nur bei einem Widerspruch im Rechtssatz gesprochen werden. Ein solcher Widerspruch liegt vor, wenn tragende Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Die Klägerin hätte vortragen müssen, welche abstrakten Rechtssätze jeweils das LSG und das BSG aufgestellt und ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, worin sich diese Rechtssätze (abstrakt) widersprechen, und daß das Urteil des LSG auf diesem Widerspruch beruht. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht.
Sie macht geltend, das Urteil des LSG weiche von dem Urteil des BSG vom 15. Dezember 1988 (4/11a RA 42/86, SozR 2200 § 1265 Nr 92) ab. Hierzu trägt sie vor, in dem zitierten Urteil habe das BSG den Rechtssatz aufgestellt, daß ein „deklaratorischer” Unterhaltsverzicht, der im wesentlichen wegen der in § 42 Satz 2 AVG genannten Verhältnisse erklärt worden sei, der Gewährung einer Rente nach dieser Vorschrift nicht entgegenstehe. Die Klägerin führt weiter aus, daß BSG gehe davon aus, eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz, daß ein Unterhaltsverzicht der Anwendung des § 42 Satz 2 AVG entgegenstehe, sei in den Fällen gegeben, in denen der Unterhaltsverzicht sich nicht nur von Anfang an, sondern auch im Blick auf den in unbekannter Zukunft liegenden Versicherungsfall des Todes des Versicherten als Verfügungsvertrag ohne rechtliche und wirtschaftliche Substanz und Auswirkung, also als „leere Hülse”, darstellt.
Die Klägerin hat nicht dargelegt, welchen widersprechenden Rechtssatz das LSG hierzu aufgestellt haben könnte. Sie behauptet lediglich, die zitierte Rechtsprechung des BSG sei vom LSG nicht berücksichtigt worden. Dies ist jedoch nicht geeignet, die Revisionsinstanz wegen Divergenz zu eröffnen. Das Berufungsgericht muß die gleiche Rechtsfrage anders als das Revisionsgericht entschieden haben; eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn das Berufungsurteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat.
Die Klägerin hat nicht behauptet, das LSG habe den Rechtssatz aufgestellt, die Zuerkennung einer Hinterbliebenenrente nach § 243 SGB VI, der dem früheren § 42 AVG inhaltsgleich ist, sei wegen eines erklärten Unterhaltsverzichts auch dann abzulehnen, wenn der Unterhaltsvertrag sich als sogenannte „leere Hülse” darstelle. Insoweit zeigt sie überhaupt keinen Rechtssatz des LSG auf, sondern gibt auf S 7 (dort Abs 2 unter Ziffer III) lediglich das Auslegungsergebnis des LSG und seine daran anknüpfende rechtliche Würdigung wieder. Ein abweichender Rechtssatz zu der zitierten Entscheidung des BSG ist nicht benannt worden.
3. Auch die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht ausreichend bezeichnet:
a) Die Klägerin rügt eine unzulässige Sachaufklärung durch das LSG und damit eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG). Sie macht geltend, das LSG habe ihren in den Schriftsätzen vom 1. November 1999 und 12. November 1999 gestellten Beweisantrag, Rechtsanwalt H. … als Zeugen zu vernehmen, nicht übergehen dürfen. Sie habe beantragt, den Zeugen dazu zu vernehmen, daß mit dem Wortlaut der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 7. Oktober 1976 unter Ziffer 1 (Unterhaltsverzicht bis zum Eintritt des gesetzlichen Rentenalters) beabsichtigt gewesen sei, die Klägerin gerade dann finanziell abzusichern, wenn sie aus dem Berufsleben ausscheide und in Rente gehe, um ihr dann die Möglichkeit zu eröffnen, einen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann geltend machen zu können.
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG kann ein gerügter Verfahrensmangel nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn aufgezeigt wird, daß die angefochtene Entscheidung auf dem Mangel „beruhen kann”. Um diese Voraussetzung darzutun, hätte die Klägerin vortragen müssen, daß und warum die Entscheidung des LSG – ausgehend von dessen Rechtsansicht – auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 14 und 36). Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die (Rechts-)Auffassung vertreten, daß es auf die Aussage des Zeugen H- … nicht ankomme, da es lediglich um die Auslegung einer Willenserklärung gehe, die „vom Empfängerhorizont gesehen auszulegen sei”. Die Klägerin hat nicht deutlich gemacht, daß – ausgehend von dieser Rechtsauffassung – sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, dem Beweisantrag nachzukommen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das LSG – wie die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet – etwas verkannt haben könnte, wobei insoweit ihre Ausführungen auf S 10 Abs 6 der Beschwerdebegründung nicht verständlich sind. Auszugehen ist immer von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, gleichgültig, ob diese rechtlich zutreffend ist. Warum das LSG sich nach der von der Klägerin wiedergegebenen Rechtsauffassung entsprechend dem gestellten Beweisantrag zu einer weiteren Sachaufklärung durch Vernehmung des Zeugen H. … hätte gedrängt fühlen müssen, hat die Klägerin nicht deutlich gemacht.
b) Auch der weitere von ihr gerügte Verfahrensfehler ist nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden. Sie ist der Auffassung, das LSG hätte im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 15. Dezember 1988 (aaO) weitere Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen der früheren Eheleute treffen müssen, um so feststellen zu können, ob der Unterhaltsvertrag eine sogenannte „leere Hülse” dargestellt habe. Eine solche unterlassene Sachaufklärung könnte nur dann zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels führen, wenn die Klägerin einen entsprechenden Beweisantrag im Berufungsverfahren gestellt hätte (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Die Klägerin hat schon nicht behauptet, einen Beweisantrag zur Aufklärung der finanziellen Verhältnisse der früheren Eheleute vor dem LSG gestellt zu haben. Schon deshalb ist der gerügte weitere Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden.
4. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen