Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 23.08.2018; Aktenzeichen S 88 SO 323/18) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.12.2019; Aktenzeichen L 23 SO 269/18) |
Tenor
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2019 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Kläger haben "Beschlussbeschwerde" gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 19.12.2019 eingelegt.
Die Beschwerden sind unzulässig. Sie entsprechen schon nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerden können wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein; die Kläger selbst können eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Auf den Vertretungszwang sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Schreiben der Berichterstatterin vom 31.1.2020 hingewiesen worden (vgl zur Verfassungsmäßigkeit des Vertretungszwangs vor dem Bundessozialgericht ≪BSG≫ auch Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ BVerfGE 9, 194, 199 f; 10, 264, 267 f).
Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind nach § 160a Abs 1 Satz 2, Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13729647 |
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