Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Urteil vom 24.05.2016; Aktenzeichen L 5 R 412/15) |
SG Dresden (Entscheidung vom 07.04.2015; Aktenzeichen S 33 R 1131/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten im Kern darüber, ob die Beklagte die Rente des Klägers nach dessen Wohnsitzverlegung von P. nach G. unter Zugrundelegung von Entgeltpunkten (Ost) für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz neu berechnen durfte. Mit Urteil vom 24.5.2016 hat es das Sächsische LSG abgelehnt, eine im Wege des Überprüfungsverfahrens ergangene bestätigende Entscheidung der Beklagten über die rückwirkende teilweise Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung von Altersrente aufzuheben.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und macht einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Er hat in seiner Beschwerdebegründung vom 1.9.2016 die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargetan.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.
Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN - Juris RdNr 6).
Der Kläger wird bereits dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Er hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen (Bundes-)Norm (vgl § 162 SGG) gestellt. Die Formulierung einer Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.
Allein mit der Behauptung, die gesetzliche Differenzierung zwischen Ost und West sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wird eine klärungsbedürftige Frage nicht aufgezeigt. Wer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verstoß gegen europarechtliche Regelungen oder Grundrechte geltend macht, darf sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Normen beschränken. Auch die allgemeinen Hinweise auf die Verordnungen (EWG) Nr 1408/71, (EG) Nr 883/2004 und (EG) Nr 987/2009 werden den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.
Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen will, weil das LSG eine Vorlage an den EuGH nach Art 267 Abs 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterlassen habe, bleibt er ebenfalls erfolglos. Eine zulässige Rüge würde Darlegungen voraussetzen, dass sich das dem LSG eingeräumte Ermessen zu einer Vorlagepflicht verdichtet hatte (vgl BSG Beschluss vom 25.8.2004 - B 10 KG 3/03 B - Juris RdNr 7). Auch insoweit ist der Vortrag des Klägers zur europarechtlichen Relevanz des Falls nicht ausreichend. Insbesondere genügt dafür nicht die Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 26.2.2013 (C-617/10), wonach eine Vorlage auch dann zu erfolgen hat, wenn einem innerstaatlichen Gericht Sinn oder Reichweite des Unionsrechts unklar ist. Es ergibt sich aus der Beschwerdebegründung weder, dass solche Zweifel vom LSG geäußert worden wären noch, warum solche veranlasst sind.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10862121 |