Verfahrensgang
SG Gotha (Entscheidung vom 21.03.2018; Aktenzeichen S 2 KA 3425/17) |
Thüringer LSG (Beschluss vom 22.11.2019; Aktenzeichen L 11 KA 1017/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. November 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten und am 19.3.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 22.2.2020 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des vorgenannten LSG vom 22.11.2019 Beschwerde eingelegt. Der Beschluss ist ihm am 7.12.2019 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden und innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) beim BSG eingegangen ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des LSG ebenso hingewiesen worden wie auf die Beschwerdefrist.
In zahlreichen weiteren Verfahren, auch in Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision (B 6 KA 19/14 B, ebenso B 6 KA 22/13 B, B 6 KA 23/13 B ua), hat er einen Bevollmächtigten beauftragt. Der Senat geht daher nach wie vor davon aus, dass der Kläger angesichts seines Bildungsstandes und seiner beruflichen Befähigung jedenfalls in vertragszahnarztrechtlichen Angelegenheiten prozessfähig und insbesondere in der Lage ist, wirksam einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen (vgl ausführlich hierzu Beschluss des Senats vom 5.5.2010 - B 6 KA 36/09 B -; vgl auch Beschlüsse vom 5.8.2015 - B 6 KA 54/15 B -, vom 24.3.2016 - B 6 KA 3/16 B - und vom 26.1.2017 - B 6 KA 93/16 B -). Auch der 12. Senat des BSG ist nach Auswertung diverser medizinischer Unterlagen zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger prozessfähig und insbesondere in der Lage ist, wirksam einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen (Beschluss vom 14.8.2017 - B 12 KR 103/14 B - juris). Davon ist im Übrigen auch das BVerfG in einem Beschluss vom 8.4.2016 (1 BvR 661/16, 1 BvR 662/16, 1 BvR 663/16) ausgegangen, in dem es Anträge des Klägers auf Bestellung eines Prozesspflegers abgelehnt hat. Es liegen dem Senat ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass seitdem Änderungen in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers eingetreten sein könnten, die für die Beurteilung seiner Prozessfähigkeit relevant sind.
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist somit gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Festsetzung des SG, die von keinem der Beteiligten angefochten wurde.
Fundstellen
Dokument-Index HI13855512 |