Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtsverfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensfehler. Gehörsrüge. Berücksichtigung von Vorbringen eines Beteiligten. Vorliegen besonderer Umstände
Orientierungssatz
1. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist (vgl BVerfG vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 = SozR 1500 § 62 Nr 16 und vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 = BVerfGE 96, 205).
2. Deshalb muss die Begründung zu einer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, weil das Gericht den Vortrag eines Beteiligten nicht berücksichtigt habe, "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen das Gegenteil geschlossen werden kann (vgl BVerfG vom 27.5.1970 - 2 BvR 578/69 = BVerfGE 28, 378, vom 1.2.1978 - 1 BvR 426/77 = BVerfGE 47, 182 sowie vom 15.4.1980 - 2 BvR 827/79 = BVerfGE 54, 86).
3. Besondere Umstände liegen vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, obwohl das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und nicht offensichtlich unsubstantiiert war (vgl BVerfG vom 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09 = juris RdNr 12 und vom 30.6.1994 - 1 BvR 2112/93 = NJW 1994, 2683 sowie BSG vom 18.5.2016 - B 5 RS 10/16 B = juris RdNr 7).
Normenkette
SGG §§ 62, 160 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Darmstadt (Urteil vom 14.12.2017; Aktenzeichen S 2 R 508/14) |
Hessisches LSG (Urteil vom 28.09.2021; Aktenzeichen L 2 R 69/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Streitig ist die Aufhebung und Erstattung überzahlter Altersrente für den Zeitraum vom 1.6.2010 bis 30.6.2012 in Höhe von 32 335,53 Euro.
Der 1947 geborene Kläger beantragte am 17.2.2010 bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte ab 1.6.2010. Am 16.4.2010 nahm er ein Beschäftigungsverhältnis als Geschäftsführer einer Baugesellschaft auf. Eine Unterrichtung der Beklagten erfolgte zunächst nicht. Die Beklagte gewährte ihm mit Bescheid vom 21.6.2010 die begehrte Altersrente. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2010 im November 2012 teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 22.11.2012 unter der Überschrift "Ergebnis der Überprüfung Ihres Rentenanspruchs" mit, es ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass er mit seinem Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze für seine Rente eingehalten habe. Es bestehe daher kein Anlass, den zuletzt durch Bescheid anerkannten Rentenanspruch zu ändern. Eine Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen sei beigefügt. Die Beklagte behalte sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen, ob die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten würden. Auf Anfrage der Beklagten legte der Kläger den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 im Oktober 2013 vor und unterrichtete die Beklagte im Anschluss über sein Beschäftigungsverhältnis und seine monatlichen Einkünfte ab 16.4.2010. Nach Anhörung nahm die Beklagte den Rentenbescheid vom 21.6.2010 für die Zeit vom 1.6.2010 bis 30.6.2012 iHv 32 335,53 Euro zurück und forderte vom Kläger die Erstattung der Überzahlung. Der Kläger habe die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen im streitigen Zeitraum überschritten und könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen (Bescheid vom 11.4.2014, Widerspruchsbescheid vom 10.11.2014).
Das SG hat die Bescheide für den Zeitraum 1.6.2010 bis 31.12.2010 aufgehoben und die Erstattungsforderung entsprechend reduziert. Die Beklagte habe ihr Schreiben vom 22.11.2012 außer Acht gelassen. Es handele sich hierbei um einen Verwaltungsakt (Urteil vom 14.12.2017). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG geändert und die Klage im vollen Umfang abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen (Urteil vom 28.9.2021). Die Beklagte habe die Rentenbewilligung gemäß § 45 Abs 4 Satz 1 SGB X für die Vergangenheit zurücknehmen dürfen, weil der Kläger zur Überzeugung des Senats den Tatbestand des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X erfülle. Der Rücknahme der Rentenbewilligung stehe auch nicht das Schreiben vom 22.11.2012 entgegen. Hierbei handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine schlichte Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung des eingereichten Einkommensteuerbescheids und einem Hinweis auf die unveränderte Rechtslage, wie sie sich aus dem Rentenbescheid vom 21.6.2010 ergeben habe. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle das Schreiben auch keine Zusicherung dar. Die Beklagte habe zudem ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde zum BSG erhoben. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend und rügt zudem eine Rechtsprechungsabweichung sowie einen Verfahrensmangel.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Beschwerdebegründung legt einen Revisionszulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dar. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
1. Eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 12 KR 95/18 B - juris RdNr 3 mwN; BSG Beschluss vom 24.6.2021 - B 5 RE 6/21 B - juris RdNr 6).
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Der Kläger bezeichnet folgende Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam: |
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"Handelt es sich bei der Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung des Rentenanspruchs aufgrund der darin getroffenen Aussagen um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X?". |
Er trägt dazu vor, dass es im Rahmen von der Beklagten vorgenommenen Überprüfungen des Rentenanspruchs bezüglich der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen in einer Vielzahl von Fällen zu ähnlichen Konstellationen komme. Es sei üblich, dass nach Eingang der angeforderten Unterlagen entsprechende Schreiben verfasst würden. Sofern die Mitteilungen einen Verwaltungsakt nach § 31 Abs 1 SGB X darstellten, hätte dies zur Folge, dass im Rahmen einer Rücknahme des Rentenbescheids dieser Verwaltungsakt ebenfalls aufgehoben werden müsste. Sofern das nicht geschehe, gelte die darin enthaltene Regelung unverändert fort. Die bisherige vergleichbare Rechtsprechung des BSG zu der vorgenannten Rechtsfrage beschränke sich auf die Entscheidung des BSG vom 7.7.2005 - B 3 P 8/04 R (BSGE 95, 57 = SozR 4-1300 § 48 Nr 6), die allerdings auf den hiesigen Rechtsstreit keine Anwendung finde.
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger mit der von ihm aufgeworfenen Frage eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) hinreichend formuliert hat oder sie nicht vielmehr auf das Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs im Einzelfall gerichtet ist (vgl BSG Beschluss vom 23.2.1990 - 4 BA 167/89 - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 16.10.2018 - B 12 KR 26/18 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 11.9.2019 - B 6 KA 24/18 B - juris RdNr 9 mwN).
Ungeachtet dessen legt die Beschwerdebegründung auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht dar. Zwar benennt der Kläger die auch vom LSG zitierte Entscheidung des BSG mit Urteil vom 7.7.2005 - B 3 P 8/04 R (aaO), eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen und zum Teil auch vom LSG zitierten Rechtsprechung des BSG zur Qualifizierung behördlicher Schreiben als Verwaltungsakt und hier insbesondere zu den Voraussetzungen einer "Regelung" iS des § 31 Satz 1 SGB X (vgl nur BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 38/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 47 RdNr 17; BSG Urteil vom 25.1.2011 - B 5 R 14/10 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 15 RdNr 12 ff) findet jedoch nicht ansatzweise statt. Danach richtet sich die Auslegung behördlicher Schreiben im Hinblick darauf, ob sie eine Regelung im Sinne dieser Vorschrift enthalten, nach denselben Grundsätzen wie die Auslegung eines Verwaltungsaktes. Maßgeblich ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat.
Die Ausführungen des Klägers beschränken sich hingegen darauf, der aus seiner Sicht unrichtigen Bewertung durch das LSG die eigene Auffassung entgegenzustellen. Auf eine vermeintlich unzureichende Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht gestützt werden (stRspr; BSG Beschluss vom 29.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG Beschluss vom 25.10.2017 - B 1 KR 18/17 B - juris RdNr 8 mwN).
2. Den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet.
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 5 R 296/20 B - juris RdNr 9 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger bringt zunächst vor, das LSG sei vom Urteil des BSG vom 7.7.2005 (B 3 P 8/04 R - BSGE 95, 57 = SozR 4-1300 § 48 Nr 6) abgewichen. Er entnimmt der angegriffenen Entscheidung aber schon keinen tragenden abstrakten Rechtssatz, der im Widerspruch zu einem vom BSG aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz stehen könne. Zudem trägt er sodann selbst weiter vor, dass die zitierte Rechtsprechung des BSG auf seinen Fall keine Anwendung finde. Mit seinen Ausführungen macht der Kläger im Kern geltend, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 22.11.2012 - entgegen der Auffassung des LSG - einen Verwaltungsakt erlassen habe. Auf den darin liegenden Vorwurf, das Berufungsgericht habe inhaltlich falsch entschieden, lässt sich eine Revisionszulassung wegen Divergenz aber von vornherein nicht stützen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 8.8.2019 - B 5 R 282/18 B - juris RdNr 16 mwN).
Der Kläger trägt weiter vor, das BSG habe mit Urteil vom 5.9.2006 (B 7a AL 14/05 R - BSGE 97, 73 = SozR 4-4300 § 144 Nr 15) entschieden, ob eine betroffene Person die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt habe, sei nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falls zu beurteilen, dh heiße, es sei bei der Beurteilung ein subjektiver Maßstab anzulegen. Einen abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des LSG, mit dem es ausdrücklich von der vom LSG auch selbst zitierten Rechtsprechung des BSG abgewichen wäre, benennt er aber nicht. Er behauptet vielmehr, das LSG habe seiner Entscheidung in Bezug auf den Begriff der groben Fahrlässigkeit lediglich einen objektiven Maßstab zugrunde gelegt. Die Ausführungen des LSG entsprächen nicht den Tatsachen. Damit zeigt er jedoch nicht auf, mit welchem abstrakten Rechtssatz das LSG dem Rechtssatz des BSG widersprochen habe. Seine Ausführungen gehen über eine unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.
3. Der Kläger hat auch einen Verfahrensmangel nicht formgerecht bezeichnet.
Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, die den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Ein Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG). Die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG ist nur statthaft, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 3 SGG).
Der Kläger macht die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) geltend. Das LSG habe festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für Zweifel an der individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Klägers ersichtlich oder von ihm vorgetragen worden seien. Das LSG verkenne hierbei allerdings, dass er im Rahmen des Berufungsverfahrens umfassend hinsichtlich der individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorgetragen habe. Es werde insoweit auf mehrere, näher bezeichnete Schriftsätze verwiesen. Das Berufungsgericht habe seinen Vortrag nicht beachtet.
Abgesehen davon, dass eine Bezugnahme auf vorinstanzliche Schriftsätze regelmäßig den Begründungsanforderungen nicht entspricht (vgl BSG Beschluss vom 15.2.2011 - B 12 KR 53/10 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 21.8.2009 - B 11 AL 21/09 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 15.3.1991 - 2 BU 20/91 - juris RdNr 6), hat der Kläger den geltend gemachten Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet. Ein solcher Verstoß liegt nur vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder seine Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 2.2.2021 - B 10 EG 8/20 B - juris RdNr 6 mwN). Dabei gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist (vgl BVerfG Beschluss vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 - SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216 f). Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann (vgl BVerfG Beschluss vom 27.5.1970 - 2 BvR 578/69 - BVerfGE 28, 378, 384 f; BVerfG Beschluss vom 1.2.1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182, 187 f; BVerfG Beschluss vom 15.4.1980 - 2 BvR 827/79 - BVerfGE 54, 86, 91 f). Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, obwohl das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und nicht offensichtlich unsubstantiiert war (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497, 498, juris RdNr 12 und BVerfG Kammerbeschluss vom 30.6.1994 - 1 BvR 2112/93 - NJW 1994, 2683 mwN; BSG Beschluss vom 18.5.2016 - B 5 RS 10/16 B - juris RdNr 7). Dem wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht.
Er trägt selbst vor, im Rahmen des Berufungsverfahrens umfassend zur individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorgetragen zu haben und mithin sämtliche ihm wichtig erscheinenden Aspekte vorgetragen zu haben. Soweit er pauschal rügt, das LSG habe sein Vorbringen nicht beachtet, setzt er sich im Einzelnen nicht mit den Ausführungen des LSG auseinander, warum zur Überzeugung des Senats der Tatbestand des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X erfüllt ist. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Vortrag eines Beteiligten auseinanderzusetzen oder seiner Rechtsansicht zu folgen (vgl BSG Beschluss vom 2.2.2021 - B 10 EG 8/20 B - juris RdNr 7 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Düring Körner Hahn
Fundstellen
Dokument-Index HI15177674 |