Leitsatz (amtlich)
Ist kraft Satzung oder Vollmacht des Bundesvorstandes die Prozeßvertretungsbefugnis eines Gewerkschaftsangestellten auf die Prozeßvertretung vor den SG und LSG beschränkt, so ist dieser Angestellte nicht zur Prozeßvertretung vor dem BSG (SGG § 166 Abs 2) zugelassen.
Normenkette
SGG § 166 Abs. 2 Fassung: 1974-07-30
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. August 1976 - L 4 An 70/75 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), weil sie nicht von einem gemäß § 166 Abs 2 SGG vor dem Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegt worden ist. Nach dieser Vorschrift sind außer jedem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften und von den im einzelnen genannten Vereinigungen als Prozeßbevollmächtigte zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozeßvertretung befugt sind.
Die Beschwerde des Klägers ist innerhalb der mit dem 4. Oktober 1976 abgelaufenen Beschwerdefrist mit einem am 1. Oktober 1976 eingegangenen Schriftsatz eingelegt worden, der von dem Gewerkschaftssekretär der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) J. K. unterzeichnet ist. Für diesen ist zwar eine Prozeßvollmacht des Klägers vom 20. Oktober 1976 nachgereicht worden. Er ist jedoch weder nach der Satzung der DAG noch kraft Vollmacht des hierfür zuständigen Bundesvorstands der DAG zur Prozeßvertretung vor dem BSG befugt. Die Auffassung des ebenfalls in der Vollmacht des Klägers vom 20. Oktober 1976 aufgeführten Landesrechtsabteilungsleiters, der DAG S. K. (dessen Vertreter J. K. ist), seine Berechtigung, als Vertreter der DAG gemäß § 73 Abs 6 Satz 3 SGG vor den Sozial- und Landessozialgerichten aufzutreten, schließe automatisch die Befugnis nach § 166 Abs 2 SGG mit ein, ist irrig. Wäre dem so, dann hätte es der speziellen Vorschrift des § 166 Abs 2 SGG für das Revisionsverfahren nicht bedurft. Der von S. K. vorgelegte Ausweis des Bundesvorstands der DAG berechtigt ausdrücklich nur zum Auftreten vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten. Die Prozeßvertretungsbefugnis des J. K. als Urlaubsvertreter kann nicht weiter reichen als die des Vertretenen. Das ergibt sich auch daraus, daß auf die an J. K. gerichtete Anfrage der Ausweis des S. K. vorgelegt wurde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist sonach nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem kraft Satzung oder Vollmacht einer Organisation iS des § 166 Abs 2 SGG zur Prozeßvertretung vor dem BSG befugten (postulationsfähigen) Bevollmächtigten eingelegt worden und damit unzulässig. Auf die Prozeßvertretungsbefugnis des vom Kläger erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 29. November 1976 bevollmächtigten Rechtsanwalts Dr. R. H. kam es nicht mehr an, weil die von einem Postulationsunfähigen vorgenommene Prozeßhandlung der Beschwerdeeinlegung unwirksam ist und auch nicht durch die spätere Genehmigung eines postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten rückwirkend geheilt werden kann (BSG SozR Nr 28 zu § 166 SGG: SozR Nr 46 zu § 164 SGG = NJW 1960, 1493). Durch eigene Prozeßhandlung des zugelassenen Prozeßbevollmächtigten hätte sie nur innerhalb der Beschwerdefrist ersetzt werden können (BSG, Beschluß vom 6. Juli 1961 - 10 RV 187/58 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen