Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensfehler. Urteilsinhalt. Tatbestand. Bezugnahme auf anderes noch nicht abgefasstes Urteil. 5-Monats-Frist. Zurückverweisung
Orientierungssatz
Es liegt ein Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 5 SGG und § 547 Nr 6 ZPO vor, wenn das LSG auf den Tatbestand eines Urteils verweist, der erst später Gegenstand einer anderen Entscheidung wurde und das Urteil, auf das im Tatbestand verwiesen wurde, erst nach Ablauf der 5-Monats-Frist für die Abfassung des bezugnehmenden Urteils abgefasst wurde.
Normenkette
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 5, § 202; ZPO § 547 Nr. 6
Verfahrensgang
Tatbestand
Im Streit ist die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Jurist zu vermitteln bzw ihn als geeignet für die Vermittlung als Jurist zu führen sowie die Rechtmäßigkeit ihrer an den Kläger gerichteten Aufforderung, ein Rehabilitationsverfahren durchzuführen (Bescheid vom 12.2.1999; Widerspruchsbescheid vom 16.8.2001).
Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5.9.2002; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Hamburg vom 10.5.2007) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Verwaltungsakte betreffend die Ablehnung der Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt sowie die Aufforderung, einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation zu stellen, hätten sich in der Zwischenzeit erledigt, weil das System der Arbeitslosenhilfe (Alhi) im Hinblick auf die Einführung des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) nicht mehr bestehe. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts hat das LSG auf die Darstellung in dem Urteil des LSG mit dem Aktenzeichen "L 5 AL 100/04" verwiesen, das - nach Trennung der Verfahren im Berufungsverfahren - die Aufhebung der Bewilligung von Alhi und die vorangegangene vorläufige Einstellung der Leistungen zum Inhalt hat.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger Verfahrensfehler; es liege ein absoluter Revisionsgrund vor. Das Urteil des LSG verweise hinsichtlich des Tatbestandes auf das zeitlich später ergangene Urteil des LSG vom 11.10.2007. Das LSG habe bei Trennung des einheitlichen Streitstoffs willkürlich gehandelt und damit gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet; sie führt gemäß § 160a Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das LSG.
Das LSG hat gegen § 136 Abs 1 Nr 5 SGG und § 547 Abs 1 Nr 6 Zivilprozessordnung (ZPO) verstoßen. Nach § 136 Abs 1 Nr 5 SGG enthält das Urteil "die gedrängte Darstellung des Tatbestandes". Nach § 136 Abs 2 Satz 1 SGG kann die Darstellung des Tatbestandes durch eine Bezugnahme (nur) auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zur Sitzungsniederschrift erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. Eine solche Bezugnahme ist nicht erfolgt; das LSG hat vielmehr "hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts" auf die Darstellung in einem anderen Urteil Bezug genommen. Ob allein deshalb ein zur Aufhebung des LSG-Urteils ausreichender Verfahrensfehler vorliegt, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass das LSG nicht auf den Tatbestand eines Urteils verweisen durfte, der erst später Gegenstand einer anderen Entscheidung wurde.
Das Urteil vom 10.5.2007 ist am 10.10.2007 an die Geschäftsstelle übergeben worden (§ 134 Abs 2 Satz 1 SGG) . Das Urteil, auf das das LSG bezüglich des Tatbestandes verwiesen hat, ist indes erst danach, am 11.10.2007, beraten worden. Am 10.10.2007 konnte aber das LSG noch nicht wissen, welchen Sachverhalt es am 11.10.2007 - nach Beratung mit den Berufs- und ehrenamtlichen Richtern - seiner Entscheidung zugrunde legen würde. Das angegriffene Urteil des LSG stellt den Tatbestand damit nicht einmal in gedrängter Form dar; lediglich der Ablauf des Berufungsverfahrens ist enthalten. Bei absoluten Revisionsgründen - wie hier nach § 202 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO - wird unwiderlegbar vermutet, dass die Entscheidung auf der Gesetzesverletzung beruht.
Hinzu kommt, dass das LSG erst am letzten Tag der 5-Monats-Frist für die Abfassung von Urteilen (vgl Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes SozR 3-1750 § 551 Nr 4) - hier am 10.10.2007 - das Urteil vom 10.5.2007 der Geschäftsstelle übergeben hat. Wenn das Urteil, auf das im Tatbestand verwiesen wird, aber erst nach dieser Frist abgefasst ist, wird dadurch auch die bezeichnete 5-Monats-Frist überschritten.
Der Senat hat von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Das LSG wird im Berufungsverfahren ggf auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen