Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufklärungspflicht des Vorsitzenden
Orientierungssatz
Ist ein Beweisantrag nicht gestellt worden, so kann nicht über den Umweg des § 106 Abs 1 und § 112 Abs 2 SGG ein nicht gestellter Beweisantrag zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG 26.11.1975 - 5 BKn 5/75 = SozR 1500 § 160 Nr 13).
Normenkette
SGG § 106 Abs 1, § 112 Abs 2, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 26.11.1987; Aktenzeichen L 6 Kn 4/87) |
Gründe
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann dem Kläger Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden, weil seine Rechtsverfolgung mangels Zulässigkeit der eingelegten Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Beschwerde des Klägers entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist daher unzulässig. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muß in der Beschwerdebegründung einer der in § 160 Abs 2 SGG aufgezählten Revisionszulassungsgründe detailliert bezeichnet werden. Diesem Formerfordernis entspricht die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.
Soweit der Kläger geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, fehlt es schon an der genauen Bezeichnung einer konkreten, rechtserheblichen und über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage, die im Interesse der Allgemeinheit der höchstrichterlichen Klärung bedarf. Soweit die Beschwerdebegründung sich mit der materiellen Frage der Berufsunfähigkeit iS des § 46 Abs 2 des Reichsknappschaftsgesetzes befaßt, hätte sie im übrigen auch darlegen müssen, warum die angedeuteten Rechtsfragen angesichts der umfangreichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum bisherigen Beruf, zur Zumutbarkeit von Verweisungstätigkeiten und zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bei eingeschränktem Gehvermögen klärungsbedürftig geblieben oder erneut klärungsbedürftig geworden sind. Außerdem hätte es der weiteren Darlegung bedurft, warum sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Mit seinen materiell-rechtlichen Ausführungen greift der Kläger nur das angefochtene Urteil an, ohne die grundsätzliche Bedeutung hinreichend darzulegen.
Das weitere Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung richtet sich gegen die Tatsachenfeststellungen des Landessozialgerichts (LSG), so daß es sich insoweit um Verfahrensrügen handelt, die nur unter den Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen können. Da nach dieser Vorschrift die Beschwerde nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden kann, müssen die Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts unberücksichtigt bleiben. Auf eine Verletzung des § 103 SGG kann die Beschwerde nur gestützt werden, wenn die geltend gemachte Verletzung der Amtsermittlungspflicht sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen im Berufungsverfahren gestellten und vom LSG übergangenen Beweisantrag hat der Kläger aber in der Beschwerdebegründung nicht bezeichnet. Zwar meint er, ein solcher Beweisantrag sei in seinem Schriftsatz vom 9. Februar 1987 enthalten. Abgesehen davon, daß er dort - wie auch in den späteren Schriftsätzen - lediglich zum Ausdruck gebracht hat, schon die bisher erhobenen Beweise könnten sein Begehren rechtfertigen, hat er auch nicht dargelegt, warum sich das Berufungsgericht angesichts des bereits vorliegenden Beweismaterials hätte gedrängt fühlen müssen, weiteren Beweis zu erheben. Der Hinweis auf seinen Vortrag in der Berufungsinstanz, er sei nicht mehr in der Lage, die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verrichten, reicht schon deshalb nicht aus, weil auch das Berufungsgericht von dieser behaupteten Tatsache ausgegangen ist.
Auch soweit der Kläger eine Verletzung des § 106 Abs 1 SGG rügt, reicht sein Vortrag nicht aus. Ist ein Beweisantrag nicht gestellt worden, so kann nicht über den Umweg des § 106 Abs 1 und § 112 Abs 2 SGG ein nicht gestellter Beweisantrag zur Zulassung der Revision führen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 13). Im übrigen braucht das Berufungsgericht auf die Stellung eines Beweisantrages auch nicht hinzuwirken, wenn nach seiner vertretbaren Ansicht die vorhandenen Beweismittel zur Entscheidung ausreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen