Verfahrensgang

SG Osnabrück (Entscheidung vom 21.02.2019; Aktenzeichen S 2 VE 3/18)

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 28.01.2021; Aktenzeichen L 10 VE 18/19)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen "ritueller Gewalt, Cyberstalking und Cybermobbing".

Das LSG hat wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Entschädigungsanspruch der Klägerin verneint. Es fehle bereits an einer körperlichen, auf die Klägerin einwirkenden Gewaltanwendung und damit an einem tätlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG(Urteil vom 28.1.2021) .

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe zu ihrem Nachteil den Begriff der rechtswidrigen Gewalt verkannt, was einen Verfahrensmangel darstelle.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig.

Dabei kann dahinstehen, ob sich dies schon aus der Versäumung der Beschwerdefrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ergibt oder ob der Klägerin nach § 67 SGG wegen eines Büroversehens ihres Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in diese Frist zu gewähren wäre.

Denn die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt jedenfalls aus ihrer unzureichenden Begründung. Sie verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein behaupteten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

1. Ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG entsteht durch einen Verstoß des Gerichts gegen prozessuale Vorschriften im vorangehenden Rechtszug, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl BSG Beschluss vom 18.12.2019 - B 13 R 340/18 - juris RdNr 12 mwN). Einen solchen Prozessrechtsverstoß macht die Klägerin aber nicht geltend. Die von ihr kritisierte falsche Anwendung von § 1 OEG und damit einer Vorschrift des materiellen Rechts kann von vornherein keinen Verfahrensmangel begründen. Die Klägerin rügt damit der Sache nach vielmehr nur einen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblichen Rechtsanwendungsfehler (vgl BSG Beschluss vom 24.8.2017 - B 9 SB 24/17 B - juris RdNr 16 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14813550

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