Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantragung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2020 - L 14 R 28/20 - wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung im vorgenannten Beschluss Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 19.8.2020 einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung im Zugunstenverfahren verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss, der ihr am 29.8.2020 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit privatschriftlichem Schreiben vom 22.9.2020 am Folgetag Beschwerde beim BSG eingelegt. Zugleich hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten beantragt. Die Klägerin hat am 2.10.2020 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegt und Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantragung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.
II
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist unter Ablehnung ihres Wiedereinsetzungsantrags abzulehnen. Für die Bewilligung von PKH nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH nebst der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss des LSG vom 19.8.2020 und zudem mit Schreiben des BSG vom 24.9.2020 auch hingewiesen worden. Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen.
Die Beschwerdefrist hat hier gemäß § 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 3 SGG am 29.9.2020 geendet. Bis zu diesem Zeitpunkt hat zwar der Antrag auf PKH vorgelegen, nicht jedoch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Solche Umstände hat die Klägerin mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt.
Die Klägerin bringt vor, sie habe sich nicht um ihre Angelegenheiten kümmern können. Sie sei Ende Juli diesen Jahres an einer schmerzhaften Gürtelrose erkrankt, sei wegen eines Bandscheibenvorfalls mit Ausfällen in den Beinen in stationärer Behandlung mit anschließender zweiwöchiger Nachsorge gewesen, hinzu würden "Corona-Erschwernisse" kommen. Sie hat eine Bescheinigung der Unfallchirurgie/Orthopädie der R. M. über einen stationären Aufenthalt vom 14. bis zum 18.9.2020 vorgelegt.
Das klägerische Vorbringen ist nicht geeignet, die Säumnis zu entschuldigen. Krankheit schließt Verschulden nur dann aus, wenn sie den Beteiligten nicht nur daran hindert selbst zu handeln, sondern auch daran, einen anderen mit der Antragstellung zu beauftragen (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 17.7.2007 - 2 BvR 1164/07 - juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 17.5.2016 - B 13 R 67/16 B - juris RdNr 6; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 67 RdNr 7c mwN). Ein solcher Hinderungsgrund ist nicht vorgetragen und auch nicht dem Gesamtvorbringen der Klägerin zu entnehmen. Ihr bescheinigter Klinikaufenthalt endete elf Tage vor dem letzten Tag der Beschwerdefrist. Das BSG hat ihr auf entsprechende Bitte das Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Schreiben vom 24.9.2020 übersandt. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, durch ihre Erkrankung oder die Pandemielage an ihrem Wohnsitz in D., Kreis W., daran gehindert gewesen zu sein, das Formular auszufüllen oder von einer Person ihres Vertrauens ausfüllen zu lassen und fristgerecht an das BSG zu übermitteln. Ihr pauschaler Hinweis auf die medizinische Nachsorge nach dem Klinikaufenthalt sowie die mit der SARS-Cov2-Pandemie einhergehenden Beschränkungen reicht insoweit nicht aus. Dass sie sich, wie sie am 28.9.2020 telefonisch gegenüber dem BSG mitgeteilt hat, an diesem Tag und damit am vorletzten Tag der Beschwerdefrist in der Notaufnahme befunden habe, hat die Klägerin nicht weiter substantiiert, trotz der fernmündlich erhaltenen Information, eine Verhinderung an der fristgerechten Vorlage der PKH-Unterlagen belegen zu müssen.
Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG). Sie ist formunwirksam. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 iVm Abs 2 SGG) eingereicht werden. Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auch hingewiesen worden. Der Senat sieht gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG von einer weiteren Begründung ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14351498 |