Verfahrensgang
SG für das Saarland (Entscheidung vom 30.05.2018; Aktenzeichen S 12 AS 1116/17) |
LSG für das Saarland (Urteil vom 16.03.2021; Aktenzeichen L 4 AS 35/18) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 16. März 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt J, S, beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Die hinreichende Erfolgsaussicht für eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG setzt nicht nur voraus, dass nach summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg einen Revisionszulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) geltend machen könnte. Vielmehr muss auch für die beabsichtigte Revision selbst hinreichende Erfolgsaussicht bestehen, so dass ein PKH-Antrag abzulehnen ist, wenn der Antragsteller sein eigentliches Prozessziel von vornherein nicht erreichen kann (siehe nur BSG vom 4.2.2019 - B 8 SO 21/18 BH und dazu B. Schmidt, NZS 2019, 438).
So liegt der Fall hier. Mit der Klage begehrt die Klägerin zum einen die Rücknahme eines Bescheids des Beklagten vom 15.4.2013 und die nachträgliche Bewilligung höherer Leistungen für die im Jahr 2012 entstandenen Bedarfe ihres Sohnes betreffend Bildung und Teilhabe. Dass der Beklagte den diesbezüglichen Überprüfungsantrag vom 31.12.2015 im Hinblick auf die Jahresfrist des § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II(idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850) iVm § 44 Abs 4 SGB X abgelehnt hat, ist offensichtlich rechtmäßig. Wegen der Bestandskraft des Bewilligungsbescheids vom 15.4.2013 (§ 77 SGG) geht auch die Abtretung vermeintlich höherer Leistungsansprüche durch ihren Sohn ins Leere. Soweit die Klägerin daneben einen Kostenerstattungsanspruch aus eigenem Recht geltend macht, fehlt es dafür schon an einer Anspruchsgrundlage. Auf eine berechtigte Selbsthilfe gemäß § 30 SGB II kann sie sich nicht berufen, weil diese nur den nach § 28 SGB II leistungsberechtigten Personen zur Verfügung steht. Zudem reicht der Kostenerstattungsanspruch nicht weiter als der ursprüngliche Sachleistungsanspruch; er soll nur dessen Durchsetzung erleichtern. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der streitgegenständliche Zahlungsanspruch iHv 2264 Euro bereits Gegenstand des klageabweisenden Gerichtsbescheids des SG für das Saarland vom 18.3.2016 (S 12 AS 106/15 WA) war, der nach Rücknahme der dagegen erhobenen Berufung (L 9 AS 9/16) rechtskräftig geworden ist.
In Abweichung von dem oben genannten Grundsatz ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass PKH nicht mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache zu versagen ist, wenn mit der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde besonders schwere Verfahrensfehler gerügt werden könnten (BSG vom 5.9.2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr 2). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die Klägerin rügt in erster Linie die mangelnde Aufklärung des Sachverhalts durch das LSG, ohne dass ersichtlich ist, warum es nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts auf die unter Sachverständigenbeweis gestellte Tatsache (Erforderlichkeit der Aufwendungen zur Förderung ihres Sohnes) angekommen sein sollte. Darüber hinaus bestehen auch nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für schwere Verfahrensfehler.
Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI15073943 |