Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Aufklärungspflicht der Tatsachengerichte gemäß § 106 Abs 1 SGG
Orientierungssatz
Tatsachengerichte verletzen ihre Aufklärungspflicht gemäß § 106 Abs 1 SGG nicht, wenn sie nicht darauf hinwirken, daß ein Beweisantrag nach § 109 SGG gestellt wird.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 1, § 160a Abs 2 S 3, §§ 106, 109
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 21.09.1990; Aktenzeichen L 9 J 189/90) |
Gründe
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn die Beschwerde ist unzulässig.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers, mit der er die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt, abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, daß die Sache insofern grundsätzliche Bedeutung besitze, als das Urteil zweiter Instanz von gravierenden Grundsätzen des SGG abweiche. Er meint, daß das Gericht gegen seine Aufklärungspflicht nach § 106 SGG verstoßen habe, als es ihn nicht darauf hingewiesen habe, daß er einen Antrag nach § 109 SGG hätte stellen können.
Die Beschwerde ist unzulässig, denn die Begründung entspricht nicht § 160a Abs 2 Satz 2 SGG. Soweit der Kläger die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage für grundsätzlich hält, hat er die Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Bereits mit Beschluß vom 26. November 1975 (SozR 1500 § 160 Nr 13) hat der erkennende Senat entschieden, daß die Tatsachengerichte § 106 Abs 1 SGG nicht verletzen, wenn sie nicht darauf hinwirken, daß ein Beweisantrag gestellt wird. Dies hat der Senat seinerzeit zwar nur entschieden, soweit es einen Beweisantrag betraf, der im Rahmen einer Verletzung des § 103 SGG erheblich gewesen wäre. Für einen Beweisantrag nach § 109 SGG kann aber nichts anderes gelten. Der Kläger hätte hier darlegen müssen, weshalb abweichend von der og Entscheidung das Tatsachengericht verpflichtet sein sollte, auf die Stellung eines Antrages nach § 109 SGG hinzuwirken, obwohl selbst eine Verletzung von § 109 SGG nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausnahmslos nicht zur Zulassung einer Revision führen kann. Aus den aufgeführten Gründen ergibt sich auch, daß der Kläger auch einen Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt hat. Aus seinen eigenen Ausführungen ergibt sich, daß der von ihm behauptete Verfahrensfehler nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen