Verfahrensgang

LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 30.03.2017; Aktenzeichen L 2 AS 365/15)

SG Halle (Saale) (Entscheidung vom 13.04.2015; Aktenzeichen S 21 AS 3166/13 WA)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil der zu ihrer Begründung allein aufgeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet wird (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG entscheiden.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60), sowie die Darlegung, dass zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 65 f). Weiterhin ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage. Mit der Aussage, vorliegend gehe es darum zu bewerten, ob ein zum Vermögen eines Leistungsempfängers gehörendes Grundstück mit dem schlichten auf Papier festgestellten Verkehrswert oder aber mit einem realen Marktwert, der sich erst Jahre später manifestiert, zu berücksichtigen sei, ist keine Rechtsfrage in dem dargelegten Sinne aufgeworfen. Bereits das Wort "vorliegend" zeigt, dass es um die konkrete Fallgestaltung im hiesigen Rechtsstreit geht, zudem werden gegriffene Annahmen bezüglich des Marktwerts zur Untermauerung der Argumentation herangezogen. Schließlich fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der ständigen Rechtsprechung der Grundsicherungssenate des BSG zur Verwertbarkeit von Vermögen allgemein bzw in Form eines Hausgrundstücks (vgl etwa BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24). Die Klägerin legt vielmehr lediglich ihre Sicht der Dinge dar und führt in Form einer allgemeinen Begründung aus, warum das LSG unzutreffend entschieden habe. Damit kann eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht begründet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11554106

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