Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. April 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 61 459,67 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) für den Beigeladenen zu 2. sowie gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen und von Mahngebühren auf diese Forderung.
Der Kläger ist Zahnarzt und als solcher Arbeitgeber des Beigeladenen zu 2. Dieser war jedenfalls in den Jahren 2001 und 2002 pflichtversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse. Neben dem Entgelt leistete der Kläger auch Fahrtkostenerstattungen und -zuschüsse sowie Zahlungen auf eine von ihm zugunsten des Beigeladenen zu 2. abgeschlossene Direktversicherung aus der Umwandlung des Weihnachtsgeldes. Ab 2003 behandelte er den Beigeladenen zu 2. als wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der GKV und sPV. Nachdem der Kläger die Feststellung der Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 2. auch für die Zeit ab 1.1.2009 beantragt hatte, stellte die Beklagte fest, dass das Entgelt des Beigeladenen zu 2. in der Vergangenheit die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten habe und forderte vom Kläger Beiträge zur GKV und sPV für die Zeit ab Januar 2003 nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren (Bescheid vom 4.8.2010, Widerspruchsbescheid vom 23.9.2010).
Nach Klageerhebung hat die Beklagte ihre Forderung auf die ab Januar 2005 fälligen Beiträge beschränkt. In diesem Umfang hat das SG die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen. Der Beigeladene zu 2. sei im noch streitigen Zeitraum nicht wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei gewesen, weil sein Entgelt unterhalb dieser Grenze gelegen habe. Weder die Fahrtkostenerstattungen noch die zur Direktversicherung gezahlten Beträge seien bei der Ermittlung der Entgelthöhe zu berücksichtigen. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde des Klägers ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
1. Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 3.11.2016 zunächst auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) durch das LSG, also einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Die Beschwerdebegründung genügt jedoch nicht den Anforderungen an dessen Darlegung.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33).
Der Kläger verfehlt diese Anforderungen an die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels schon deshalb, weil er hierfür - wie soeben dargelegt - zumindest einen vor dem LSG gestellten Beweisantrag hätte benennen müssen, dem dieses nicht gefolgt ist. Dies hat der Kläger nicht getan.
2. Die Beschwerdebegründung des Klägers erfüllt auch nicht die Zulässigkeitsanforderungen der Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich des darüber hinaus geltend gemachten Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Die Begründung entspricht schon deshalb nicht diesen Anforderungen, weil der Kläger keinen abstrakten Rechtssatz des angegriffenen LSG-Urteils herausarbeitet, der einem in dem von ihm benannten Urteil des BSG vom 14.7.2004 (B 12 KR 10/02 R - BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr 1) aufgestellten Rechtssatz entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt (vgl zu den Darlegungsanforderungen in Bezug auf die Divergenzrüge zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN). Allein die Behauptung, das angegriffene Urteil des Bayerischen LSG habe die von ihm vorgetragenen, den Tatbestand der Verwirkung erfüllenden Umstände unter Verstoß gegen § 103 SGG nicht bzw nicht ausreichend aufgeklärt, genügt nicht den Anforderungen an die Begründung der Divergenzrüge. Im Kern richtet sich das Vorbringen des Klägers allein auf eine vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Hierauf kann aber - wie oben bereits dargelegt - die Beschwerde nicht zulässig gestützt werden.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10644110 |