Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Im Streit sind die Übernahme von Kosten wegen eines behaupteten Aufenthalts in einer Pflegeeinrichtung vom 19.12.2009 bis zum 1.2.2010 nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) sowie die Zahlung eines "Zwangsgelds" durch die Beklagte.
Der Kläger befand sich nach einer Schulteroperation vom 15.10. bis zum 26.11.2009 in einem Alten- und Pflegeheim; die Beklagte übernahm den ganz überwiegenden Teil der hierfür angefallenen Kosten. Zu einer erneuten Aufnahme in diese Einrichtung, die ursprünglich nach einem weiteren Krankenhausaufenthalt ab dem 21.12.2009 vorgesehen war, kam es nicht.
Den zwei Jahre später gestellten Antrag des Klägers, die Kosten in Höhe von 4246 Euro wegen eines Aufenthalts in einer Pflegeeinrichtung vom 19.12.2009 bis zum 1.2.2010 zu übernehmen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid der Stadt Hannover vom 24.2.2014; Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.6.2014). Die Klage blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 30.4.2015; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Niedersachsen-Bremen vom 27.10.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es habe sich nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen lassen, dass sich der Kläger im Dezember 2009 im Anschluss an die Operation zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege überhaupt in einer Einrichtung aufgehalten habe und dadurch die geltend gemachten Kosten entstanden seien. Er habe weder mitgeteilt, um welche Einrichtung es sich gehandelt habe, noch Belege für die behaupteten Kosten vorgelegt. Allein die Vorlage einer "eidesstattlichen Versicherung" verschaffe dem Gericht nicht die notwendige Überzeugung. Die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen gehe zu Lasten des Klägers. Für die Zahlung eines Zwangsgeldes fehle es an einer Rechtsgrundlage.
Der Kläger beantragt, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); denn sie wirft auf der Basis der Entscheidungsgründe des LSG keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig. Schließlich ist ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht erkennbar.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.
Fundstellen
Dokument-Index HI10807167 |