Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtsverfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensfehler. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Überraschungsentscheidung
Orientierungssatz
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt ua das Verbot sog Überraschungsentscheidungen. Von einer solchen ist auszugehen, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfG vom 13.2.2019 - 2 BvR 633/16 = juris RdNr 24 und BSG vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 = SozR 3-1500 § 62 Nr 12 = juris RdNr 24 ff, vom 20.12.2016 - B 5 R 242/16 B = juris RdNr 8 sowie vom 21.1.2020 - B 13 R 287/18 B = juris RdNr 13).
Normenkette
SGG §§ 62, 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. September 2018 (L 9/10 R 274/13 ZVW) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Im der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger nur noch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der Rentenantrag des 1959 geborenen Klägers, der erfolgreich eine Ausbildung als Elektroinstallateur absolvierte und zuletzt als Haustechniker/Hausmeister tätig war, blieb erfolglos (Bescheid vom 26.6.2007; Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007). Seine dagegen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen und sich dabei ua auf die von ihm eingeholten Sachverständigengutachten des Orthopäden und Unfallchirurgen G vom 5.5.2008 und des Neurologen und Psychiaters S vom 8.8.2008 gestützt, wonach der Kläger zur Verrichtung körperlich leichter bis gelegentlich mittelschwerer körperlicher Tätigkeiten mit bestimmten qualitativen Einschränkungen in der Lage sei (Urteil vom 24.11.2008). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und sich im Rahmen der Beweiswürdigung ua auf diese Gutachten gestützt (Urteil vom 15.11.2012 - L 10 R 618/08). Das BSG hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nach Vorlage von Unterlagen mit zuvor noch nicht festgestellten Befunden einen Beweisantrag gestellt hatte, dem zu folgen, das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen (BSG Beschluss vom 13.6.2013 - B 13 R 485/12 B). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das LSG den Kläger erneut durch die Sachverständigen G und S begutachten lassen. Diese sind übereinstimmend zur Einschätzung gelangt, der Kläger besitze hinsichtlich der Arbeitsschwere ein Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten. Gleichzeitig haben sie mitgeteilt, gegenüber der letzten Begutachtung sei keine wesentliche Befundverschlechterung festzustellen - mit Ausnahme eines verstärkten Bewegungsschmerzes im linken Schultergelenk, der durch den Ausschluss wiederkehrender Überkopfarbeiten zu berücksichtigen sei - (Gutachten G vom 7.11.2017) bzw hätten sich keine wesentlichen Befundveränderungen ergeben (Gutachten S vom 2.8.2017). Das LSG hat die Berufung erneut zurückgewiesen und ua einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne zumutbar auf eine Tätigkeit als Verdrahtungselektriker verwiesen werden. Ausgehend von den Einschätzungen der Sachverständigen G und S in den Gutachten von 2008 könne er noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten. Soweit in den Gutachten von 2017 anklinge, der Kläger könne nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten, sei daraus nicht zu schließen, dass damit auch eine überwiegend noch körperlich leichte bis nur gelegentlich mittelschwere Arbeit im Haltungswechsel - wie diejenige des Verdrahtungselektrikers - ausgeschlossen sei. Keiner der Sachverständigen habe eine wesentliche Verschlechterung des Leistungsvermögens angenommen (Urteil vom 20.9.2018).
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger einen Verfahrensmangel geltend. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
II. 1. Die zulässige Beschwerde ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Das Urteil des LSG beruht auf einem rügefähigen Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, den der Kläger entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet hat. Der Kläger rügt zu Recht eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne der aufgezeigten Vorschriften folgt ua das Verbot sog Überraschungsentscheidungen. Von einer solchen ist auszugehen, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr; zuletzt etwa BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 13.2.2019 - 2 BvR 633/16 - juris RdNr 24 mwN; s auch BSG Urteil vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 - juris RdNr 24 ff; BSG Beschluss vom 20.12.2016 - B 5 R 242/16 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 21.1.2020 - B 13 R 287/18 B - juris RdNr 13; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 62 RdNr 8b mwN). Das Berufungsurteil stellt eine solche Überraschungsentscheidung dar. In diesem Einzelfall musste ein sorgfältiger Beteiligter aufgrund des besonderen Prozessverlaufs nicht damit rechnen, dass das LSG hinsichtlich der Schwere der noch zumutbaren Arbeit von der in den Gutachten vom 7.11.2017 und 2.8.2017 übereinstimmend geäußerten Leistungseinschätzung der Sachverständigen abweichen werde.
Anders als der Kläger meint, durfte er allerdings nicht allein aus der gerichtlichen Mitteilung vom 11.11.2017 über den Abschluss der Sachverhaltsermittlungen von Amts wegen schließen, das LSG werde in jeder Hinsicht den Einschätzungen folgen, die die Sachverständigen G und S in den Gutachten aus 2017 äußern. Eine derartige Mitteilung erlaubt den Beteiligten keine Rückschlüsse auf die vom Spruchkörper beabsichtigte Beweiswürdigung, die im Übrigen regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung erfolgt. Sie gibt den Verfahrensbeteiligten lediglich Anlass beizeiten zu erwägen, ob ein Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes (§ 109 Abs 1 SGG) gestellt werden soll. Ebenso wenig hat der Umstand, dass das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen worden ist, für sich genommen dem Kläger Anlass zu der Annahme gegeben, bei der Beweisaufnahme im neu eröffneten Berufungsverfahren würden allein die neuerlichen Einschätzungen der Sachverständigen berücksichtigt. Auch im neu eröffneten Berufungsverfahren entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13.6.2013 die Sachverständigengutachten von 2008 auch nicht etwa als ungenügend erachtet.
Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass das LSG die Sachverständigengutachten von 2017 gerade eingeholt hatte, um Erkenntnisse über etwaige weitere Leistungseinschränkungen zu gewinnen, die sich möglicherweise seit den letzten Begutachtungen in 2008 ergeben haben könnten. Es hat sich zur Feststellung des beim Kläger verbliebenen Leistungsvermögens auch auf diese Gutachten bezogen. Dabei hat es sich auf die darin mitgeteilten, als im Wesentlichen unverändert beschriebenen Befunde gestützt und gleichzeitig unterstellt, auch nach Einschätzung der Sachverständigen G und S seien dem Kläger leichte bis nur gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten weiterhin möglich. Damit musste ein sorgfältiger Beteiligter ohne vorherigen Hinweis nicht rechnen, nachdem die Sachverständigen G und S in Beantwortung der Beweisfragen in ihren Gutachten vom 7.11.2017 bzw 2.8.2017 - anders als noch in den Gutachten von 2008 - jeweils nur formuliert hatten, der Kläger sei zu körperlich leichten Tätigkeiten in der Lage.
Die angegriffene Entscheidung kann auch auf dem Verfahrensfehler beruhen, wie der Kläger noch hinreichend dargetan hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das LSG zu einer anderen Entscheidung oder zumindest zu weiterer Beweiserhebung gekommen wäre, wenn die Sachverständigen G und S ihre zeitlich letzten Leistungsbeurteilungen jeweils im Rahmen einer Befragung weiter erläutert und insbesondere klargestellt hätten, ob sie den Kläger zu körperlich leichten oder zu körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten in der Lage sehen. Der Kläger hat auch einen entsprechenden, aufgrund der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bislang unterbliebenen Beweisantrag angekündigt.
Liegen - wie vorliegend - die Voraussetzungen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), vor, kann das BSG auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen (§ 160a Abs 5 SGG). Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.
Fundstellen
Dokument-Index HI14456252 |