Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 24. Januar 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat den Beigeladenen zu 1) und 5) die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren darüber, ob der Kläger vom 1. Januar 1989 bis 2. Mai 1994 ≪freiwilliges≫ Mitglied der beklagten Ersatzkasse war. Der 1931 geborene Kläger stellte im November 1988 bei der Beklagten den Antrag, ihr Mitglied zu werden. Er gab an, seit 1. Juni 1988 bei der Beigeladenen zu 1) als Organisationsleiter mit einem über der Versicherungspflichtgrenze liegenden Arbeitsentgelt beschäftigt zu sein. In der Folgezeit wurden von seinem eigenen Konto ≪freiwillige≫ Beiträge zur Krankenversicherung abgebucht. Mit Bescheid vom 3. Mai 1994 stellte die Beklagte fest, der Kläger sei seit 1. Januar 1989 nicht ihr rechtmäßiges Mitglied gewesen; Mitglied könnten bei ihr nur versicherungspflichtige oder wegen der Höhe des Arbeitsentgelts versicherungsfreie Angestellte sein. Hieran fehle es, weil er bei der Beigeladenen zu 1) nur zum Schein beschäftigt gewesen sei. Die „tatsächliche Mitgliedschaft” werde mit Wirkung vom 3. Mai 1994 beendet. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2001 ausgeführt, der Kläger sei nicht Mitglied der Beklagten gewesen. Er sei bei der Beigeladenen zu 1) nicht in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen. Er habe bei der Beigeladenen zu 1) eigenes Kapital eingesetzt und wie ein Unternehmer gehandelt. Soweit sein Gehalt nicht durch Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamtes gedeckt gewesen sei, habe er es selbst finanziert. Er habe seine Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit frei gestalten können. Bei der Erreichung der Betriebsziele der Beigeladenen zu 1) hätten ihm erhebliche Freiräume zur Verfügung gestanden.
Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) geltend gemacht.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Danach ist in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Dazu ist es notwendig, daß eine Rechtsfrage klar bezeichnet und aufgezeigt wird, daß diese klärungsfähig, dh umstritten und klärungsbedürftig, dh im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Hieran fehlt es.
Der Kläger hat bereits keine Rechtsfrage gestellt. Mit seiner Forderung, daß aufgrund der Veränderungen in der Arbeitswelt der Begriff des sozialrechtlichen Arbeitsverhältnisses weit auszulegen und der „Begriff des Wesens des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Sozialversicherungsrechts” neu zu fassen sei, hat er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Er hat sich weder mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) noch mit Literatur zum Beschäftigtenbegriff auseinandergesetzt. Er hat auch nicht aufgezeigt, ob und ggf mit welchen Argumenten der bisherigen Rechtsprechung entgegengetreten wird (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 23 S 42), weshalb es im vorliegenden Rechtsstreit hierauf ankommen kann, in welcher Weise der Beschäftigungsbegriff fortzuentwickeln ist und zu welchem Ergebnis dies im vorliegenden Fall führen würde. Der Angriff des Klägers auf die Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles seitens des LSG ist ebenfalls nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 160a Abs 4 Satz 3 2. Halbsatz SGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen