Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Koblenz-Trier gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 1992 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu erstatten. Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe
Die beschwerdeführende Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) Koblenz-Trier wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG). Sie ist weder vom Sozialgericht (SG) noch vom LSG zum Verfahren beigeladen worden. Dies hätte ihrer Auffassung nach aber geschehen müssen. Sie werde von der Entscheidung des LSG unmittelbar berührt, da sie verpflichtet sei, den der Klägerin zugesprochenen Anspruch zu erfüllen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführerin ein Beschwerderecht nicht zusteht. Die Nichtzulassung der Revision durch das LSG kann zwar selbständig mit der Beschwerde angefochten werden (§ 160a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Beschwerdebefugt sind aber nur die Beteiligten des Rechtsstreits (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, Rn 66). Hierzu zählen – neben Klägern und Beklagten – auch die Beigeladenen (§ 69 Nr 3 SGG). Die Beschwerdeführerin ist jedoch nicht beigeladen worden. Sie ist daher am Verfahren nicht beteiligt. Eine Beiladung wäre zwar auch noch nach Erlaß des Urteils zulässig gewesen, solange das Verfahren rechtshängig war (BSG, Beschluß vom 14. Dezember 1978, 2 BU 183/78; Bayerisches LSG, Breithaupt 1960, 77). Dies ist allerdings nur in § 65 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausdrücklich geregelt (vgl Redeker – von Oertzen, VwGO, 10. Aufl 1993, § 65 Rn 25); bei der Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren gilt aber nichts anderes. Die
Beiladung hätte in dieser Zeit jedoch nur durch das LSG ausgesprochen werden können. Nach dem Abschluß des Berufungsverfahrens ist eine Beiladung dagegen nicht zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß § 168 SGG idF des Rechtspflegeentlastungsgesetzes (vom 11. Januar 1993, BGBl I S 50) bei einer notwendigen Beiladung (§ 75 Abs 2 SGG) eine Beiladung im Revisionsverfahren zuläßt, wenn der Beizuladende zustimmt. Denn auch diese Neuregelung ändert nichts daran, daß dem Rechtsmittelgericht eine Beiladung zur Eröffnung des Beschwerderechts verwehrt ist. Sie greift nur in den Fällen ein, in denen einer der am Rechtsstreit schon Beteiligten das Rechtsmittel eingelegt hat.
Die Beschwerdeführerin erleidet durch den Eintritt der formellen Rechtskraft des angefochtenen Urteils keinen Nachteil. Das Urteil hat keinerlei nachteilige Auswirkungen auf ihre Rechtsposition. Selbst wenn man davon ausgeht, daß ein Urteil trotz einer unterbliebenen notwendigen Beiladung wirksam (dagegen in bestimmten Fällen: BVerwGE 18, 124, 126 f; Redeker – von Oertzen, VwGO, 10. Aufl, 1993, § 65 Rn 22) und der Rechtskraft fähig ist, so tritt die Rechtskraftwirkung in jedem Fall nur zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits ein (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl 1991, § 141 Rn 18). Da die Beschwerdeführerin aber am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt ist, kann sie auch von der Rechtskraft des Berufungsurteils nicht berührt werden. Sie kann den Rechtsstreit, auch wenn dieser zwischen den bisherigen Verfahrensbeteiligten rechtskräftig entschieden ist, erneut zur gerichtlichen Überprüfung stellen und möglicherweise eine abweichende Entscheidung erlangen. Eine solche Folge soll im Interesse der Prozeßökonomie in den öffentlich-rechtlichen Verfahren durch das Rechtsinstitut der Beiladung zwar vermieden werden; sie ist jedoch dann nicht zu vermeiden, wenn die Notwendigkeit einer Beiladung bis zum Abschluß eines Verfahrens nicht erkannt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Neuregelung des § 193 Abs 4 SGG durch das Gesundheitsstrukturgesetz (vom 21. Dezember 1992, BGBl I S 2266) hat der Senat noch nicht zugrundegelegt, da die Beschwerde noch vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingelegt worden ist (vgl hierzu Urteil des Senats vom 21. April 1993, 14a RKa 6/92).
Fundstellen