Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 15.02.2017; Aktenzeichen L 2 R 365/16) |
SG Stade (Entscheidung vom 01.07.2016; Aktenzeichen S 31 R 536/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschlussverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 15.2.2017 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines höheren Werts seines Rechts auf Altersrente auf der Grundlage einer ihm günstigeren Bewertung in der Sowjetunion zurückgelegter Beschäftigungszeiten abgelehnt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Abweichung von einer Entscheidung des BSG und Verfahrensfehler geltend gemacht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil keiner der im Gesetz abschließend umschriebenen Zulassungsgründe (§ 160 Abs 2 SGG) ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hat bereits keine Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Rechtsnorm formuliert, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst. Seine Fragen, "ob die Ausbildung als Traktorist in der Sowjetunion die Erfüllung des Qualifikationsmerkmals der Qualifikationsgruppe 5, insbesondere als Berufsausbildung (und nicht als angelernte Tätigkeit) anzuerkennen ist" und "ob eine zweijährige schulische Ausbildung als Traktorist der Facharbeiterqualifikation im Sinne der Vorschriften entspricht", benennen jeweils kein Tatbestandsmerkmal einer bundesrechtlichen Regelung, zu dessen Klärung es ihrer Beantwortung bedürfen könnte. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte, ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48). Zudem lässt die Beschwerdebegründung offen, zur rechtlichen Beurteilung welchen vom Berufungsgericht für das BSG in einem künftigen Revisionsverfahren grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalts (§ 163 SGG) es auf die von ihr umschriebene Problematik notwendig ankommen könnte. Soweit die Beschwerdebegründung einen Sachverhalt schildert, lässt sie vielmehr offen, wem dieser zuzurechnen sein könnte.
Der Kläger hat auch eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (zu den Anforderungen s zB BSG Beschluss vom 16.7.2004 - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6; BSG Beschluss vom 26.6.2006 - SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4). Er benennt insbesondere keinen Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung des LSG, den das Berufungsgericht dem Urteil des BSG vom 30.7.2008 - B 5a/4 R 45/07 R - mit generellem Abweichungswillen entgegengestellt haben könnte.
Der Kläger hat schließlich auch die behaupteten Verfahrensmängel nicht formgerecht geltend gemacht. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Wenn sich der Kläger daher darauf beruft, er habe akustisch und semantisch der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht folgen können, hätte insbesondere darauf eingegangen werden müssen, warum dieser Mangel durch die Anwesenheit seiner Prozessvertreterin nicht kompensiert ist. Soweit darüber hinaus die fehlende Übersetzung der russischen Zeugnisse geltend gemacht wird, hätte dargelegt werden müssen, was sich auf diese Weise ergeben hätte und in welcher Weise sich die so gewonnenen Erkenntnisse ausgehend von der maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt hätten. Soweit der Kläger schließlich den Verzicht des Berufungsgerichts auf weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts beanstandet, benennt er entgegen § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG bereits keinen Beweisantrag, den er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, da diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen könnte (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11022564 |