Leitsatz (redaktionell)
Als Prozeßbevollmächtigte vor den SG sind Angestellte eines Bauernverbandes nicht zugelassen, nach dessen Satzung Bewirtschafter eines Land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ebenso Mitglieder sein können wie Angestellte, Dienstboten und Arbeiter.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 6 S. 3 Fassung: 1954-08-10, § 166 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03
Fundstellen
Dokument-Index HI2195388 |
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