Leitsatz (redaktionell)

Als Prozeßbevollmächtigte vor den SG sind Angestellte eines Bauernverbandes nicht zugelassen, nach dessen Satzung Bewirtschafter eines Land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ebenso Mitglieder sein können wie Angestellte, Dienstboten und Arbeiter.

 

Normenkette

SGG § 73 Abs. 6 S. 3 Fassung: 1954-08-10, § 166 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2195388

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge