Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassung der Revision. grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Berufsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit. bisheriger Beruf. Berufsentfremdung
Orientierungssatz
1. Grundsätzliche Bedeutung erhält eine Rechtsfrage nicht dadurch, daß sie im Hinblick auf eine über den Einzelfall hinausgehende Wirkung einer höchstrichterlichen Entscheidung der Klärung seitens des Revisionsgerichts bedarf. Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muß ihre Klärungsfähigkeit hinzutreten. Das Revisionsgericht muß nach und aufgrund einer Zulassung der Revision in der Lage sein, über die klärungsbedürftige Rechtsfrage auch sachlich entscheiden zu können. Nur unter dieser Voraussetzung ist die angestrebte Entscheidung geeignet, bezüglich der klärungsbedürftigen Rechtsfrage die Rechtseinheit zu wahren oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern (vgl BSG 14.6.1984 - 1 BJ 72/84 = SozR 1500 § 160 Nr 53 S 55).
2. Zur formgerechten Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muß der Beschwerdeführer nicht nur die vom Revisionsgericht nach einer Zulassung der Revision zu entscheidende Rechtsfrage klar bezeichnen und Ausführungen dazu machen, daß die angestrebte Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung besitzt (vgl BSG 14.6.1984 - 1 BJ 72/84 = SozR 1500 § 160 Nr 53 S 54). Dazu gehört auch die schlüssige Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage und somit ihrer Klärungsfähigkeit (vgl BSG 12.7.1985 - 7 BAr 114/84 = SozR 1500 § 160a Nr 54 S 70).
3. Die "Berufsentfremdung" im bisherigen Beruf durch Nichtausübung dieses Berufes ist rentenrechtlich nicht geschützt und deshalb unbeachtlich.
Sie könnte allenfalls dann von Belang sein, wenn auch sie ihre Ursache in gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit gehabt hat.
Normenkette
SGG § 160a Abs 2 S 3, § 160 Abs 2 Nr 1; RVO § 1246 Abs 2; AVG § 23 Abs 2, § 24 Abs 2; RVO § 1247 Abs 2
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 28. Oktober 1986 ist teils unzulässig, teils unbegründet.
Auf die Beschwerde ist die Revision nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, wobei der geltend gemachte Verfahrensmangel ua nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 SGG). In der Begründung der Beschwerde muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Der Kläger mißt der Rechtssache in mehrfacher Hinsicht eine grundsätzliche Bedeutung zu.
Eine solche Bedeutung habe zunächst die Frage, ob in einem Rechtsstreit, in welchem es um die Berentung wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw Berufsunfähigkeit (BU) gehe, der beklagte Rentenversicherungsträger die von den Gutachtern für notwendig erachteten Rehabilitationsmaßnahmen bis zum Ende des Klageverfahrens zurückstellen dürfe. Mit diesem Vorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG "dargelegt" worden. Grundsätzliche Bedeutung erhält eine Rechtsfrage nicht allein dadurch, daß sie im Hinblick auf eine über den Einzelfall hinausgehende Wirkung einer höchstrichterlichen Entscheidung der Klärung seitens des Revisionsgerichts bedarf. Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muß ihre Klärungsfähigkeit hinzutreten. Das Revisionsgericht muß nach und aufgrund einer Zulassung der Revision in der Lage sein, über die klärungsbedürftige Rechtsfrage auch sachlich entscheiden zu können. Nur unter dieser Voraussetzung ist die angestrebte Entscheidung geeignet, bezüglich der klärungsbedürftigen Rechtsfrage die Rechtseinheit zu wahren oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern (vgl Beschluß des Senats in BSG SozR 1500 § 160 Nr 53 S 55 mwN). Deswegen muß zur formgerechten Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache der Beschwerdeführer nicht nur die vom Revisionsgericht nach einer Zulassung der Revision zu entscheidende Rechtsfrage klar bezeichnen und Ausführungen dazu machen, daß die angestrebte Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung besitzt (BSG SozR aaO, S 54 mwN). Vielmehr gehört dazu auch die schlüssige Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage und somit ihrer Klärungsfähigkeit (BSG SozR 1500 § 160a Nr 54 S 70; zur Verfassungsmäßigkeit dieses Erfordernisses BVerfG SozR aaO Nr 44 S 60). Sie ist in der Beschwerdebegründung des Klägers nicht enthalten. Seitens der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind medizinische Leistungen zur Rehabilitation nur auf Antrag zu gewähren (vgl § 13 Abs 1a des Angestelltenversicherungsgesetzes -AVG- und ergänzend dazu § 204 AVG iVm 1545 Abs 1 Nr 2 der Reichsversicherungsordnung -RVO-; zur Wirkung dieses Antragserfordernisses vgl § 18 Satz 2 Nr 2 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren - SGB 10 - vom 18. August 1980; BGBl I S 1469). Über die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage könnte somit das Revisionsgericht nur unter der Voraussetzung entscheiden, daß er im Verlaufe des Rechtsstreits bis zur Verkündung des Urteils des LSG die Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme der Beklagten überhaupt beantragt hätte. Dazu ist der Beschwerdebegründung nichts zu entnehmen. Der Kläger hat sich gegenüber dem LSG noch nicht einmal zu dem Angebot der Beklagten (Schriftsatz vom 5. März 1984) zur Gewährung von Heilmaßnahmen nach Abschluß des Klageverfahrens geäußert.
Er hält ferner die Frage für grundsätzlich bedeutend, ob es für das Vorliegen von EU oder BU tatsächlich unerheblich sei, daß ein Antragsteller für die Einarbeitung in eine zumutbare Tätigkeit - sei es die bisherige Berufstätigkeit oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit - mindestens 6 bis 12 Monate brauche. Das LSG hat insofern ausgeführt, die dadurch, daß der Kläger nach der Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen aufgrund seiner langen Abwesenheit aus seinem Umschulungsberuf des Maschinenbautechnikers bzw aus seinem zuletzt ausgeübten Beruf des Projektanten zur Ausübung der ihm möglichen Tätigkeiten eine Einarbeitungszeit von mindestens 6 bis 12 Monaten und je nach Betrieb und Einsatzgebiet sogar über 12 Monate hinaus benötige, bedingte Berufsentfremdung könne als Risiko nicht dem Rentenversicherungsträger zugeordnet werden. Es gehe nicht darum, ob der Kläger in einem Verweisungsberuf tätig sein könne, sondern um seine weitere Einsatzfähigkeit als Techniker im Umschulungsberuf, in welchem er im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand weiterhin tätig sein könne. Auf der Grundlage dieser Rechtsausführungen ergibt sich, daß die nach Meinung des Klägers grundsätzliche Rechtsfrage hinsichtlich einer zumutbaren Verweisungstätigkeit wiederum unerheblich ist. Das LSG hat den Kläger zur Ausübung seines bisherigen Umschulungsberufes als fähig erachtet und ihn damit gerade nicht auf berufsfremde Tätigkeiten verwiesen. Hinsichtlich der bisherigen Berufstätigkeit ist die genannte Rechtsfrage nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Bereits aus dem Gesetz selbst (§ 23 Abs 2, § 24 Abs 2 AVG) ergibt sich, daß die Gewährung von Renten wegen BU oder EU ausschließlich dem Schutz gegen das Risiko einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte dient. Eine "Berufsentfremdung" in der bisher ausgeübten Berufstätigkeit könnte deshalb allenfalls dann von Belang sein, wenn auch sie ihre Ursache in gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit gehabt hat. Der Kläger behauptet dies. Neues tatsächliches Vorbringen kann jedoch wie im Revisionsverfahren auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden. Das LSG hat entsprechende tatsächliche Feststellungen nicht getroffen. Durch die Versagung des vom Kläger erhobenen Rentenanspruchs hat es im Gegenteil zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger während der gesamten Zeit ab Rentenantragstellung und der Aufgabe seines Beschäftigungsverhältnisses im Jahre 1977 nicht aus gesundheitsbedingten Gründen an der Ausübung seiner bisherigen Berufstätigkeit gehindert gewesen ist.
Unter Hinweis auf unterschiedliche Beurteilungen des Leistungsvermögens in dem psychologischen Zusatzgutachten des Dipl.-Psychologen B. vom 8. Februar 1983 einerseits und in dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen Dr. S. vom 22. Februar 1983 nebst ergänzender Stellungnahmen vom 19. Juli 1983 andererseits ist der Kläger schließlich der Ansicht, es sei die Rechtsfrage zu klären, welche Bedeutung bei der Beurteilung des Leistungsvermögens neurologische bzw psychologische Begutachtungen hätten. In diesem Umfange ist die Nichtzulassungsbeschwerde wiederum unzulässig. Der Kläger hat schon eine der revisionsgerichtlichen Klärung zugängliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Ob der psychologischen gegenüber der neurologischen Beurteilung des Leistungsvermögens eine eigenständige Bedeutung zukommt und erstere durch letztere nach den modernen Erkenntnissen der Psychiatrie und der Psychologie nicht widerlegt werden kann, ist nicht eine Rechtsfrage, sondern eine allein von den Tatsachengerichten im Rahmen der ausschließlich ihnen obliegenden Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) zu entscheidende Tatfrage. Auf die Behauptung einer "Unrichtigkeit" dieser Überzeugungsbildung kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Der Kläger macht als weitere Zulassungsgründe Abweichungen des Urteils des LSG von Entscheidungen des BSG geltend.
Nach den Urteilen des BSG vom 18. Februar 1981 (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 75) und vom 30. November 1983 (BSGE 56, 64 = SozR aaO Nr 110) sei zur Feststellung des "bisherigen Berufes" bzw der "bisherigen Berufstätigkeit" auf die letzte pflichtversicherte Tätigkeit abzustellen. Demgegenüber habe das LSG bei der Definition dessen, was als "bisheriger Beruf" anzusehen sei, lediglich an die Tarifgruppe T 5 angeknüpft, ohne zu prüfen, ob er (Kläger) die früher tatsächlich ausgeübten Berufstätigkeiten überhaupt noch ausüben könne. Auf die tarifliche Einstufung der bisherigen Berufstätigkeit komme es erst für die Frage des Verweisungsberufes an. Insofern sei das LSG zutreffend von der Tarifgruppe T 5 ausgegangen. Es habe aber gegen die sich aus den Urteilen des BSG vom 28. Juni 1979 (BSG SozR aaO Nr 45) und vom 18. Februar 1981 (aaO) ergebenden Grundsätze des konkreten Nachweises einer Verweisungstätigkeit verstoßen. Es mag auf sich beruhen, ob dieses Vorbringen den Anforderungen an die "Bezeichnung" einer Divergenz (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) entspricht. Jedenfalls liegt eine solche Divergenz nicht vor. Das LSG (S 15f, 22 des Urteils) ist im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG davon ausgegangen, daß bisheriger Beruf des Klägers die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit des Maschinenbautechnikers sei. Es hat sodann eine weiterhin bestehende Einsatzfähigkeit des Klägers in diesem bisherigen Beruf bejaht und daran ausdrücklich die Folgerung geknüpft, es gehe nicht darum, ob der Kläger in einem Verweisungsberuf tätig sein könne. Wenn aber das LSG den Kläger als zur Ausübung seines bisherigen Berufes weiterhin imstande angesehen und deswegen eine Entscheidung über die Verweisbarkeit auf andere Tätigkeiten als nicht erforderlich angesehen hat, kann es auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung notwendigerweise nicht gegen das Gebot der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit verstoßen haben.
Soweit der Kläger als weitere Divergenz eine Abweichung von dem Urteil des BSG vom 30. November 1965 (BSGE 24, 142 = SozR Nr 56 zu § 1246 RVO) rügt, ist seine Beschwerde unzulässig. Der Verpflichtung zur "Bezeichnung" der Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, genügt der Beschwerdeführer nicht schon durch den Hinweis auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung, das Urteil des LSG weiche davon ab. Abweichen kann der Tatsachenrichter allein von der bestimmten Aussage einer höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer hat deshalb notwendigerweise auch darzulegen, mit welcher konkreten, hiermit unvereinbaren Aussage das LSG hiervon abgewichen ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 29 S 33). Dem entspricht das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht. Mit der Behauptung, die dem Urteil des BSG vom 30. November 1965 (aaO) zugrundeliegenden tatsächlichen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, ist eine bestimmte rechtliche Aussage, mit welcher das LSG von dem Urteil des BSG abgewichen sein könnte, nicht benannt worden.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde schließlich vor, das LSG habe ihm unter Verletzung der §§ 62 und 128 Abs 2 SGG das rechtliche Gehör versagt.
Zum einen sei es in seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß er noch vollschichtig als Maschinenbautechniker arbeiten könne. Wäre ihm (dem Kläger) diese Meinung bekannt gewesen, so hätte er das Gericht auf deren Unrichtigkeit mit der Folge hingewiesen, daß es zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß er seinen bisherigen Beruf, zumindest soweit dieser die Tätigkeit des Maschinenbautechnikers umfasse, nicht mehr ausüben könne. Auch in diesem Umfange ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel nicht formgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Nach § 128 Abs 2 SGG darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern können. Das LSG hat seine Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers auf die im Verlaufe des Rechtsstreits eingeholten Gutachten insbesondere der Sachverständigen Dr. M. vom 28. August 1981 und 3. September 1985, Dr. S. vom 22. Februar 1983 und Prof. Dr. M. vom 18. Januar 1984 gestützt. Sämtliche Gutachten sind dem Kläger bzw seinen Prozeßbevollmächtigten jeweils zur Kenntnis oder Stellungnahme zugeleitet worden. Er hat sich damit zu diesen Gutachten äußern können. Daß, aus welchen Gründen und auf welcher Rechtsgrundlage das LSG ihm darüber hinaus auf mögliche Schlußfolgerungen aus den ärztlichen Gutachten und damit auf das voraussichtliche Ergebnis der Beweiswürdigung hätte hinweisen müssen, ist dem Beschwerdevorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Einer solchen Darlegung hätte es jedoch um so eher bedurft, als nach der Rechtsprechung des BSG der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG) das Tatsachengericht nicht verpflichtet, das Ergebnis der Beweiswürdigung mit den Beteiligten im einzelnen zu erörtern (vgl BSG SozR 2200 § 1247 Nr 30 S 59).
Zum anderen habe das LSG seine Beurteilung des Berufsbildes eines Maschinenbautechnikers ohne eigene Ermittlungen lediglich auf die Ausführungen von Hülsmann in der Zeitschriftenbeilage "Aktuelle ärztliche Berufskunde" Nr 75 vom Juni 1973 gestützt, ohne die Beteiligten auf diese Unterlage hinzuweisen. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, so hätte er (Kläger) seinerseits darauf hingewiesen, daß nach den beschriebenen Tätigkeitsmerkmalen für ihn aus gesundheitlichen Gründen eine Tätigkeit als Maschinenbautechniker nicht mehr in Betracht komme. Außerdem ergebe sich aus den Ausführungen von Hülsmann nicht, daß damit eine vollschichtige berufliche Tätigkeit zutreffend beschrieben worden sei. Diese Rüge entspricht wiederum nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Soweit der Kläger seine Würdigung der Ausführungen Hülsmanns an die Stelle ihrer Würdigung seitens des LSG setzt, ist dies im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Im übrigen ist der Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs dann nicht hinreichend bezeichnet, wenn nicht angegeben wird, welches Vorbringen verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 36 S 53). Jedenfalls letzteres geht aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers nicht hervor. Das LSG (S 16 und 21f des Urteils vom 28. Oktober 1986) hat die Ausführungen Hülsmanns lediglich zur Bestätigung dessen herangezogen, daß die in der Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom 28. April 1986 genannten Tätigkeitsbeispiele in ihren beruflichen Anforderungen den vielfältigen Ausübungsformen im Berufsbild eines Maschinenbautechnikers entsprechen. Es hat somit seine Entscheidung, daß der Kläger weiterhin in seinem Umschulungsberuf des Maschinenbautechnikers tätig sein könne, in berufskundlicher Hinsicht maßgebend auf die Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen gestützt. Daß es sich hieran durch die Einwendungen des Klägers gegen die Ausführungen Hülsmanns gehindert gesehen und eine andere Entscheidung getroffen hätte, ist der Beschwerdebegründung des Klägers nicht zu entnehmen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nach alledem nicht zum Erfolg führen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen